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MfS-Lexikon

Strafverfolgung, Rolle des MfS

Synonym: Rolle des MfS bei der Strafverfolgung

Politische Strafverfolgung war für die Herrschaftssicherung im SED-Staat von zentraler Bedeutung, weil sie die Unterdrückung widerständigen und oppositionellen Handelns mit den Mitteln des Strafrechts gewährleistete.

Obwohl hierbei nach außen primär die Justizorgane agierten, spielte die Staatssicherheit hinter den Kulissen eine dominante Rolle. Sie besaß die Befugnisse eines Untersuchungsorgans gemäß StPO der DDR. Strukturell waren diese Aufgaben bei der HA IX bzw. den Abt. IX der Bezirksverwaltungen angesiedelt.

Der strafrechtliche Zuständigkeitsbereich der Staatssicherheit war nie trennungsscharf definiert und leitete sich letztlich ausschließlich aus ihrer Funktion als "Schild und Schwert der Partei" ab. Konkret umfasste er zunächst vornehmlich die Tatbestände, die in Anlehnung an das sowjetische Strafrecht (Art. 58 des StGB der RSFSR: "Konterrevolutionäre Verbrechen") als Staatsverbrechen bezeichnet wurden.

Diese waren in der DDR zunächst nicht konkret normiert und wurden daher mit Hilfe von Artikel 6 der DDR-Verfassung als Ersatzstrafrechtsnorm geahndet, weil von den Alliierten die meisten Normen des politischen Strafrechts aus dem alten Reichsstrafgesetzbuch, das bis 1968 auch noch in der DDR galt, gestrichen worden waren.

Daneben kamen alliierte Bestimmungen, etwa die Kontrollratsdirektive 38, und sowjetisches Besatzungsrecht, vor allem der SMAD-Befehl 160 gegen Sabotage, zur Anwendung. Erst mit dem Strafrechtsergänzungsgesetz (StEG) vom 11.12.1957 bekam das MfS bei seiner strafrechtlichen Untersuchungstätigkeit differenzierte politische Strafrechtsnormen an die Hand, etwa § 13 "Staatsverrat", § 14 "Spionage" oder § 19 "Staatsgefährdende Propaganda und Hetze".

Die Staatsverbrechen und ihre Ahndung wurden endgültig im 2. Kapitel (Besonderer Teil) des DDR-Strafgesetzbuches vom 12.01.1968 normiert und in späteren Strafrechtsänderungsgesetzen an aktuelle Entwicklungen angepasst. Daneben spielten für das MfS, insbesondere bei der Verfolgung von NS-Tätern, auch Straftatbestände aus dem 1. Kapitel des StGB eine Rolle, insbesondere § 91 "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und § 93 "Kriegsverbrechen".

Ab Mitte der 70er Jahre dominierten dann in der Untersuchungsarbeit des MfS – überwiegend im Zusammenhang mit Flucht- und Ausreisefällen – die politisch und strafrechtlich weniger schwerwiegenden Straftatbestände des 8. Kapitels ("Straftaten gegen die staatliche Ordnung"), für die die Staatssicherheit ursprünglich nicht in erster Linie zuständig gewesen war, vor allem § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt") und § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit").

Die Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Untersuchungsorgane (Kriminalpolizei, Zollfahndungsdienst) war unscharf. Alle Straftaten, die eine auch noch so entfernte sicherheitspolitische Bedeutung hatten, konnten in die Verantwortung des MfS fallen.

So führte das Untersuchungsorgan der Staatssicherheit grundsätzlich bei größeren Bränden und industriellen Havarien die Ermittlungen; auch um die Straftaten der eigenen Mitarbeiter kümmerte sie sich selbst. In Grenzfällen blieb es im Ermessen des MfS, welche Ermittlungsverfahren es von anderen Untersuchungsorganen an sich zog und welche es an sie abgab.

Die strafverfahrensrechtlichen Befugnisse und Pflichten des MfS als Untersuchungsorgan waren in den jeweiligen Strafprozessordnungen von 1952 und 1968 und indirekt auch in den Staatsanwaltsgesetzen von 1952, 1963 und 1977 geregelt. Neben den schon angesprochenen Befugnissen ergaben sich aus dem Strafverfahrensrecht für die Untersuchungsorgane auch Pflichten (Protokollier- und Berichtspflichten, Wahrung von Beschuldigtenrechten und Fristen usw.).

Die in den genannten Gesetzen verankerte starke Stellung des Staatsanwaltes gegenüber dem Untersuchungsorgan bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens entsprach im Hinblick auf MfS-Verfahren nicht der Rechtswirklichkeit, weil die begrenzten Einblicke der Staatsanwälte in das tatsächliche Ermittlungsgebaren der Geheimpolizei für eine effektive Aufsicht nicht ausreichten.

Zudem wurde deren Autorität durch die Überwachungspraxis und den kaderpolitischen Einfluss der Staatssicherheit im Bereich der Staatsanwaltschaften unterminiert (siehe auch Justiz, Verhältnis des MfS zur). Die gängige Praxis des MfS, über die in den Strafprozessordnungen geregelten Kompetenzen der Untersuchungsorgane hinaus polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen, erhielt durch das Volkspolizeigesetz vom 11. Juni 1968 (§ 20 Abs. 2) eine rechtliche Grundlage.

Die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit des MfS wurde außerdem durch zahlreiche untergesetzliche Normen geregelt, etwa durch Rundverfügungen der DDR-Generalstaatsanwaltschaft, sog. gemeinsame dienstliche Bestimmungen der Sicherheits- und Rechtspflegeorgane oder interne Richtlinien, Befehle und Dienstanweisungen. Letztere spiegeln die Realität der MfS-Untersuchungsarbeit deutlich besser wider als die übergeordneten gesetzlichen Regelungen.

Bis 1953 waren die sowjetischen Sicherheitsorgane in erheblichem Maße an der politischen Strafverfolgung in der DDR beteiligt, die wichtigeren Fälle wurden zumeist von ihnen bearbeitet. Die Untersuchungsabteilungen bei den Bevollmächtigten der sowjetischen Staatssicherheit in der DDR führten jedoch nicht nur eigene Verfahren durch, sie leiteten bis Oktober 1958 über ihre Berater auch die Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit an.

In den Jahren 1950 bis 1952 wurde die Staatssicherheit häufig erst auf Veranlassung der sowjetischen Stellen aktiv, und selbst wenn sie Verhaftungen aus eigener Initiative vornahm, durfte sie Anfragen von Angehörigen Verhafteter nur mit Zustimmung des sowjetischen Sicherheitsorgans beantworten.

Das MfS unterhielt eigene Haftanstalten für seine Untersuchungshäftlinge (Haft im MfS), die dort für die Zeit des Ermittlungsverfahrens weitgehend isoliert waren. Die Anwendung physischer Gewalt bei den Verhören war in den frühen 50er Jahren verbreitet, was der damaligen Praxis des sowjetischen Untersuchungsorgans entsprach. Routine waren Dauervernehmungen mit Schlafentzug.

Ab 1955 galten Gewalttätigkeiten bei den Vernehmungen und andere brutale Formen der Geständniserzwingung im MfS nicht mehr als zulässig. An ihre Stelle traten psychologische Einschüchterungs- und Manipulationsmethoden, die in der Isolationssituation der Stasi-Haft besonders wirksam waren.

Die Einflussmöglichkeiten der Justizorgane auf die strafrechtliche Ermittlungstätigkeit des MfS waren begrenzt. Zwar hatte auch nach DDR-Strafverfahrensrecht der zuständige Staatsanwalt die Ermittlungen zu führen, faktisch war er bei den MfS-Verfahren jedoch hierzu kaum in der Lage.

Das MfS praktizierte bei seinen Ermittlungsverfahren eine doppelte Aktenführung, die u.a. den Zweck hatte, der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht wichtige Aspekte vorzuenthalten. Alle nachrichtendienstlich erlangten Informationen, die Berichte der eingesetzten Zelleninformatoren und alle anderen strafprozessual problematischen Dokumente wurden in eine Handakte (siehe Untersuchungsvorgang) ausgelagert, zu der Staatsanwälte und Richter keinen Zugang hatten.

Es kam hinzu, dass die Staatssicherheit das Recht hatte, gegen die Berufung von Staatsanwälten und Richtern in Funktionen, in denen sie für Straf- und Haftsachen des MfS zuständig wurden, ihr Veto einzulegen, was zu einer latenten Willfährigkeit dieser Justizkader gegenüber der Geheimpolizei führte. So war das MfS zu allen Zeiten in der Lage, die Strafverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich weitgehend zu präjudizieren.

In der Geschichte der DDR wechselten sich unterschiedlich harte justizpolitische Phasen ab. Nach einer harten Phase bis Frühsommer 1953 folgte der mildere "Neue Kurs", der jedoch schon bald wieder in heftige Repression mündete.

Zu einem blutigen Höhepunkt der politischen Strafjustiz der DDR kam es 1955, als in MfS-Verfahren 22 politische Todesurteile gefällt und davon 19 vollstreckt wurden. Das Tauwetterjahr 1956 brachte umfassende Justizkorrekturen, mündete aber in die nächste Repressionsphase, die bis nach dem Mauerbau andauerte.

Eine zweite Tauwetterphase 1962 bis 1964 war durch nachhaltigere Verrechtlichungs- und Normalisierungstendenzen gekennzeichnet, änderte aber letztlich wenig an der dominanten Rolle des MfS in den politischen Strafverfahren.

In der Honecker-Ära schuf die Entspannungspolitik für das MfS eine neue Lage, die sukzessive eine Veränderung in der Strafverfolgungspraxis des MfS bewirkte. Während Operative Vorgänge zuvor mit einer gewissen Zwangsläufigkeit zu Verhaftungen und damit zu Strafverfahren führten, wenn sich ein Verdacht nach den Maßstäben der Staatssicherheit bestätigt hatte, wurde dies in den 80er Jahren eher zur Ausnahme, zumal wenn es um die Bekämpfung der politischen Opposition ging.

Auf diesem Feld führten die politischen Erfordernisse der Entspannungspolitik zur Vermeidung von Verhaftungen und Strafverfahren aus Gründen der außenpolitischen Reputation. Politische Gegner wurden ersatzweise mit konspirativen Mitteln bekämpft, deren letzte Steigerungsstufe Maßnahmen der Zersetzung waren.

Das MfS-Untersuchungsorgan war dagegen ganz überwiegend mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschäftigt, die im Zusammenhang mit Flucht- und Ausreiseabsichten standen. Während bei den Verurteilungen ein Rückgang der Strafmaße zu verzeichnen ist, blieb die Zahl der MfS-Ermittlungsverfahren seit den 60er Jahren etwa auf einem Niveau.

Literatur

  • Engelmann, Roger; Vollnhals, Clemens (Hg.): Justiz im Dienste der Parteiherrschaft. Rechtspraxis und Staatssicherheit in der DDR. Berlin 1999.
  • Joestel, Frank (Hg.): Strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner durch die Staatssicherheit im Jahre 1988. Der letzte Jahresbericht der MfS-Hauptabteilung Untersuchung. Berlin 2003.

Roger Engelmann