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Karteien im Stasi-Unterlagen-Archiv Frankfurt (Oder)

Ersuchen öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen

Auf Ersuchen öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen teilt das Stasi-Unterlagen-Archiv mit, ob für Personen in gesellschaftlich und politisch herausgehobenen Positionen Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vorliegen. Es bearbeitet außerdem Ersuchen zu Rentenangelegenheiten, offenen Vermögensfragen, zu Ordensangelegenheiten, zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie zur Rehabilitierung und Wiedergutmachung.

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Formblätter für Ersuchen

Öffentliche und nichtöffentliche Stellen können formlos Ersuchen gemäß § 19 ff. StUG an das Stasi-Unterlagen-Archiv richten.

Das Ersuchen sollte auf dem Kopfbogen der jeweiligen Stelle unter Angabe des Verwendungszwecks, mit den vollständigen Personendaten der zu überprüfenden Person(en) und der eigenhändigen Unterschrift der ersuchenden Person eingereicht werden.

Für die Erfassung der Daten der zu überprüfenden Person(en) und die Bestätigung der Kenntnisnahme der jeweiligen Person(en) zur Überprüfung ist es zweckmäßig, das folgende Formular zu verwenden.

Für Ersuchen zu Rentenangelegenheiten und Sicherheitsüberprüfungen mit mehr als 20 Personen können die Daten auch in Tabellenform auf einem Datenträger übermittelt werden. Bitte speichern Sie die Daten der zu überprüfenden Personen auf CD-ROM und senden uns diese zu. Diese Datenträger dürfen nur Dateien im unten beschriebenen Excel-Format enthalten. Verwenden Sie für die Datenlieferung bitte folgendes Tabellenblatt. Bitte beachten Sie für das Ausfüllen der Tabellen die vorangestellten Erläuterungen zur Struktur der Datenlieferung per CD-ROM.

Wer darf überprüfen?

Der Zugang zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist in den §§ 19 ff. Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) geregelt.

Danach können die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stellen Ersuchen an das Stasi-Unterlagen-Archiv richten. Wer für eine nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen. Dazu gehört nicht nur die Angabe des Verwendungszweckes, sondern auch der Nachweis der Rechtsgrundlage, welche die Stelle ermächtigt, ein solches Ersuchen zu stellen und die Mitteilung in Empfang zu nehmen.

Wer kann überprüft werden?

Am 20.11.2019 trat das "Neunte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes" in Kraft. Mit ihm wurden die Regelungen zur Überprüfung von Personen auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst neu gefasst und die Möglichkeit zur Überprüfung nach den §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 6 StUG bis zum 31.12.2030 verlängert.

Bestimmte Personen bzw. Personengruppen, die auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst überprüft werden können, sind im Einzelnen in den §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 und 7 StUG aufgeführt.

Überprüfbar sind demnach beispielsweise Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen und kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil. Ebenfalls überprüfbar sind Berufs- und ehrenamtliche Richter, Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten in leitender Funktion ab der Besoldungsgruppe A 13, bestimmte Mitglieder in Aufsichtsgremien von Unternehmen in mehrheitlich öffentlicher Hand sowie Personen, die im Bereich des Sports Verantwortung tragen.

Beschäftigte öffentlicher Stellen, die eine leitende Funktion ausüben, können ab Vergütungs-/Besoldungsgruppe E/A 9 überprüft werden. Darüber hinaus ist für jeden im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Überprüfung möglich, wenn Tatsachen den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtfertigen. In diesen Fällen kommt es auf die Ausübung einer leitenden Funktion als grundsätzliche Zugangsvoraussetzung zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nicht an.

Ohne zeitliche Befristung überprüfbar sind die Beschäftigten, ehrenamtlichen Mitarbeiter und Gremienmitglieder von Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen DDR befasst sind. Auch die Beschäftigten des Bundesarchivs, die mit Stasi-Unterlagen befasst sind, sowie die Mitglieder des Beratungsgremiums des Bundesarchivs sowie die Beschäftigten öffentlicher Stellen, die Anträge nach den Rehabilitierungsgesetzen bearbeiten, gehören zu diesem Personenkreis.

Über die Überprüfung von Personen hinaus ist eine Verwendung von Stasi-Unterlagen im Rahmen von Ersuchen öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen beispielsweise in Ordensangelegenheiten oder im Rahmen von Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen zulässig (§ 20 Abs. 1 Nr. 8, 10 bis 12 und § 21 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StUG). Auch für bestimmte Rentenangelegenheiten kann durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen eine Überprüfung erfolgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9).

Das Verfahren der Überprüfung

Nach Eingang des Ersuchens prüft das Stasi-Unterlagen-Archiv, ob alle vom StUG vorgegebenen Voraussetzungen vorliegen.

  • Einzelheiten, die bei der Einreichung eines Überprüfungsersuchens zu beachten sind, können Sie dem vom Stasi-Unterlagen-Archiv herausgegebenen Merkblatt entnehmen.

Sind alle gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wird in den archivierten Beständen des Staatssicherheitsdienstes danach recherchiert, ob zu der angefragten Person Unterlagen vorhanden sind. Wenn ja, werden diese Unterlagen daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst ergeben.

Das Ergebnis der Prüfung teilt das Stasi-Unterlagen-Archiv der anfragenden Stelle mit. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird der Akteninhalt schriftlich mitgeteilt, ohne dass eine Bewertung des Sachverhaltes durch das Stasi-Unterlagen-Archiv erfolgt. Für die Kategorisierung als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist ausschließlich § 6 Abs. 4 StUG maßgebend.

Da es bei den Überprüfungen öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen vorrangig um die Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geht, bleiben andere Unterlagen, die zu der betreffenden Person eventuell vorhanden sind und aus denen z.B. hervorgeht, dass diese Person zu einem anderen Zeitpunkt selbst vom Staatssicherheitsdienst bespitzelt wurde, in der Mitteilung des Stasi-Unterlagen-Archivs grundsätzlich unberücksichtigt.

Mitteilung: Keine Hinweise

Finden sich keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst - z. B. weil die Person selber Opfer war und bespitzelt wurde - oder auch, wenn sich aus vorhandenen Hinweisen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst nicht schlüssig ergibt, erhält die einreichende Stelle die Mitteilung, dass "keine Hinweise" auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorliegen. Gleiches gilt natürlich in den Fällen, in denen überhaupt keine Unterlagen aufgefunden wurden.

Ergibt der Akteninhalt jedoch eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst, so wird geprüft, ob eine der im Gesetz enthaltenen Bedingungen zutrifft, bei denen der aufgefundene Akteninhalt dennoch der ersuchenden Stelle nicht mitgeteilt wird. Das ist bei einigen Verwendungszwecken z. Bsp. dann der Fall, wenn

  • die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte,
  • sie nur während des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes stattfand und dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind,
  • trotz einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit dem Staatssicherheitsdienst im Ergebnis keine Informationen geliefert worden sind.

Eine Mitteilung kann in einigen Fällen auch dann unterbleiben, wenn die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst bis zum Stichtag 31. Dezember 1975 endgültig beendet war und dabei kein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist.

Mitteilung: Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit

Aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes teilt das Stasi-Unterlagen-Archiv der ersuchenden Stelle in einer zusammenfassenden Darstellung mit, wann, wie lange und in welcher Art und Weise die Person für den Staatssicherheitsdienst tätig war, unter welchen Bedingungen die Zusammenarbeit zustande kam (z.B. aus politischer Überzeugung, aus persönlichen Interessen, aber auch in einer Drucksituation), wie die Zusammenarbeit beendet wurde (Erfüllung der Aufgaben, Wegfall des Einsatzgebietes, Unbrauchbarkeit des inoffiziellen Mitarbeiters (IM), aber auch die zunehmende Distanz eines IM oder sogar dessen Verweigerung) und welche Besonderheiten es in dem konkreten Fall gab.

Ergänzend werden dazu Kopien aus den Unterlagen beigefügt (z.B. die Verpflichtungserklärung, vom IM angefertigte Berichte). Daten und Informationen zu Betroffenen und Dritten werden anonymisiert.

Ergänzende Mitteilung

Reicht der ersuchenden Stelle die Mitteilung des Stasi-Unterlagen-Archivs nicht aus oder ergeben sich fachliche Fragen, so gibt das Stasi-Unterlagen-Archiv entsprechende schriftliche Erläuterungen in Form einer ergänzenden Mitteilung, stellt ggf. in Kopie weitere Unterlagen zur Verfügung oder gewährt Akteneinsicht.

In bestimmten Fällen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stasi-Unterlagen-Archivs auch als Sachverständige oder als sachverständige Zeugen von Gerichten geladen werden, um bezogen auf die strittigen Einzelfälle Struktur und Arbeitsweise des Staatssicherheitsdienstes zu erläutern.

Zweckbindung von Mitteilungen

Die einreichende Stelle darf wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Zweckbindung die erhaltene Mitteilung nur für den jeweiligen Zweck verwenden. Außerdem darf sie grundsätzlich weder die Mitteilung noch Informationen daraus an andere Stellen weitergeben. Nur die für das Personalverfahren zuständigen Personen oder solche, die zwingend daran zu beteiligen sind (z.B. der Personalrat bei einer geplanten Kündigung oder Entlassung) dürfen davon in Kenntnis gesetzt werden.

Etwas anders verhält es sich allerdings bei der Überprüfung von Abgeordneten oder Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften. Hier kann in abgestufter Weise entsprechend den jeweiligen gesetzlichen oder sonstigen Regelungen die Öffentlichkeit von den Ergebnissen in Kenntnis gesetzt werden.

Gebühren und Auslagen

Für die Bearbeitung von Ersuchen öffentlicher Stellen auf Einsichtnahme, Auskunft und Herausgabe von Kopien werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Bei Ersuchen von nichtöffentlichen Stellen werden Gebühren und Auslagen nach Abschnitt 2 der "Besonderen Gebührenverordnung BKM" erhoben.

Die Einzelheiten können Sie der Kostenordnung und dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis entnehmen.

Ersuchen zu Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsverfahren

Die Verwendung von Unterlagen für Auskünfte zum Zwecke der strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, der Wiedergutmachung sowie der Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ist in den §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 StUG geregelt.

Entscheidungen im Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsverfahren werden nicht durch das Stasi-Unterlagen-Archiv, sondern ausschließlich von den zuständigen Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsbehörden getroffen. Diese Behörden fragen im Rahmen des Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsverfahrens beim Stasi-Unterlagen-Archiv an, ob sich in den Unterlagen z. Bsp. Nachweise einer politisch motivierten Verfolgung, einer beruflichen Benachteiligung oder der Dokumentierung von Haftzeiten und Gesundheitsschäden finden.

Für eine zügige Bearbeitung aller Ersuchen zu Zwecken der Rehabilitierung und Wiedergutmachung ist es wichtig, dass die ersuchende Stelle möglichst vollständige Angaben (alle Vor- und Zunamen, auch frühere, Geburtsdatum und -ort, Wohn- und Haftorte vor 1990, Sachverhalte, die mit dem Unrecht oder der Zersetzung im Zusammenhang stehen) bereitstellt.

Zudem ist es bei der Rehabilitierung von Heimkindern notwendig, dass die ersuchenden Stellen alle bekannten Informationen (z. B. Orte der Kinderheime, möglichst vollständige Personengrunddaten von Eltern, Pflegeeltern, Geschwistern bzw. Adoptiveltern) zum Auffinden der Heimaufenthalte mitteilen, da oftmals erst bei den Angehörigen wichtige Hinweise zum Lebenslauf des Kindes aufgefunden werden.

Ersuchen von Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsbehörden auf Auskunft zu Tatbeständen, bei denen keine Wiedergutmachungsleistungen gewährt werden, beinhalten keine Personenüberprüfung im Sinne der §§ 20 und 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StUG. Sie stellen vielmehr eine Prüfung dahingehend dar, ob auf der Grundlage der verschiedenen Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsgesetze Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit vorliegen.

Ersuchen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

Ersuchen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind formlos auf einem Kopfbogen der ersuchenden Stelle und handschriftlich unterzeichnet an das Stasi-Unterlagen-Archiv zu richten.

Da gemäß § 23 StUG der Zugang zu personenbezogenen Unterlagen sehr streng geregelt ist, muss im Ersuchen genau dargelegt werden, welche Straftat dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt bzw. worin die drohende Gefahr besteht. Für die Bearbeitung sind möglichst genaue Angaben zu der oder den angefragten Personen erforderlich.

Des Weiteren wäre es zur Durchführung gezielter Recherchen erforderlich, dass dargelegt wird, welche konkreten Informationen aus den Unterlagen erwartet werden. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass die Unterlagen vor Auflösung des MfS, also vor 1990 (oder weit davor) angelegt wurden.