Direkt zum Seiteninhalt springen
MfS-Lexikon

Strafverfolgung wegen MfS-Unrechts

Unter dem Begriff "MfS-Unrecht" werden verschiedenartige Straftaten zusammengefasst, die im Auftrag des MfS und zumeist von hauptamtlichen oder inoffiziellen MfS-Mitarbeitern begangen wurde. Die juristische Verfolgung von MfS-Unrecht in den 90er Jahren blieb weitgehend erfolglos. Insgesamt wurden 251 Personen wegen MfS-Unrechts angeklagt, nur in 87 Fällen erfolgte überhaupt ein Urteil, wobei das Strafmaß zumeist äußerst milde ausfiel.

Das MfS hat entscheidend dazu beigetragen, dass vielen DDR-Bürgern grundlegende Menschen- und Bürgerrechte vorenthalten blieben, und MfS-Mitarbeiter haben sich in großem Umfang strafbarer Methoden bedient. Das ist breiter Konsens. Die strafrechtliche Aufarbeitung von MfS-Straftaten war deshalb von hohen Erwartungen begleitet. Sie begann im Wesentlichen erst nach der Wiedervereinigung 1990 und war im Jahr 2000 weitgehend abgeschlossen.

Die strafrechtliche Ahndung war nur möglich, wenn eine Tat sowohl nach dem bisherigen DDR-StGB als auch nach gesamtdeutschem StGB strafbar war. Für die Urteilsfindung war sodann die jeweils mildere der beiden Normen anzuwenden. Auf diese Weise wurde u.a. dem Rückwirkungsverbot Rechnung getragen, und es wurden keine Sonderstraftatbestände geschaffen.

Ausnahmen gab es bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die entsprechend der "Radbruchschen Formel" geahndet werden konnten, auch wenn sie zum Tatzeitpunkt gesetzlich gedeckt waren. Dies kam vor allem bei den Mauerschützenprozessen zum Tragen.

Mit Gesetz vom 26.03.1993 beschloss der Bundestag, dass für systembedingtes DDR-Unrecht die Verjährung in der Zeit vom 11.10.1949 bis 02.10.1990 geruht hatte. Die meisten Delikte konnten die Staatsanwaltschaften ohne Antrag von Amts wegen verfolgen, einige (z. B. Öffnen von Briefsendungen oder heimliches Betreten der Wohnung) hingegen nur, wenn ein Geschädigter innerhalb einer sehr knapp bemessenen Frist einen Strafantrag stellte.

Bestimmte Delikte wie die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses waren nach DDR-StGB zudem nur für Postmitarbeiter mit Strafe bedroht.

MfS-Straftaten umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Handlungsweisen. Darin spiegelt sich der umfassende Anspruch des MfS wider, alle wesentlichen Bereiche in der DDR unter Kontrolle zu behalten.

Dementsprechend lassen sich die MfS-Straftaten in mehrere Deliktgruppen unterteilen: Abhören von Telefongesprächen, Öffnen von Briefsendungen, Entnahme von Geld- und Wertgegenständen aus Postsendungen, heimliches Betreten fremder Räumlichkeiten, Preisgabe von Informationen aus Mandats- und Patientenverhältnissen, Tötungsdelikte, Verschleppungen aus der Bundesrepublik in die DDR, Verrat und Denunziation, Drangsalierungen zur Aussageerzwingung, unerlaubte Festnahmen, Repressalien gegenüber Ausreiseantragstellern sowie sonstige Taten.

Faktisch kommt es hierbei zu Überschneidungen mit anderen Deliktgruppen des DDR-Unrechts, die getrennt betrachtet und statistisch erfasst wurden und in denen auch MfS-Mitarbeiter involviert sein konnten, wie den Misshandlungen in Haftanstalten, der Denunziation oder der Spionage.

Das gemeinsame Merkmal der MfS-Straftaten besteht deshalb nur darin, dass die Tat oder die Täter einen direkten Bezug zum MfS hatten. Insgesamt wurden in den 90er Jahren 251 Personen wegen Straftaten angeklagt, die sie im Auftrag des MfS begangen hatten; unter ihnen 182 hauptamtlicher und 42 inoffizieller MfS-Mitarbeiter.

Zwei Drittel der Strafverfahren endeten entweder mit Freispruch oder ohne ein Urteil, lediglich 87 Angeklagte wurden verurteilt. Dabei fielen die Strafen äußerst milde aus und beschränkten sich zumeist auf Freiheitsstrafen zur Bewährung, Geldstrafen oder Verwarnungen mit Strafvorbehalt (d.h. zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafen).

Nur ein MfS-Offizier sowie zwei IM mussten eine Haftstrafe antreten; Ersterer wegen Beihilfe zum Mord (im Zusammenhang mit dem Sprengstoffattentat auf das "Maison de France" in Westberlin 1983), ein IM wegen dreifachen Mordversuchs (Anschläge auf den Fluchthelfer Wolfgang Welsch 1979-1981), ein anderer IM wegen Beihilfe zum versuchten Mord (Anschlag im Jahr 1975 auf den geflüchteten DDR-Bürger Siegfried Schulze, der in Westberlin spektakuläre Aktionen gegen die DDR unternahm).

Bilanzieren lässt sich, dass die strafrechtliche Aufarbeitung des MfS-Unrechts weitgehend erfolglos blieb. Es erwies sich als undurchführbar, Handlungen einzelner MfS-Mitarbeiter mit den Mitteln des Strafrechts des wiedervereinigten Deutschlands umfassend zu ahnden. Die Ursachen sind vielfältig: Der rechtliche Rahmen bot nur begrenzte Möglichkeiten, das MfS-Unrecht juristisch zu erfassen. Nicht jede Repressionsmaßnahme des MfS verstieß gegen geltende Gesetze.

Hinzu kamen überlastete Gerichte sowie Richter, die mit der MfS-Materie nicht vertraut waren. Die zuständigen Länderstaatsanwaltschaften betrieben die juristische Aufarbeitung mit sehr unterschiedlicher Intensität. Die geringe Zahl der Verurteilungen bedeutet deshalb nicht, dass über die verurteilten Fälle hinaus kein Unrecht durch das MfS begangen worden wäre.

Denn auch wenn nur relativ wenige Personen wegen MfS-Unrechts bzw. wegen DDR-Unrechts im Allgemeinen juristisch zur Verantwortung gezogen wurden, wurden andererseits weit über 100.000 frühere DDR-Bürger auf der Grundlage des 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes für in der DDR erlittenes Unrecht strafrechtlich, verwaltungsrechtlich oder beruflich rehabilitiert.

Viele Unrechtstaten konnten aufgrund des Zeitfaktors nicht mehr geahndet werden, etwa Entführungsfälle aus den 50er Jahren. Das gegen Erich Mielke eingeleitete Strafverfahren wegen seiner Verbrechen als MfS-Chef musste 1998 wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des inzwischen 90-Jährigen endgültig eingestellt werden.

Literatur

  • Bästlein, Klaus: Der Fall Mielke. Die Ermittlungen gegen den Minister für Staatssicherheit der DDR. Baden-Baden 2002.
  • Marxen, Klaus; Werle, Gerhard (Hg.): Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation. Bd. 6: MfS-Straftaten. Berlin 2006.
  • Schißau, Roland: Strafverfahren wegen MfS-Unrechts. Die Strafprozesse bundesdeutscher Gerichte gegen ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR. Berlin 2006.

Georg Herbstritt