Direkt zum Seiteninhalt springen
MfS-Lexikon

Justiz, Verhältnis des MfS zur

Synonym: Verhältnis des MfS zur Justiz

Das Verhältnis des MfS zur Justiz war im Wesentlichen durch die beiden Tätigkeitsbereiche der Staatssicherheit als Untersuchungs- und Überwachungsorgan geprägt.

Das MfS fungierte erstens als Untersuchungsorgan, d. h. es führte strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch, die gemäß Strafprozessordnung der DDR (§§ 95-98 StPO/1952; §§ 87-89 StPO/1968) formal unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Staatsanwaltes standen. Für Beschuldigte, die in den Untersuchungshaftanstalten des MfS längerfristig festgehalten werden sollten, mussten richterliche Haftbefehle erwirkt werden.

Zweitens wurde die Justiz als Teil des Staatsapparats von der Linie XX/1 (Hauptabteilung XX) der Staatssicherheit mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht. Die Justizkader wurden vom MfS auf ihre politische Zuverlässigkeit überprüft. Bei der Berufung von Staatsanwälten und Richtern in Funktionen, die die Verantwortung für MfS-Sachen beinhalteten, besaß das MfS faktisch ein Vetorecht. Betroffen waren hiervon insbesondere die für die politischen Delikte zuständigen Staatsanwälte der Abteilungen I (ab 1963 I A) und die für MfS-Fälle zuständigen Haftrichter.

Die Staatssicherheit konnte auf diese Weise die Personalpolitik in den Justizbereichen, die für sie besonders wichtig waren, maßgeblich mitbestimmen. Die betreffenden Justizkader wussten, dass sie vom Wohlwollen des MfS abhängig waren. Darüber hinaus schirmte die Geheimpolizei durch die Praxis der doppelten Aktenführung wichtige Aspekte seiner strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit auch von den zur Aufsicht befugten Staatsanwälten ab (siehe auch Strafverfolgung, Rolle des MfS). Beide Sachverhalte zusammengenommen führten dazu, dass die durch das Strafverfahrensrecht der DDR formal gegebenen Kontrollrechte der Justiz gegenüber dem Stasi-Untersuchungsorgan weitgehend wirkungslos blieben.

In den 50er und frühen 60er Jahren wurde diese strukturelle Dominanz des MfS gegenüber den Justizorganen immer wieder kritisch thematisiert. Schon 1952 monierte eine von der SED eingesetzte Überprüfungskommission die Unterwürfigkeit mancher Staatsanwälte gegenüber der Staatssicherheit.

Das Druckausüben auf Staatsanwälte und Richter gehörte in dieser Zeit gleichsam zur Routine. Nur sehr hochrangige Justizfunktionäre konnten sich mitunter gegenüber dem MfS behaupten. Justizministerin Hilde Benjamin etwa wehrte sich gegen die Unterwanderung ihres Ministeriums durch inoffizielle Mitarbeiter, indem sie sie aktiv zu enttarnen versuchte. Es gelang ihr, ihren Hauptabteilungsleiter Werner Böhme, den sie verdächtigte, "Zuträger der Sicherheitsorgane" zu sein, aus dem Ministerium zu entfernen.

Eine ähnliche MfS-kritische Haltung ist vom ersten Chef der Staatsanwaltschaft der VP (ab 1956 Militärstaatsanwaltschaft) Max Berger und vom stellv. Generalstaatsanwalt Bruno Haid überliefert, der während des politischen Tauwetters im Sommer 1956 forderte, dass die Einmischung des MfS in die Personalpolitik der Staatsanwaltschaften beendet werden müsse. Schon wenig später geißelte Ulbricht solche Ansichten als "liberalistische Tendenzen in der Justiz"; Haid wurde im April 1958 seines Amtes enthoben.

Als 1962 in der DDR - ausgelöst von entsprechenden Entwicklungen in der Sowjetunion - ein weiteres justizpolitisches Tauwetter anbrach, rügte allerdings sogar die SED die ungenügende Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die Arbeit der Untersuchungsorgane des MfS, die dazu führe, dass Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit geduldet würden.

Die Partei thematisierte in diesem Zusammenhang die Problematik der kaderpolitischen Bestätigungsbefugnisse des MfS bei den Staatsanwälten der Abteilungen I und bei den für MfS-Fälle zuständigen Haftrichtern und die Infiltration der Justizorgane durch inoffizielle Mitarbeiter, zog aber keine nachhaltigen Schlussfolgerungen daraus. An den kaderpolitischen Bestätigungsrechten der Staatssicherheit wurde letztlich nicht gerüttelt. Das Gleiche gilt für die weiterhin mangelhaften Einblicks- und Eingriffsmöglichkeiten von Staatsanwälten und Haftrichtern in das konspirative Gebaren der Geheimpolizei.

Seit den 60er Jahren herrschte zweifellos auch im Untersuchungsorgan des MfS eine größere Korrektheit bei der formalen Einhaltung von Rechtsvorschriften, aber die Dominanz der Staatssicherheit im Verhältnis zu den Justizorganen blieb auch in der Honecker-Ära bestehen. Konflikte wie in den 50er Jahren traten nicht mehr auf, weil die Staatssicherheit nunmehr juristisch professioneller agierte und die mit politischen Strafverfahren befassten Justizkader sich politisch und mentalitätsmäßig nicht mehr so stark von den Staatssicherheitsoffizieren unterschieden.

Das Verhältnis von MfS und Justiz war jetzt durch ein System von eingespielten Abstimmungsmechanismen geprägt, das ein weitgehend friktionsfreies Funktionieren der politischen Strafverfolgung unter den Vorgaben der SED gewährleistete. Erst im Zuge weitergehender Verrechtlichungstendenzen in der zweiten Hälfte der 80er Jahre entwickelten die Justizkader gegenüber dem MfS ein größeres Selbstbewusstsein.

Literatur

  • Engelmann, Roger; Vollnhals, Clemens (Hg.): Justiz im Dienste der Parteiherrschaft. Rechtspraxis und Staatssicherheit. Berlin 1999.
  • Vollnhals, Clemens: Der Fall Havemann. Ein Lehrstück politischer Justiz. Berlin 1998.

Roger Engelmann