Direkt zum Seiteninhalt springen
MfS-Lexikon

Haftbeschluss

Strafverfahrensrechtlich nicht vorgeschriebene, lediglich MfS-interne Anordnung der Inhaftierung eines Beschuldigten, die dem Leiter der Hauptabteilung IX (HA IX) und seinen Stellvertretern bzw. den Leitern der MfS-Bezirksverwaltungen und ihren Stellv. Operativ oblag. Er sollte das geordnete Verfahren innerhalb des MfS absichern und war – außer bei dem im MfS seltenen Fall einer tatsächlichen Festnahme auf frischer Tat – unbedingte administrative Voraussetzung für eine Festnahme.

Johannes Beleites