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MfS-Lexikon

Rechtspflegeorgan

Ab den 60er Jahren wird das MfS auch als Rechtspflegeorgan bezeichnet, wobei seine Funktion als strafrechtliches Untersuchungsorgan gemeint ist. So heißt es in § 1 des MfS-Statuts von 1969: Das Ministerium für Staatssicherheit "gewährleistet als Sicherheits- und Rechtspflegeorgan die staatliche Sicherheit und den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik".

Der Begriff Rechtspflegeorgan hat eine übergeordnete Bedeutung und umfasst im Bereich der staatlichen Institutionen neben den Untersuchungsorganen vor allem die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Daneben gab es in der DDR auch nichtstaatliche Rechtspflegeorgane, etwa die Konflikt- und Schiedskommissionen sowie die Rechtsanwälte und ihre Kollegien.

Roger Engelmann