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Richtlinie zu § 32 StUG

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Vorbemerkung

Die Vorschriften in § 32 StUG regeln die Verwendung der Stasi-Unterlagen

  • für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend DDR) sowie der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (nachfolgend SBZ) durch die Forschung,
  • für Zwecke der politischen Bildung und
  • in Verbindung mit § 34 StUG auch zur publizistischen Aufarbeitung durch die Medien.

Nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 08.03.2002 die Verwendung von Unterlagen mit Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger fast unmöglich gemacht hatte, eröffnete das 5. StUÄndG vom 02.09.2002 (BGBl I, S. 3446) wieder Nutzungsmöglichkeiten, wenn auch - im Vergleich zum Stand vor dem 08.03.2002 - eingeschränkt. In seinem zweiten Urteil hat das BVerwG am 23.06.2004 zunächst festgestellt, dass die mit dem 5. StUÄndG getroffenen Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, die einschlägigen Grundrechte aber eine einschränkende Auslegung und Anwendung der Zugangsrechte für Forschung und Medien erfordern.

Auf der Grundlage des 5. StUÄndG sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich folgendes:

  • Offenkundige Informationen werden als solche im Gesetz benannt und als grundsätzlich zugangsfähig beschrieben, welche Informationen als offenkundig gelten können, musste aber neu definiert werden (vergleiche Punkt 1.2.2 dieser Richtlinie).
  • Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern sind auch ohne Einwilligung dieser Personen für die Forschung zugänglich, soweit die Informationen die zeitgeschichtliche Rolle bzw. das funktions- oder amtsbezogene Wirken dieser Personen betreffen und das öffentliche Aufarbeitungsinteresse das von der Verwendung betroffene Persönlichkeitsrecht überwiegt. Allerdings gelten für die Veröffentlichung besondere Regeln. Die Zugangsrechte für Medien sind insgesamt enger als zuvor gefasst.
  • Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen der benannten Personen mit dem Aufarbeitungsinteresse ist von besonderer Bedeutung und entsprechend zu gewichten, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
  • Das Benachrichtigungsverfahren für Personen der Zeitgeschichte sowie Funktions- und Amtsträger wurde mit dem § 32a StUG in das Gesetz eingefügt und durch das Urteil vom 23.06.2004 erweitert, indem der zu benachrichtigenden Person auch Angaben zu dem jeweiligen Forschungs- bzw. Medienvorhaben und dessen Betreiber zu machen sind (vergleiche Richtlinie zu § 32 a StUG). Der insoweit bisher praktizierte Rechercheschutz entfällt somit.

Mit dem 7. StUÄndG vom 21.12.2006 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der bisherige Zweck wurde um den Anwendungsbereich Aufarbeitung der "Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone" erweitert. Forschungs- und Medienanträge können nunmehr nicht nur zur Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, sondern auch zur Aufarbeitung der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ gestellt werden.
  • Die Zugangsrechte zu Unterlagen Verstorbener wurden erweitert, soweit deren Tod länger als 30 Jahre zurückliegt. Es wird dabei nicht mehr nach Personenkategorien unterschieden.
  • Für die wissenschaftliche Forschungsarbeit an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen kann Forschern unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in unanonymisierte Unterlagen gewährt werden.

Durch das 8. StUÄndG vom 22.12.2011 wurden folgende Zugangsrechte erweitert:

  • Für den Zugang zu Unterlagen Verstorbener kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schutzfrist auf 10 Jahre verkürzt werden. Damit wird der Zugang im Einzelfall insbesondere für wissenschaftliche Forschungsvorhaben erleichtert.
  • In den Kreis der berechtigten Antragsteller für die Einsicht in unanonymisierte Unterlagen wurden die Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (LStU) aufgenommen.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 ergaben sich folgende Änderungen:

  • Aufnahme des bzw. der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG mit der Klarstellung, dass der bzw. die SED-Opferbeauftragte dann Zugang zu den Stasi-Unterlagen erhält, wenn dies für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen erforderlich ist, welche sie oder er zur Vorlage an den Deutschen Bundestag oder seine Ausschüsse erstellt.

1. Verwendungszwecke, zur Verfügung zu stellende Unterlagen und überwiegende schutzwürdige Interessen (Absatz 1)

1.1 Verwendungszwecke

Das Stasi-Unterlagen-Archiv stellt für nachfolgende Verwendungszwecke Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zur Verfügung:

Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ. Die Forschung mit Hilfe der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ist nicht mehr auf die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes beschränkt, sondern nunmehr auch zu anderen Themen möglich. Entscheidend ist der thematische Bezug auf die Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ. Forschung ist jede schöpferisch-geistige Tätigkeit Einzelner oder von Gruppen mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Für Zwecke der politischen Bildung. Politische Bildung ist die Vorbereitung und Durchführung planmäßiger Veranstaltungen für Heranwachsende und Erwachsene zur politischen Weiterbildung, zu der auch die Gestaltung von Ausstellungen gehört.

Für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit (§ 32 Absatz 4 StUG; vergleiche Punkt 4 dieser Richtlinie).

In Verbindung mit § 34 Absatz 1 StUG für die Medien, also für Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen.

Die Aufzählung der Verwendungszwecke ist abschließend, dies gilt gleichermaßen für die Forschung, politische Bildung und die Aufarbeitung durch die Medien.
Die Absicht zur Aufarbeitung muss sich aus dem Forschungs- oder Medienantrag schlüssig ergeben. Im Interesse der Praktikabilität ist das Vorhaben unter ein konkret zu benennendes Thema zu fassen.

Die historische Aufarbeitung ist die objektive Erfassung und Darstellung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ bzw. der nationalsozialistischen Vergangenheit.
Die politische Aufarbeitung ist die wertende Auseinandersetzung mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ bzw. der nationalsozialistischen Vergangenheit.

Die politische und historische Aufarbeitung setzt insoweit einen Öffentlichkeitsbezug voraus. Das Vorhaben muss von vornherein auf Publizität (beispielsweise wissenschaftliche Veröffentlichung, Vortrag, Zeitungsartikel, Rundfunkbeitrag) gerichtet sein; es muss von öffentlicher und darf nicht nur von rein privater Bedeutung sein.

Vorhaben, die beispielsweise darauf abzielen, ausschließlich eine politische Angelegenheit ohne Bezug zum Staatssicherheitsdienst aufzuklären oder vorrangig an Daten, Eigenschaften, Tätigkeiten einer Person, an der Durchleuchtung ihrer Vergangenheit interessiert sind, sind unzulässig (weiteres vergleiche Punkt 3.2.2 der Richtlinie zu § 33 StUG).

Anträge, die auch nach Aufforderung zur Präzisierung den Anforderungen nicht genügen, sind abzulehnen.

Erforderlichkeit:
Das Stasi-Unterlagen-Archiv stellt nur solche Unterlagen zur Verfügung, die an die Thematik des Forschungs- oder Medienantrages geknüpft und für die Bearbeitung des jeweiligen Themas erforderlich sind.

Vor der Bereitstellung von Unterlagen ist zu entscheiden, ob die Informationen tatsächlich der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ beziehungsweise der nationalsozialistischen Vergangenheit dienen.

Andere Verwendungszwecke:
Rechte des Einzelnen auf Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu einer Person gespeicherten Informationen dürfen nur in den Schranken der §§ 12 bis 18 StUG, Zwecke öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen nur in den Schranken der §§ 19 bis 26 StUG verfolgt werden.

Diese einzelnen Zugangsregelungen dürfen nicht durch die §§ 32 bis 34 StUG umgangen werden.

1.2 Zur Verfügung zu stellende Unterlagen

§§ 32 bis 34 StUG gelten auch für dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (Justizakten).

Für die unter Punkt 1.1 bezeichneten Zwecke werden erschlossene Unterlagen mit folgenden Informationen zur Verfügung gestellt:

1.2.1 Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten (Absatz 1 Nr. 1)

Bezüglich der Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, vergleiche Richtlinie zu § 26 StUG.

1.2.2 Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig (Absatz 1 Nr. 2)

Offenkundige personenbezogene Informationen müssen nicht anonymisiert werden. Offenkundig in diesem Sinne sind Informationen, die in ihrem sachlichen Gehalt zweifelsfrei und der Allgemeinheit bekannt (zum Beispiel geschichtliche Ereignisse) oder ohne besondere Fachkunde - durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar sind. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen (zum Beispiel Massenmedien, Lexika, Flugblätter, Standardwerke in öffentlichen Bibliotheken). Als offenkundig können auch jene personenbezogenen Informationen gelten, die vom Staatssicherheitsdienst aus Veröffentlichungen (Zeitungsausschnitte, Rundfunkmitschnitte oder ähnliches) oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und in Stasi-Unterlagen gesammelt wurden, wenn diese Quellen aus den Unterlagen ersichtlich sind. (Die Begriffsbestimmungen lehnen sich an § 244 Abs. 3 StPO, § 291 ZPO - Offenkundige Tatsachen - an).

Als offenkundig im Sinne des StUG kann stets angesehen werden, was bereits zum Zeitpunkt der Informationserhebung offenkundig war. Ebenso kann als offenkundig gelten, was nach der "Wende" von anderen Stellen oder Autoren öffentlich gemacht worden ist, dies gegebenenfalls auch nach der Wahrnehmung von Zugangsrechten nach dem StUG, wenn die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes - zweifelsfreier sachlicher Gehalt - gegeben sind.

Beispiele:

  • Mitteilung nach § 23 StUG mit späterer Verurteilung, über die in allgemein zugänglichen Quellen berichtet wurde,
  • Veröffentlichung nach persönlicher Akteneinsicht durch einen Betroffenen selbst unter Beachtung von § 3 Absatz 2 StUG,
  • Veröffentlichungen nach der Wahrnehmung von Zugangsrechten nach §§ 32 bis 34 StUG, die vom Urteil des BVerwG vom 23.06.2004 nicht berührt sind.

Nicht als offenkundig gelten hingegen jene personenbezogenen Informationen, die vom BStU im Rahmen der §§ 32-34 StUG herausgegeben und von ihm oder anderen veröffentlicht worden sind, nach dem Urteil vom 23.06.2004 jedoch nicht mehr herausgabefähig wären. Mit einer nochmaligen Herausgabe der Informationen würde die Rechtsbeeinträchtigung wiederholt werden.

Ist nicht erkennbar, aus welcher Quelle etwas offenkundig geworden ist, wird nicht von einer unzulässigen Herausgabe durch den BStU bzw. das Stasi-Unterlagen-Archiv ausgegangen, das heißt die Informationen bleiben offenkundig.

1.2.3 Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes (Absatz 1 Nr. 3)

1.2.3.1 Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes

Informationen über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes werden zur Verfügung gestellt, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat. Da der 12.01.1990 als Tag der endgültigen Auflösung des Staatssicherheitsdienstes gilt, ist die Zurverfügungstellung von Unterlagen zu Mitarbeitern, die nach dem 12.01.1972 geboren wurden, von vornherein nicht zulässig. Dies gilt auch für den Fall, dass jemand vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Verpflichtungserklärung unterschrieben und seitdem als inoffizieller Mitarbeiter geführt wurde, jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Informationen an den Staatssicherheitsdienst geliefert hat. War die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres für den Staatssicherheitsdienst tätig und hat sie jedoch die Verpflichtungserklärung schon vorher unterschrieben, kann im Einzelfall zum Nachweis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortgesetzten Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst die vor diesem Zeitpunkt unterschriebene Verpflichtungserklärung oder/und der Anwerbungsbericht zur Verfügung gestellt werden. Derartige Einzelfälle sind der Abteilungsleitung mit Problemskizzierung vorzulegen. Keinesfalls dürfen Berichte, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres durch Informationslieferungen entstanden sind, bereitgestellt werden.

Im Übrigen gilt § 6Absatz 4 und Absatz 5 StUG.

Haben Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in die Verwendung ihrer Stasi-Unterlagen schriftlich eingewilligt, finden das "Jugendsündenprivileg" (§ 32 Absatz 1 Nr. 3 erster Anstrich StUG) und die Abwägungsklausel (§ 32 Absatz 1 vorletzter/letzter Satz StUG) keine Anwendung (vergleiche Punkt 1.2.5 sowie auch Punkt 1.3).

1.2.3.2 Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes

Auch wenn bei Begünstigten der Schutz von Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres im StUG nicht explizit vorgesehen ist, sind im Rahmen der Abwägung die in Punkt 1.2.3.1 zu Mitarbeitern genannten Grundsätze bei der Bereitstellung von Unterlagen zu beachten. Bei Vorlage von Einwilligungen gilt der letzte Satz des Punktes 1.2.3.1 sinngemäß.

1.2.4 Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger (Absatz 1 Nr. 4)

Die Verwendung von Informationen privaten Inhalts ist bereits nach dem Wortlaut des § 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG ausgeschlossen, indem für die Verwendung ausschließlich solche Informationen zur Verfügung stehen, die die zeitgeschichtliche Rolle beziehungsweise die Funktions- oder Amtsausübung einer Person betreffen. Dies gilt auch für Mischinformationen, die beide Bereiche betreffen und sich nicht trennen lassen.

Zur Verfügung gestellt werden Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über

  • Personen der Zeitgeschichte, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit der jeweiligen zeitgeschichtlichen Rolle handelt (im Einzelnen Punkt 1.2.4.1),
  • Inhaber politischer Funktionen, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit dieser Funktionsausübung handelt (im Einzelnen Punkt 1.2.4.2),
  • Amtsträger, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit der Amtsausübung handelt (im Einzelnen Punkt 1.2.4.3).

Somit ist für jede personenbezogene Information gesondert festzustellen, ob diese im Zusammenhang mit Handlungen oder Ereignissen bezüglich

  • der zeitgeschichtlichen Rolle,
  • der Ausübung einer politischen Funktion,
  • der Amtsausübung

der betreffenden Person steht.


Soweit ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist und soweit es sich nach den Bestimmungen des § 6 Absatz 3 und Absatz 7 StUG um Informationen zu Betroffenen und Dritten handelt, gilt für die Verwendung der Informationen bereits aufgrund der einfach-gesetzlichen Regelung, dass personenbezogene Informationen zu anonymisieren sind (§ 32 Absatz 1 Nr. 2 StUG) oder Einwilligungserklärungen der betreffenden Personen vorliegen müssen (§ 32 Absatz 1 Nr. 5 StUG, vergleiche Punkt 1.2.5).

Die betreffende Person muss zum Zeitpunkt der Informationssammlung durch den Staatssicherheitsdienst Person der Zeitgeschichte, Inhaber einer politischen Funktion oder Amtsträger in Ausübung eines Amtes gewesen sein (Beispiel: Soweit eine Person erstmals nach 1989 Abgeordneter wurde, können Informationen zu dieser Person in den Unterlagen nicht einem Inhaber politischer Funktionen zugeordnet werden).
Sind Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger gleichzeitig auch Mitarbeiter oder Begünstigte, ist grundsätzlich auf den Status Mitarbeiter oder Begünstigter abzustellen.
Für Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger aus dem Ausland sowie den Rechtsvorgängern der Bundesrepublik und der DDR gelten - soweit zutreffend bzw. vergleichsweise anwendbar - die vor- und nachstehenden Ausführungen entsprechend. 

Generell gilt - dies ist bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen -, dass Funktions- und Amtsträger in niedrigeren Rängen größeren Schutz als solche in höheren Rängen oder als Personen der Zeitgeschichte verdienen.

Liegen von Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern schriftliche Einwilligungen vor, werden die Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Nr. 5 StUG zur Verfügung gestellt (vergleiche Punkt 1.2.5 sowie Punkt 1.3). Die Benachrichtigungspflicht gemäß § 32a StUG entfällt dann (vergleiche Punkt 1.1 der Richtlinie zu § 32a StUG).

1.2.4.1 Personen der Zeitgeschichte

Dieses Merkmal wird durch die Stellung bestimmt, die eine Person aufgrund ihrer Aktivitäten in der Öffentlichkeit einnahm, etwa durch künstlerische, politische aber auch strafbare Handlungen.

Absolute Personen der Zeitgeschichte:
Personen, bei denen an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, ein Informationsinteresse besteht (Personen des politischen und religiösen Lebens, Wissenschaftler, Erfinder, Künstler, Schauspieler, herausragende Sportler). Ausgenommen ist nur der - auch räumliche - Privatbereich.

Relative Personen der Zeitgeschichte:
Personen, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und allein insoweit ein sachentsprechendes Informationsinteresse wecken. Öffentlichkeit bedeutet hier, dass ein Sachverhalt für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen wahrnehmbar ist.
Zu Personen der Zeitgeschichte aus dem Bereich des Sports vergleiche Anlage 4 dieser Richtlinie.

Es sind aber nur solche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden zeitgeschichtlichen Vorgang stehen, der das Interesse der Öffentlichkeit an der Person erregte. Der Begriff des Zusammenhangs ist hierbei allerdings weit zu verstehen (beispielsweise Maueropfer und -schützen, nach SMT-Verfahren Hingerichtete, Richter, Staatsanwälte und Verteidiger in Prozessen von zeitgeschichtlicher Bedeutung).

1.2.4.2 Inhaber politischer Funktionen

Hierzu zählen:

  • der Bundespräsident,
  • die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen,
  • Mandatsträger (auch ohne Parteimitgliedschaft) in Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften auf allen Ebenen: Bund (Bundestag und Bundesrat), Länder, Kreise, Städte, Gemeinden und
  • Funktionsträger in Parteien auf allen Ebenen (Bund, Länder, Kreise, Städte, Gemeinden) und in Vereinigungen mit politischer Zielsetzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung.

Bei den Funktionsträgern in Parteien und Vereinigungen mit politischer Zielsetzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung kann es sich beispielsweise um Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Sekretäre handeln. Nicht dazu zählen aber untergeordnete Funktionen insbesondere ohne Außenwirkung (Kassierer, Revisoren).

Für die ehemalige DDR zählen dazu:

  • Mitglieder des Staatsrates und des Ministerrates der DDR,
  • Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR,
  • Funktionäre des sogenannten demokratischen Blocks der Parteien und Massenorganisationen (zum Beispiel SED, DBD, CDU, LDPD, NDPD, FDGB, FDJ, DFD, Kulturbund der DDR) und der Nationalen Front,
  • Funktionäre von Organisationen, die nicht dem demokratischem Block angehörten (Beispiele: Deutscher Friedensrat, Ausschuss für Deutsche Einheit, Gesellschaft für Sport und Technik)
  • Abgeordnete der Volksvertretungen (Volkskammer, Bezirkstage, Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen, Gemeindevertretungen) sowie Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen der Volksvertretungen,
  • insbesondere für das Jahr 1989 auch Funktionäre der SDP sowie des Neuen Forums und anderer Bürgerbewegungen.

Hauptamtliche Funktionäre sind grundsätzlich Inhaber von politischen Funktionen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist aber zu prüfen, inwieweit Informationen zu Personen, welche auf unterster Ebene von Parteien oder Vereinigungen mit politischer Zielsetzung Funktionen ausübten, den Inhabern politischer Funktionen im Sinne des StUG zuzurechnen sind.

Bei ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Funktionären auf unterster Ebene (beispielsweise Gewerkschaftsvertrauensleute, Parteigruppenorganisatoren) entfällt die Annahme einer politischen Funktion im Sinne des StUG.

Die Informationen, die zur Verfügung gestellt werden sollen, müssen im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Funktion stehen (beispielsweise sind Informationen zur Tätigkeit eines Abgeordneten in der freien Wirtschaft ohne Bezug zu seinem Mandat nicht zur Verfügung zu stellen). Bei Informationen aus dem Intim- und Privatbereich wird dies grundsätzlich nicht der Fall sein können.

1.2.4.3 Amtsträger

Amtsträger für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind

  • Beamte:
    Jeder, der nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch eine dafür zuständige Stelle in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf berufen wurde; es kann sich um unmittelbare Bundes- oder Landesbeamte oder um mittelbare Beamte der Gemeinden oder Gemeindeverbände, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handeln. (Beispiele: Beamte in Ministerien auf Bundes- oder Landesebene, in städtischen Ämtern - Bauordnungs- oder Sozialamt -, Polizisten, Staats- und Amtsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Professoren, Lehrer)
  • Richter:
    Jeder, der nach Bundes- oder Landesrecht zum Berufsrichter oder ehrenamtlichen Richter ernannt wurde.
  • Berufsrichter:
    Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Finanz- und Disziplinargerichtsbarkeit einschließlich der Richter auf Zeit, auf Probe und kraft Auftrags.
  • Ehrenamtliche Richter:
    Schöffen, Handelsrichter, die ehrenamtlichen Richter in der Zivil-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.
  • in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis Stehende:
    Minister der Bundesregierung und der Landesregierungen, parlamentarische Staatssekretäre sowie zum Beispiel der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, die Ausländerbeauftragten des Bundes und der Länder, der Bundesbeauftragte und die Landesbeauftragten für den Datenschutz.
  • Notare (nicht aber Rechtsanwälte oder soweit ein Anwaltsnotar als Rechtsanwalt tätig wird).
    wer sonst dazu bestellt war, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen: dazu zählen Angestellte von Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zählen Aufgaben der Eingriffsverwaltung (beispielsweise die Polizei), der Leistungsverwaltung (beispielsweise Sozial- oder Arbeitsämter) sowie der fiskalischen Verwaltung (beispielsweise Materialbeschaffung, Liegenschaftsverwaltung).
  • Soldaten, die als Wehrpflichtige in einem Wehrdienstverhältnis oder als Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit in einem Dienstverhältnis stehen (nicht jedoch: Militärseelsorge, Zivildienstleistende).

Amtsträger für das Gebiet der ehemaligen DDR sind

  • die Leiter und die anderen Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen, Beispiele: Ministerien, Staatliche Plankommission, Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, vergleiche dazu im weiteren Punkt 1 der dieser Richtlinie beigefügten Anlage 1,
  • die Vorsitzenden und die Mitglieder der örtlichen Räte sowie die anderen Leiter und Beschäftigten in den örtlichen Staatsorganen, Beispiele: Vorsitzende der Räte der Bezirke und der Kreise, Mitglieder der Räte wie Bezirksarzt, Bezirksschulrat, Kreisbaudirektor, Sekretär des Rates, dazu im weiteren Punkt 2 der dieser Richtlinie beigefügten Anlage 1,
  • die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft sowie die anderen Leiter und Beschäftigten in den Wirtschaftsräten der Bezirke und den Produktionsleitungen der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft,
  • Staatsfunktionäre auf dem Gebiet der Volkswirtschaft (insbesondere solche Funktionen, die sich aus der Aufstellung Anlage 2 ergeben),
  • die Beschäftigten in Gerichten, der Staatsanwaltschaft und in staatlichen Notariaten einschließlich der Richter, Schöffen und Staatsanwälte,
  • die Leiter, deren Stellvertreter und die Bereichsdirektoren in den Staatsorganen unterstellten Einrichtungen, die nicht nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten. Beispiele: Rektoren der Universitäten, der Hoch- und Fachschulen, Direktoren von allgemeinbildenden Schulen, Leiter der Heime für Jugendhilfe, Intendanten von staatlichen Theatern, Museumsdirektoren, Leiter von staatlichen Krankenhäusern und die Beschäftigten in diesen Einrichtungen, soweit ihre Tätigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Punkt 1.2.4.3 entspricht (Beispiel: Hochschullehrer).
  • Angehörige der bewaffneten Organe (NVA, MfS, MdI, Zoll)
    • in militärischen Berufen (Berufsunteroffiziere, Fähnriche, Berufsoffiziere),
    • auf Zeit (Soldaten auf Zeit, Unteroffiziere auf Zeit, Offiziere auf Zeit),
    • als Wehrpflichtige (Soldaten im Grundwehrdienst).

Kirchliche Würdenträger werden nicht als Amtsträger, sondern als Personen der Zeitgeschichte angesehen (vergleiche Anlage 3).

Nicht zu den Amtsträgern rechnen solche Personen, die untergeordnete oder mechanische Hilfstätigkeiten ausüben, wie zivile Schreibkräfte, Kraftfahrer, Pflege-, Hilfs-, Reinigungs- und Wartungspersonal sowie mit ähnlichen Arbeiten befasste Zivilbeschäftigte.

Die Informationen, die zur Verfügung gestellt werden sollen, müssen im Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen (beispielsweise ist die Verwendung von Informationen zu einem universitären Lehrauftrag eines Richters unzulässig). Bei Informationen aus dem Intim- und Privatbereich wird dies grundsätzlich nicht der Fall sein können.

1.2.5 Unterlagen bei Vorlage von Einwilligungen (Absatz 1 Nr. 5)

Durch eine Einwilligungserklärung gestatten Betroffene und Dritte, dass Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über sie durch das Stasi-Unterlagen-Archiv zur Verfügung gestellt werden können. Darüber hinaus können Mitarbeiter beziehungsweise Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes, Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger auf die Inanspruchnahme der Schutzklausel gemäß § 32 Absatz 1 letzter Unterabsatz StUG (überwiegende schutzwürdige Interessen) wie auch auf die in § 32 Absatz 1 Nr. 3 (Tätigkeiten von Mitarbeitern vor Vollendung des 18. Lebensjahres) und Nr. 4 StUG (Informationen außerhalb der zeitgeschichtlichen Rolle, Funktions- oder Amtsausübung) genannten Einschränkungen (letztere Informationen sind dabei Informationen über Betroffene beziehungsweise Dritte) verzichten.

Zu beachten ist allerdings, dass Informationen trotz Einwilligung nur soweit zur Verfügung gestellt werden dürfen, wie überwiegende schutzwürdige Interessen von anderen Personen nicht beeinträchtigt werden (§ 3 Absatz 3 StUG).

Die Bereitstellung von Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger erfolgt nach schriftlicher Einwilligung nicht nach § 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG, sondern grundsätzlich nach Nr. 5. Die ausschließlich auf eine Bereitstellung nach Nr. 4 bezogene Benachrichtigungspflicht gemäß § 32a StUG entfällt damit (vergleiche Punkt 1.1 der Richtlinie zu § 32a StUG).

Eine Einwilligungserklärung muss schriftlich vorliegen und von der betreffenden Person unterzeichnet sein. Der Antragsteller, das Thema des Vorhabens und die durchführenden Personen müssen genannt werden. Die Einwilligungserklärung soll auf ein konkretes Thema, das dem jeweiligen Antrag zugrunde liegt, bezogen sein; ihre Gültigkeit ist grundsätzlich auf die Zeitdauer der Bearbeitung eines Antrags begrenzt.

Eine Einwilligung kann nicht nur auf das Vorhaben, sondern in diesem Zusammenhang auch auf die Verwendung von einzelnen Stasi-Unterlagen begrenzt werden.
Es ist aber auch zulässig, dass die Einwilligung generell erteilt wird oder für mehrere in ihr benannte Personen, einen beschriebenen Personenkreis, eine Gesellschaft oder Ähnliches als Antragsteller gilt und einen bestimmten Themenkomplex umfasst. Gegebenenfalls kann die Einwilligung für mehrere Einzelvorhaben herangezogen werden. Entsprechend können auch die durchführenden Personen in dieser Weise beschrieben werden. Die Mehrfachverwendung einer Einwilligung ist zulässig, wenn sie nicht ausschließlich auf ein Thema bezogen und nicht zeitlich befristet ist.

Eine Einwilligung gilt wie erteilt über den Tod des Einwilligenden hinaus.

Der Antragsteller ist bei der Einholung von Einwilligungen in geeigneter Form zu beraten und zu unterstützen. In Zweifelsfällen ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen.

Für die bei der Antragstellung benannten Personen wird die Beibringung der notwendigen Einwilligungserklärungen durch den Antragsteller vorausgesetzt. Ergeben sich im Rahmen der Antragsbearbeitung Hinweise auf Personen, die in unmittelbarer Beziehung zum beantragten Thema stehen, bittet der für das Vorhaben zuständige Sachbearbeiter nach Absprache mit dem Antragsteller die betreffenden Personen um Erlaubnis, dass ihre Anschriften dem Antragsteller mitgeteilt werden dürfen, damit die Einwilligungen vom Antragsteller von den betreffenden Personen eingeholt werden können.

Haben Personen bei Erteilung einer Einwilligungserklärung die sie betreffenden Unterlagen vorher nicht eingesehen und enthalten die Unterlagen Informationen aus dem Intimbereich oder schutzwürdige Informationen aus der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung in Schriftform zur Verwendung solcher Informationen. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann der einwilligenden Person geraten werden, zunächst einen eigenen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Auch bei bereits erfolgter Akteneinsicht bedarf es zur Verwendung solcher Informationen einer ausdrücklichen Ermächtigung, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person trotz Einwilligung hiergegen Einwände haben könnte.

Eine themenbezogene Bereitstellung von Informationen zur Person des Antragstellers selbst ist im Rahmen von Anträgen nach den §§ 32 ff. StUG grundsätzlich möglich. Diese Handhabung ist vertretbar, da sein Tätigwerden in eigener Sache konkludent die Einwilligung nach § 32 Absatz 1 Nr. 5 StUG einschließt. Hierbei ist sicherzustellen, dass keine Umgehung der Zugangsrechte nach den §§ 12 ff. StUG und den §§ 19 ff. StUG zugelassen wird. Das bedeutet konkret, dass festzustellen ist, welcher Personenkategorie die für die Verwendung in Betracht kommenden Unterlagen zuzuordnen sind und welche Zugangsbeschränkungen in Bezug auf den Antragsteller hierfür gelten. Die Bereitstellung von zur Person des Antragstellers (selbst) vorhandenen Mitarbeiterunterlagen richtet sich vorrangig nach den speziellen Regelungen des § 16 StUG.

1.2.6 Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen (Absatz 1 Nr. 6)

1.2.6.1 Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod mehr als 30 Jahre zurückliegt (Absatz 1 Nr. 6) 1. Variante StUG)

Durch das 7. StUÄndG wurden die Zugangsrechte zu Unterlagen von Verstorbene in Anlehnung an das allgemeine Archivrecht erweitert. Die Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StUG bezieht sich auf Unterlagen zu verstorbenen Betroffenen beziehungsweise Dritten. Unterlagen zu Mitarbeitern und Begünstigten können unter den erleichterten Voraussetzungen von § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StUG losgelöst von Fristen bereitgestellt werden. Gleiches gilt für Unterlagen zu Personen der Zeitgeschichte, Amts- oder Funktionsträgern nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 StUG.

Der Themenbezug bleibt jedoch auch hier Grundlage für die Bereitstellung. Nach dem Wortlaut der Regelung findet grundsätzlich keine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen selbst statt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vollständig erloschen ist. Bei besonders sensiblen Informationsinhalten kann im Einzelfall abweichend entschieden und kein Zugang gewährt werden.
Zur Verwendung von Unterlagen zu Verstorbenen im Einzelnen vergleiche Punkt 1.4.

Unterlagen zu Verstorbenen bleiben 30 Jahre nach dem Tod für Zwecke von Forschung und Medien grundsätzlich auch dann zugänglich, wenn der Verstorbene noch zu Lebenszeiten im Rahmen der persönlichen Akteneinsicht einen entgegenstehenden Willen (§ 15 Absatz 5 StUG) zur Verwendung seiner personenbezogenen Informationen verfügt hat.

Zu den Einzelheiten einer möglichen Verkürzung der Schutzfrist bei Unterlagen zu Verstorbenen vergleiche Punkt 1.2.6.2 dieser Richtlinie.

1.2.6.2 Möglichkeit der Verkürzung der Schutzfrist bei Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen (Absatz 1 Nr. 6) 2. Variante StUG)

Durch das 8. StUÄndG besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Schutzfrist bei Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen.

Die Schutzfrist für Unterlagen zu Verstorbenen kann im Sinne eines erleichterten Zugangs für Forschung und Medien auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Initiative für die Fristverkürzung grundsätzlich vom Antragsteller ausgehen und deren Erforderlichkeit substantiiert begründet werden muss. Die bloße Behauptung dieses Umstandes reicht nicht aus. Gegebenenfalls sind vom Antragsteller geeignete Belege beizubringen.

Ein Anspruch auf Fristverkürzung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 - 2. Variante StUG besteht für Antragsteller nicht. Die Entscheidung steht im Ermessen des Stasi-Unterlagen-Archivs.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Wissenschaftliches Forschungsvorhaben
    Ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ist jeder ernsthafte, planmäßige Versuch eines Antragstellers zur Ermittlung der Wahrheit. Wissenschaftliche Forschungsvorhaben sind grundsätzlich auch außerhalb von Hochschulen möglich. Zugang darf nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben gewährt werden, denn personenbezogenes Archivgut wird vom Stasi-Unterlagen-Archiv nicht auf Vorrat zur Verfügung gestellt.
  • Wahrnehmung berechtigter Belange
    Die Wahrnehmung berechtigter Belange muss in Bezug zur politischen und historischen Aufarbeitung gemäß den §§ 32-34 StUG stehen.
    Antragsteller haben ihre berechtigten Belange schlüssig darzulegen.
    Berechtigte Belange können unter Umständen auch von den Medien wahrgenommen werden, soweit diese dafür ein besonderes Interesse geltend machen, das über den allgemeinen Informationsauftrag der Medien hinausgeht. Nicht ausreichend ist, dass sich die Medien pauschal auf die Pressefreiheit beziehungsweise die Freiheit der Berichterstattung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder ein bestehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen. Wenn dagegen zum Beispiel ein Journalist darlegt, er benötige die Unterlagen vor Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist, um über eine bestimmte kritische Veröffentlichung eine konkrete Auseinandersetzung zu führen, könnten berechtigte Belange am Zugang zu Unterlagen anerkannt werden.
  • Erforderlichkeit der Verkürzung der Schutzfrist
    Eine Fristverkürzung kommt nur in Betracht, wenn die Nutzung der Unterlagen bereit vor Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist erforderlich ist.
    Die Notwendigkeit der Verkürzung der Schutzfrist muss vom Antragsteller begründet werden. Dies kann auch nach Bereitstellung anonymisierter Unterlagen erfolgen. In jedem Fall muss der Antragsteller mit substantiierter Begründung darlegen, weshalb er für die Verwirklichung des wissenschaftlichen Forschungsvorhabens bzw. zur Wahrnehmung der geltend gemachten berechtigten Belange bereits vor Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist zwingend auf das Archivgut mit personenbezogenen Daten angewiesen ist.
  • Keine Beeinträchtigung überwiegend schutzwürdiger Belange
    Durch eine Verkürzung der Schutzfrist dürfen entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder anderer Personen, zum Beispiel der Hinterbliebenen oder sonstiger dem Verstorbenen nahestehender Personen, nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Informationsinhalte geeignet sind, das Ansehen der betreffenden Person zu beschädigen.
    Dies ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
    Welcher Personenkategorie des StUG die jeweilige Person zuzuordnen ist, kann bei der Abwägung dann berücksichtigt werden, wenn dies anhand der Unterlagen ersichtlich ist.
  • Kein entgegenstehender Wille des Verstorbenen
    Wenn verstorbene Betroffene oder Dritte noch zu Lebenszeiten einen entgegenstehenden Willen zur Verwendung ihrer personenbezogenen Informationen verfügt haben, ist eine Verkürzung der Schutzfrist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ermessensentscheidung des Stasi-Unterlagen-Archivs

Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen von § 32 Absatz 1 Nr. 6 - 2. Variante StUG erfüllt sind, kann die generelle Schutzfrist von 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt werden. Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Schutzfristverkürzung vor, sind an die Ermessensausübung in der Regel keine besonderen Anforderungen mehr zu stellen, sondern der Zugang ist grundsätzlich zu gewähren.

Die Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Schutzfrist ist durch die zuständige Referatsleitung beziehungsweise Dienststellenleitung zu treffen.

Die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Kriterien sind im Behördenvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

1.2.7 Einsichtsrecht für Wissenschaftler (Absatz 1 Nr. 7)

Durch die Neuregelung mit dem 7. StUÄndG  können Wissenschaftler von ihrem Grundrecht auf Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Abs. 3 GG) noch umfassender Gebrauch machen.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StUG ermöglicht institutionsgebundenen Wissenschaftlern in bestimmten Fällen die Einsicht in unanonymisierte Originalakten, ohne die Einwilligung oder die Benachrichtigung der in den Unterlagen genannten Personen vorauszusetzen. Dadurch wird ein erweiterter Zugang zu Informationen für die wissenschaftliche Forschungsarbeit auch für Forschungseinrichtungen außerhalb des Stasi-Unterlagen-Archivs ermöglicht.

Um die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz des Kernbereiches privater Lebensführung zu wahren, sind hierfür mehrere Sicherungen und Abwägungen vorgesehen.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Informationen, die unter Verletzung des Kernbereichs menschlicher Lebensgestaltung erhoben wurden, in keinem Fall bereitgestellt werden.

Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

Zudem dürfen nur Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz besonders Verpflichtete dieses Einsichtsrecht wahrnehmen. Es besteht nur die Möglichkeit der Einsichtnahme, wobei das Gelesene nicht unanonymisiert publiziert werden darf (vergleiche auch Punkt 6.5). Eine Herausgabe von Duplikaten ist in diesem Rahmen nicht zulässig (§ 33 Absatz 3 StUG).

Zu den Einsichtsrechten von Wissenschaftlern an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und für die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur (Landesbeauftragte) sowie für den Bundesbeauftragten bzw. die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur (SED-Opferbeauftragter/SED-Opferbeauftragte) im Einzelnen vergleiche Punkt 6 dieser Richtlinie.

1.3 Abwägungsklausel vor Bereitstellung nach Absatz 1 Nr. 3 und 4

Die Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Punkt 1.2.3 und 1.2.4 ist nur zulässig, soweit keine überwiegend schutzwürdigen Interessen der in § 32 Absatz 1 Nr. 3 und 4 StUG genannten Personen beeinträchtigt werden. Dabei ist eine Abwägung des Interesses der betreffenden Person am Schutz der zu ihr vorhandenen Informationen mit dem Zugangsinteresse der Forschung oder der Medien, insbesondere an dem Erkenntnisinteresse, an dem Interesse der Darstellung von Ereignissen beziehungsweise mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Bekanntwerden der Informationen, vorzunehmen. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Abwägung ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Verwendung von Informationen privaten Inhalts ist bereits nach dem Wortlaut des § 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG ausgeschlossen, indem für die Verwendung ausschließlich solche Informationen zur Verfügung stehen, die die zeitgeschichtliche Rolle bzw. die Funktions- oder Amtsausübung einer Person betreffen.

Zweck der Bereitstellung von Unterlagen ist die Nutzung für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ und für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit. Die zu prüfende Unterlage muss einen spezifischen Informationswert haben, der geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erfüllen. Der Eingriff durch die Verwendung personenbezogener Informationen muss zumutbar sein. Er gebietet eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe. Aus dem Blickwinkel eines verständigen, unparteiischen Dritten ist nach heutiger Auffassung festzustellen, ob überwiegende Gründe dafür gegeben sind, dass die betreffende Person einer Verwendung der jeweiligen Information zu dem angegebenen Zweck berechtigt widersprechen könnte.
Die Abwägung verlangt die Beachtung nachstehender wesentlicher Grundsätze:

  • Das Grundrecht auf Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedingt eine strenge Prüfung, ob die Bereitstellung personenbezogener Informationen, wodurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht prinzipiell beeinträchtigt wird, im konkreten Einzelfall zu rechtfertigen ist.
  • Das öffentliche Interesse rechtfertigt die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nur dann, wenn es nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt und der benannten Person darum zumutbar macht.
  • Die Verwendung personenbezogener Informationen nach § 32 StUG bei lebenden Personen der Zeitgeschichte sowie Funktions- und Amtsträgern ist trotz der überwiegend rechtsstaatswidrigen Art der Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst zulässig, wenn deren Persönlichkeitsrechte im Rahmen der Abwägung beachtet werden. Dann kann die Verwendung auch ohne Einwilligung erfolgen.

1.3.1 Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht weist unterschiedliche Gewährleistungsbereiche auf, von denen bei der Bereitstellung von personenbezogenen Informationen für die Forschung und für die Medien insbesondere die folgenden drei zu beachten sind:

1.3.1.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung befugt jeden Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Damit wird die unbefugte Weitergabe von Informationen verhindert. Das Recht umfasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen Informationen. Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, wo die Informationen gewonnen wurden oder welchen Inhalt sie haben.

1.3.1.2 Recht auf Wahrung der Privatsphäre

Der grundrechtlich gesicherte Schutz der Privatsphäre erstreckt sich auf Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts dem Privatleben zugeordnet werden, aber auch auf einen räumlichen Bereich, der frei von öffentlicher Beobachtung ist und damit auch frei von durch öffentliche Beobachtung erzwungener Selbstkontrolle. Hierzu gehören neben dem häuslichen Bereich Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind.

Unterlagen mit personenbezogenen Informationen werden nur zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen die jeweilige Person gerade in ihrer zeitgeschichtlichen Rolle bzw. in ihrer Amts- oder Funktionsausübung betreffen. Enthalten Unterlagen sowohl private Informationen als auch Informationen zur zeitgeschichtlichen Rolle beziehungsweise zur Funktions- oder Amtsausübung, müssen die privaten Informationen vor der Verwendung der Unterlagen anonymisiert werden. Lässt sich dies nicht bewerkstelligen, etwa weil eine Information beide Bereiche zugleich betrifft, muss die Verwendung dieser Information unterbleiben.

Zu den aus dem Privatleben stammenden und wegen ihres Informationsinhalts geschützten Informationen gehören insbesondere:

  • gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung, Suchtmittelabhängigkeit (Alkohol-, Medikamenten-, Drogenabhängigkeit),
  • Intim- und Sexualverhalten,
  • innere Gedanken- und Gefühlswelt (etwa in Tagebüchern oder Briefen niedergelegt),
  • sonstige zu diesem Bereich gehörende Vorlieben und Charaktereigenschaften,
  • strafbare Handlungen, Vorstrafen, Ordnungswidrigkeiten ohne Bezug zur Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder zu den Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ,
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne Bezug zur Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder zu den Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ und
  • privat geäußerte religiöse und politische Anschauungen.

Sofern die Informationen nicht offenkundig oder bei Mitarbeitern nur eingeschränkt (vergleiche Punkt 1.3.3) schutzwürdig sind, gehören zum geschützten Privatleben im Regelfall auch

  • Geburtsdatum, Geburtsort,
  • Wohnort(e), Wohnverhältnisse,
  • Hobbys, Freizeitverhalten,
  • soziale Herkunft,
  • familiäre Verhältnisse (Familienstand, Anzahl der Kinder, persönliche Bindungen, Beziehungen, Verhältnisse innerhalb der Familie),
  • Konfession,
  • Fahrerlaubnis, Sprachkenntnisse,
  • Schulabschlüsse, Ausbildungsstätten, beruflicher Werdegang, erlernter Beruf, wissenschaftliche Qualifikationen,
  • allgemeine Informationen zur Berufsausübung,
  • Innehaben von hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Funktionen beziehungsweise Ämtern auch in Parteien und Organisationen und
  • Auszeichnungen.

Die Informationen können im Einzelfall zugänglich gemacht werden, wenn sie zur zeitgeschichtlichen Rolle bzw. zur Amts- oder Funktionsausübung der betreffenden Person gehören und deren Verwendung themenbezogen für ein Vorhaben unerlässlich ist.

Der räumliche Schutzbereich umfasst sämtliche privaten Räumlichkeiten und Liegenschaften, in denen der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein. Hierzu zählen auch fremde Wohnungen, Gäste- und Hotelzimmer, ebenso Toiletten, Umkleidekabinen, ärztliche Behandlungsräume, private Kraftfahrzeuge und erkennbare Rückzugsbereiche in öffentlichen Gaststätten.
Zur Schutzzone gehören zudem weitere Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind. Bei deren Abgrenzung kommt es entscheidend darauf an, dass der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Maßgeblich für diese subjektive Einschätzung ist die jeweilige konkrete Situation, unabhängig von der sonstigen Kategorie einer Örtlichkeit.

Da der Schutzbereich sich auch auf Arbeits- und Diensträume erstrecken kann, ist nach den im konkreten Einzelfall vorliegenden Angaben und Indizien zu beurteilen, ob der Einzelne berechtigt darauf vertrauen konnte, unbeobachtet zu sein; insbesondere ist festzustellen:

  • Wo fand etwas statt? Indizcharakter der Örtlichkeit: Privaträume sind grundsätzlich privat, Diensträume sind grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn, zusätzliche Anhaltspunkte deuten auf Privatheit hin,
  • Welche Themen wurden behandelt? Inhalt der Gespräche kann Indiz für die Inanspruchnahme von Privatheit sein.
  • Wie viele und welche Personen waren anwesend?

Wenn die Indizien dafür, dass der Einzelne wusste oder davon ausgehen musste, dass er sich außerhalb des geschützten Privatbereichs bewegt, überwiegen, ist der räumliche Schutzbereich nicht berührt.

Die bei der Anwendung des StUG zu beachtenden Grundrechte gelten für Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträger wie für andere Personen. Der Schutz ihrer eigentlichen räumlichen Privatsphäre, des höchstpersönlichen Lebensbereichs, ist zu gewährleisten. Bei der Abwägung, ob der Eingriff in den auf Arbeits- und Diensträume ausgedehnten Schutzbereich zumutbar ist, sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Absolute Personen der Zeitgeschichte müssen eine stärkere Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte hinnehmen als relative Personen der Zeitgeschichte (diese ausschließlich in dem Zusammenhang, in dem sie relative Personen der Zeitgeschichte sind).
  • Höhere Amts-/Funktionsträger, insbesondere diejenigen, die auch Personen der Zeitgeschichte sind, haben ebenfalls geringere Schutzrechte. Systemträgern in exponierten Stellungen (zum Beispiel POZW), ist zumutbar, dass ihre systemtragende Rolle, soweit diese in den räumlichen Schutzbereich ragte und in Stasi-Unterlagen dokumentiert wurde, der Aufarbeitung zugänglich gemacht wird.
  • Amts-/Funktionsträger in niedrigeren Rängen ohne öffentlichen Bekanntheitsgrad haben demgegenüber einen höheren Schutzanspruch.

Der absolute Schutz der Privatsphäre gilt allerdings dann nicht, wenn sich Personen nur deshalb in einen privaten Bereich begeben haben, weil kein öffentlich beobachtbarer Ort aufgesucht werden konnte - zum Beispiel weil keiner zur Verfügung stand oder wegen zu erwartender staatlicher Kontrolle nicht aufgesucht wurde -, das eigentliche Anliegen der Zusammenkunft aber durchaus öffentlichkeitswirksam sein sollte. Eine solche Konstellation ist beispielsweise bei Veranstaltungen der Bürgerrechtsbewegungen der DDR in Privaträumen gegeben. Trotz der räumlichen Zurückgezogenheit haben die Teilnehmer an solchen Veranstaltungen den Schutz der Privatsphäre gerade nicht in Anspruch nehmen wollen, so dass es gerechtfertigt ist, Informationen aus solchen Zusammenkünften zur Verfügung zu stellen, wenn außer der Verletzung der Privatsphäre keine weiteren Schutzrechte - wie das Recht am gesprochenen Wort - verletzt wurden.

Bei der Abgrenzung dieses räumlichen Schutzbereichs helfen folgende Feststellungen:

  • Welche Themen wurden behandelt? Politisch oder kulturell bedeutsame?
  • War der Teilnehmerkreis offen, begrenzt oder handverlesen (Zusammenkunft quasi vertraulich)?
  • Waren Vertreter der Öffentlichkeit anwesend, so dass von Vertraulichkeit eher nicht auszugehen ist (zum Beispiel gewünschte Anwesenheit westlicher Journalisten)?

Wenn sich keine entsprechenden Anhaltspunkte aus den Unterlagen ergeben, kann eine Kontaktaufnahme zum damaligen Veranstalter ratsam sein, um dessen Einwilligung für die Verwendung der Informationen einzuholen.

1.3.1.3 Recht am gesprochenen Wort

Das Recht bietet Schutz dagegen, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Das Recht ist nicht auf bestimmte Inhalte oder Örtlichkeiten begrenzt; es schützt vor Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts darüber, wem Kommunikationsinhalte zugänglich sein sollen. Zudem ist es nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, sondern umfasst darüber hinaus jede nicht für eine Weitergabe bestimmte Äußerung.

Verletzungen des Rechts am gesprochenen Wort liegen insbesondere vor bei der Verwendung von

  • heimlichen Mitschnitten von Gesprächen auf Tonträgern und von
  • Wortlautprotokollen aus Abhörmaßnahmen, auch solche in indirekter Rede.

Keine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort liegt jedoch vor, wenn der Sprechende

  • die Lautstärke seiner Äußerungen falsch einschätzte und dadurch ein Mithören durch andere Personen ermöglichte,
  • sich im Beisein von Personen äußerte, die er nicht kannte oder
  • bei denen er nicht darauf vertrauen konnte, dass sie das Gesprochene nicht weiterverwenden würden.

Ein Amts- und Funktionsträger genießt neben dem ohnehin geschützten privaten Rückzugsbereich und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch als solcher den Schutz des Rechts am gesprochenen Wort, auch für Gespräche mit amts-/funktionsbezogenem Inhalt und auch für Gespräche - einschließlich Telefonaten - in dienstlichen Büro- und Sitzungsräumen über amts-/funktionsbezogene Gegenstände.
Die dargestellten Schutzrechte schließen jedoch nicht ein

  • öffentlich gehaltene Reden oder für die Öffentlichkeit bestimmte mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie
  • Unterschriften auf amtlichen Schriftstücken (Erlasse, Bekanntmachungen, Urteile und ähnliches).

1.3.2 Art der Informationserhebung

Nach § 32 Absatz 1, letzter Unterabsatz StUG ist bei der Abwägung des Aufarbeitungsinteresses und der schutzwürdigen Interessen der in § 32 Absatz 1 Nr. 3 und 4 StUG genannten Personen insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Damit kommt es nicht mehr nur auf den Inhalt der Unterlagen, sondern auch auf die Art der Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst an.

Das StUG stellt die "erkennbaren" Menschenrechtsverletzungen unter besonderen Schutz. Nach dem Urteil des BVerwG vom 23.06.2004 darf das Risiko der Nichterkennbarkeit einer solchen Informationserhebung jedoch nicht dem Betreffenden aufgebürdet werden. Wenn die Information keine unbedenkliche Quelle nennt oder erkennen lässt, spricht eine tatsächliche Vermutung für ihre illegitime Gewinnung und damit für den besonderen Schutz. Dies ist die Umkehrung der Beweislast gegenüber der bisherigen Auslegung des Gesetzes.

Das Wort "beruht" erfasst nicht nur die durch Menschenrechtsverletzung gewonnene Information selbst, sondern auch sämtliche Zusammenfassungen, Berichte, Stellungnahmen und Analysen, die eine derart gewonnene Information - und sei es neben anderen - zur Grundlage haben.

Aus dem Wort "berücksichtigen" in dieser Vorschrift darf nicht geschlossen werden, dass der Gesichtspunkt der menschenrechtswidrigen Informationsgewinnung in sämtlichen Fällen im Wege der Abwägung überwunden werden kann. Die Abwägung kann auch ergeben, dass eine Weitergabe menschenrechtswidrig beschaffter personenbezogener Informationen an die Öffentlichkeit auszuschließen ist.

Nach der Entscheidung des BVerwG vom 23.06.2004 ist bei der Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zusätzlich zu berücksichtigen, ob der Staatssicherheitsdienst die Informationen durch Spionage (vergleiche Punkt 1.3.2.2) beschafft hat.

1.3.2.1 Menschenrechtsverletzungen

Menschenrechte sind die Rechte, die jedem Menschen unabhängig von seiner Stellung in Staat, Gesellschaft, Familie, Beruf, Religion und Kultur bereits dadurch zustehen, dass er als Mensch geboren ist. Auch andere Merkmale wie Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politische oder sonstige weltanschauliche Vorstellungen, nationale oder soziale Herkunft lassen die Gültigkeit der mit der bloßen Existenz als Mensch verbundenen Menschenrechte unberührt.

Die Menschenrechte wurden von den Vereinten Nationen in der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" vom 10.12.1948 normiert.

In Europa wurden die zu sichernden Menschenrechte vom Europarat in der "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)" vom 04.11.1950 festgelegt.

Die Konvention benennt folgende Grundrechte, die bei der Art der Informationserhebung eine entscheidende Rolle spielen können:

  • Recht auf Leben und Unversehrtheit,
  • Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung,
  • Recht auf Freiheit und Sicherheit,
  • Recht auf ein faires Verfahren,
  • Achtung des Privat- und Familienlebens,
  • Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Unter den Begriff Menschenrechtsverletzung fasst das BVerwG auch das Eindringen in die (räumliche) Privatsphäre und darüber hinaus jede Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort, namentlich durch unbefugtes Abhören sowie durch unbefugte Überwachung des Brief- und Telekommunikationsverkehrs. Die menschenrechtsverletzende Informationsgewinnung ist bei Forschungsvorhaben ein Abwägungskriterium, bei Medienvorhaben bewirkt sie ein generelles Verwendungsverbot für die entsprechenden Informationen.

Die Verletzung des Vertrauens auf Verschwiegenheit ist grundsätzlich keine Menschenrechtsverletzung. Deshalb sind IM-Berichte, die weder auf unbefugtem Eindringen in die Privatsphäre noch auf unbefugtem oder unbemerktem Belauschen mit wörtlicher Wiedergabe des Gesprächsinhalts beruhen, nicht dem grundrechtlich geschützten Bereich zuzuordnen.

Es liegt auch keine Verletzung des geschützten privaten Bereichs vor, wenn aus einverständlichen Zusammenkünften Informationen an den Staatssicherheitsdienst weitergegeben worden sind (Beispiele: Gemeinsame Unterbringung von Sportlern in einem Hotelzimmer, einer der Sportler lieferte Informationen, von Zelleninformatoren gelieferte Informationen). Dies betrifft jedoch nur die Art der Informationserhebung, die Regelung entbindet nicht von der Prüfung der Informationsinhalte im Rahmen der Abwägung. Informationen privaten Inhalts bleiben geschützt (vergleiche Punkt 1.3).

1.3.2.2 Spionage

Im Anwendungsbereich von § 34 Absatz 1 StUG - Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film - ist ein weiteres Hemmnis für die Verwendung gegeben, wenn die personenbezogenen Informationen auf Spionage gegenüber westdeutschen Staatsorganen und Behörden, Parteien, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen beruhen.
Bei Forschungsvorhaben ist die Informationsgewinnung durch Spionage im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Das Urteil erstreckt die Spionage territorial nicht auf die gesamte "Westarbeit" des Staatssicherheitsdienstes, sondern nur auf das Gebiet der Bundesrepublik. Inhaltlich wird der Spionagebereich auf personenbezogene Informationen in Akten oder Dateien von Organen oder Behörden des territorialen Geltungsbereichs bezogen. Hierbei handelt es sich um Originale oder Kopien solcher Unterlagen, die sich in den Stasi-Unterlagen befinden.

Damit fallen andere durch Spionage beschaffte Informationen, soweit diese nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (vergleiche Punkt 1.3.1), nicht unter das Verwendungsverbot. Dies sind zum Beispiel personenbezogene Einschätzungen, Auflistungen von Personen in SIRA-Dateien, Stimmungsbilder mit Personenbezug oder ähnliches in IM-Berichten.

Zu juristischen Personen vergleiche Punkt 5.4.1 dieser Richtlinie.

1.3.3 Informationen über Mitarbeiter/Begünstigte

Die zu Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes erhobenen personenbezogenen Informationen werden ebenfalls nur nach Maßgabe der Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und des Herausgabeinteresses zur Verfügung gestellt. Auch bei ihnen bleiben auf ihre Personen bezogene Informationen,

  • die durch menschenrechtsverletzende Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Folter während der Haft) beschafft wurden oder
  • in Abhörprotokollen enthalten sind,

verschlossen.

Darüber hinaus stehen Informationen, die durch Verletzungen der (räumlichen) Privatsphäre erlangt wurden (zum Beispiel aus konspirativen Wohnungsdurchsuchungen), für Medienvorhaben nicht zur Verfügung; bei Forschungsvorhaben ist diese Art der Informationsgewinnung in die Abwägung einzubeziehen.

Im Übrigen werden bei der Rechtsgüterabwägung nur die überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt (§ 32 Absatz 1 letzter Unterabsatz StUG).

Ein zu Lebzeiten im Rahmen der persönlichen Akteneinsicht hinterlassener entgegenstehender Wille steht der Herausgabe grundsätzlich nicht entgegen. In diesen Fällen ist der Antragsteller aber auf das Vorliegen eines solchen Willens hinzuweisen, damit er diesen Umstand gegebenenfalls bei seiner Veröffentlichung berücksichtigen kann.

Sinngemäß gilt dies bei Begünstigten, wenn die Informationserhebung der Anbahnung oder der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung diente.

Bei grundrechtsverletzender Informationserhebung durch Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind die Rechte der Betroffenen oder Dritten zu schützen, nicht die Rechte derer, die die Informationen an den Staatssicherheitsdienst geliefert haben (zum Beispiel Verrat von Mandantengesprächen durch einen Rechtsanwalt, welcher IM ist).

1.4 Informationen zu Verstorbenen

Bei Informationen zu Verstorbenen ist der Umfang der Zugangsrechte davon abhängig, ob diese Personen weniger oder länger als 30 Jahre tot sind.

Unterlagen zu Personen, deren Tod bereits sehr lange zurückliegt, können nach dem 7. StUÄndG in Anlehnung an allgemeine archivrechtliche Vorschriften unter vereinfachten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt.

Der Antragsteller muss sich im Antrag nicht ausdrücklich auf die Norm des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StUG berufen. Er bekommt Informationen auf dieser Rechtsgrundlage, wenn die Voraussetzungen hierfür aus den Unterlagen hervorgehen. Bezieht sich der Antragsteller ausdrücklich auf einen Zugang nach Nr. 6 und ergeben sich das Geburts- oder Sterbedatum nicht aus den Unterlagen, muss der Antragsteller diese beibringen. Können die Daten nicht ermittelt werden, liegen die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen nicht vor.

1.4.1 Verstorbene, deren Tod mehr als 30 Jahre zurückliegt

Ist § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StUG anwendbar, wird bei Verstorbenen nicht mehr nach Personenkategorien unterschieden, das heißt, auch Unterlagen zu Betroffenen oder Dritten werden zugänglich gemacht.

Nach dem Wortlaut der Regelung findet grundsätzlich keine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen selbst statt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vollständig erloschen ist. Bei besonders sensiblen Informationsinhalten, insbesondere privater oder intimer Natur, kann im Einzelfall abweichend entschieden und der Zugang versagt werden.

Auch Persönlichkeitsinteressen von Personen, die nicht in den Unterlagen erwähnt werden, aber in einem engen Verhältnis zu dem Verstorbenen stehen (zum Beispiel nahe Angehörige), müssen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Rechte nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Tod einer nahestehenden Person nahezu undenkbar ist.

Die Herausgabe von Informationen zu diesem Personenkreis ist im Regelfall allein durch den Themenbezug begrenzt (vergleiche Punkt 1.2.6.1).

1.4.2 Verstorbene, deren Tod weniger als 30 Jahre zurückliegt und bei denen auch eine Schutzfristverkürzung nicht in Betracht kommt

Liegt der Tod einer Person weniger als 30 Jahre zurück und kommt auch eine Schutzfristverkürzung auf 10 Jahre nach dem Tod nach § 32 Absatz 1 Nr. 6 - 2. Variante StUG nicht in Betracht (zu den Voraussetzungen siehe Punkt 1.2.6.2 dieser Richtlinie), gelten grundsätzlich die allgemeinen Herausgaberegeln. Es ist wie bisher eine Einordnung nach Personenkategorien vorzunehmen (Betroffener, Dritter, Mitarbeiter oder Begünstigter beziehungsweise als Untergruppe Person der Zeitgeschichte oder Funktions- bzw. Amtsträger) und nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-5 bzw. 7 StUG zu verfahren. Das bedeutet im Einzelnen:

Anonymisierte/offenkundige personenbezogene Informationen
Gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 2 StUG werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen die personenbezogenen Informationen - hier zu Verstorbenen - anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig und können somit zugänglich gemacht werden.

Mitarbeiter/Begünstigte
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu inzwischen verstorbenen Mitarbeitern und Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes sind gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 3 StUG zur Verfügung zu stellen. Zu den Rechten im Einzelnen vergleiche Punkt 1.3.3 sowie nachstehende Regelungen über postmortale Schutzrechte.

Personen der Zeitgeschichte, Funktions-/Amtsträger
Auch für verstorbene Personen der Zeitgeschichte sowie Funktions- und Amtsträger gilt bei der Verwendung von Unterlagen § 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG entsprechend. Der Gesetzeswortlaut stellt bereits klar, dass diese Regelung nur solche Informationen einschließt, die die Personen in ihrer zeitgeschichtlichen Rolle bzw. in ihrer Funktions- oder Amtsausübung betreffen. Für die Verwendung von Informationen aus dem Privatbereich (vergleiche Punkt 1.3.1.2) bietet die Vorschrift somit keine Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Informationen, die beide Bereiche betreffen und sich nicht trennen lassen.

Während bei Lebenden ein Anspruch auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts besteht, geht es bei Verstorbenen lediglich um den Schutz der Menschenwürde. Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG entwickelte grundrechtliche Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen nach seinem Tod nicht fortwirkt, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person sein kann. Diese ist Träger von Rechten, die Grundlage der menschlichen sozialen Existenz sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Geltungsanspruch des Menschen in der sozialen Welt. Die angestrebte freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt eine (wenigstens potenziell) handlungsfähige Person voraus. Diese Gesichtspunkte lassen sich nicht auf Verstorbene übertragen, weil diesen (neben der Handlungsfähigkeit) bereits die Rechtsträgereigenschaft fehlt. Es besteht jedoch die objektive Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde des Verstorbenen. Diese Schutzrichtung wird auch als postmortaler Persönlichkeitsschutz bezeichnet.

Der postmortale Persönlichkeitsschutz umfasst einen Schutzbereich, der enger ist als der des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Lebenden. Schutzzweck ist in erster Linie der Erhalt des Wert- und Achtungsanspruchs der verstorbenen Person, die Bewahrung vor Herabwürdigung und Erniedrigung. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungsanspruch, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Eine verfälschende Darstellung oder entstellende Wiedergabe von Informationen zu einer Person verletzt ihre Menschenwürde.

Richtige Angaben zu einer verstorbenen Person können ihren postmortalen Schutz hingegen grundsätzlich nicht beeinträchtigen. So kann beispielsweise die Information aus staatlichen Archiven, dass ein Verstorbener Mitglied der NSDAP oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes war, nicht dessen postmortale Würde verletzen, wenn diese Angabe der Wahrheit entspricht (kein Schutz von "Lebenslügen").

Vor der Bereitstellung von Informationen zu verstorbenen Personen der Zeitgeschichte bzw. Funktions- und Amtsträgern ist wie bei lebenden Personen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StUG abzuwägen, ob durch durch die vorgesehene Verwendung überwiegende schutzwürdige Interessen der benannten Personen beeinträchtigt werden. Bei Verstorbenen reduziert sich die Abwägung auf die Frage, ob dessen Menschenwürde berührt oder gar verletzt wird.

Ist die Menschenwürde in einer Weise berührt, die noch nicht das Maß der Herabwürdigung oder Erniedrigung erreicht, ist eine Abwägung mit dem Aufarbeitungsinteresse vorzunehmen. Dabei ist der Inhalt der Informationen ausschlaggebend, auf die Art der Informationserhebung kommt es nur bei besonders schweren Menschenrechtsverletzungen (zum Beispiel Aussageerpressung durch Folter, Abhörmaßnahmen) an. Eine Wiederholung oder Vertiefung des Rechtsverstoßes durch die Unterlagenverwendung scheidet wegen des Fehlens eines Rechtsträgers aus.

Beispiele für eine Berührung der Menschenwürde durch die Art der Informationserhebung:

  • Verletzungen des Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses,
  • Verletzungen der - auch räumlichen - Privatsphäre durch konspirative Wohnungsdurchsuchungen.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die postmortalen Schutzrechte gegenüber dem Aufarbeitungsanliegen mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht verlieren. In der Regel ist nach einer Frist von 10 Jahren nach dem Tod oder - wenn der Todeszeitpunkt nicht ermittelt werden kann - 110 Jahren nach der Geburt davon auszugehen, dass das Aufarbeitungsinteresse überwiegt. Gleichwohl darf die Abwägung auch bei Anwendung dieser Fristen nicht schematisch erfolgen. Vielmehr sind sowohl Fälle vorstellbar, in denen das Aufarbeitungsinteresse wesentlich früher überwiegt, als auch andere Konstellationen, die einen zeitlich wesentlich längeren Schutz gebieten.

Informationserhebungen durch Menschenrechtsverletzungen, die bei Bekanntwerden der Informationen eine Herabwürdigung oder Erniedrigung des Verstorbenen zur Folge hätten, haben hingegen bei der Abwägung der postmortalen Schutzrechte und der Zugangsrechte ein derart überwiegendes Gewicht, dass auf solche Weise erlangte Informationen generell von der Verwendung ausgeschlossen bleiben. Eine Abwägung findet hier nicht statt.

Beispiele:

  • Aussageerpressung durch Folter,
  • heimliche Mitschnitte von Gesprächen auf Tonträgern,
  • Wortlautprotokolle aus Abhörmaßnahmen, auch solche in indirekter Rede.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben sein kann, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst bereits verstorben war.

Gegebenenfalls ist auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts der dem Verstorbenen nahestehenden Hinterbliebenen zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 4 StUG. Das Persönlichkeitsrecht der Angehörigen (und sonstiger eng verbundener Personen) schützt deren persönliche Verbundenheit mit dem Verstorbenen. Ihre Vorstellung von dem Verstorbenen ist zum Bestandteil der eigenen Persönlichkeit geworden. Ihr Persönlichkeitsrecht schützt sie gegen die Bekanntgabe persönlicher Lebensumstände des Verstorbenen, die ihr eigenes Andenken an den Betreffenden beeinträchtigen. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, ob dieses Bild zutreffend ist. Allerdings reicht der Schutz nicht soweit, dass "Lebenslügen" geschützt sind (vergleiche Manegold, Archivrecht, Seite 116). Das Verbot der Verletzung überwiegender schutzwürdiger Interessen naher Angehöriger verlangt auch die Berücksichtigung des Umstands, dass die Trauer der Hinterbliebenen bereits durch die Herausgabe als solche gestört werden kann.
Auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht nahestehender Personen ist jedoch dem Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen Rechnung zu tragen. Umgekehrt folgt daraus, dass den Hinterbliebenen gerade unmittelbar nach dem Tod einer Person ein intensiver Schutz zu gewähren ist, der die Herausgabe von Informationen über den Verstorbenen hindern kann.

Die Abwägungskriterien gelten prinzipiell gleichermaßen für die Forschung, die Medien sowie die politische Bildung. Unter Beachtung des Urteils des BVerwG vom 23.06.2004 ist jedoch zu berücksichtigen, dass Medien und auch die politische Bildung, die nicht selbst forscht, im Vergleich zur Forschung eingeschränkte Zugangsrechte besitzen (vergleiche Punkt 1.5). Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, sind die medialen Zugangsrechte nach strenger Abwägung nur dann als überwiegend anzuerkennen, wenn die Inhalte der zu Verstorbenen zur Verfügung zu stellenden Informationen die postmortalen Schutzrechte offensichtlich nur unwesentlich berühren oder durch Zeitablauf kaum noch Gewicht haben.

Betroffene/Dritte
Informationen zu verstorbenen Betroffenen und Dritten, die keine Personen der Zeitgeschichte oder Funktions- beziehungsweise Amtsträger sind, werden gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 5 StUG nur nach schriftlicher Einwilligung zur Verfügung gestellt. Solche Informationen werden anonymisiert, wenn die betreffenden Personen nicht noch zu Lebzeiten in die Verwendung eingewilligt haben. Das Einwilligungsrecht geht nicht auf Hinterbliebene über, auch nicht auf Erbberechtigte oder Bevollmächtigte, selbst wenn die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirken soll.

Hinweis:
Sind in den Unterlagen neben dem Verstorbenen weitere Personen erwähnt, bei denen die Voraussetzungen der Nr. 6 nicht vorliegen, werden die themenbezogenen Informationen zu diesen Personen nach den allgemeinen Grundsätzen der Nr. 1 bis 5 beziehungsweise 7 bereitgestellt. Dabei ist eine Interessenabwägung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StUG vorzunehmen. In einer Stasi-Unterlage können daher - je nach Personenkategorie - verschiedene Herausgabekriterien Anwendung finden.

1.5 Verwendung der Unterlagen mit personenbezogenen Informationen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos geschützt. Auf einer gesetzlichen Grundlage - hier dem StUG - muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Eine solche Grundrechtseinschränkung muss jedoch

  • von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein,
  • das gewählte Mittel muss zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich sein,
  • zudem muss die Einschränkung nach Abwägung der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe noch zumutbar sein.

Grundsätzlich zugänglich für Forschung, Medien und die politische Bildung sind themenrelevante personenbezogene Informationen,

  • die zum Zeitpunkt der Informationserhebung allgemein zugänglich, das heißt offenkundig waren und
  • aus öffentlich gehaltenen Reden,
    (bei solchen - offenkundigen - Informationen ist kein Benachrichtigungsverfahren nach § 32a StUG notwendig)
  • sowie aus Äußerungen gegenüber Dritten, mit deren Verschwiegenheit nicht gerechnet werden konnte (namentlich Politiker und Diplomaten aus dem ehemaligen Ostblock), einschließlich darauf gestützter Berichte, Bewertungen und Analysen und
  • Informationen, die nachweislich weder den privaten Rückzugsbereich noch das Recht am gesprochenen Wort verletzen (vergleiche Punkt 1.3.2.1).

Hinweis: In diesen Fällen nach Durchführung des Benachrichtigungsverfahrens gemäß § 32a StUG.

Bei anderen personenbezogenen Informationen sind die Zugangsrechte für die Forschung, für Medien und für die politische Bildung wie nachfolgend zu unterscheiden:

1.5.1 Forschung

Im Hinblick darauf, dass an der Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ ein nachhaltiges öffentliches Interesse besteht, lässt das StUG unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 23.06.2004 den Zugang zu Stasi-Unterlagen mit Informationen über Personen der Zeitgeschichte in ihrer zeitgeschichtlichen Rolle sowie über Funktions- und Amtsträger in ihren Funktionen bzw. Ämtern zur historischen Aufarbeitung der Forschung in einem engen Rahmen zu. Dieser Rahmen gilt nach ausdrücklicher Feststellung des BVerwG auch für die eigene Forschungstätigkeit des Stasi-Unterlagen-Archivs gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG.

1.5.1.1 Privatsphäre

Bei der Abgrenzung der Privatsphäre ist zu unterscheiden

  • der höchstpersönliche Bereich (das Privatleben) und
  • der räumliche Privatbereich einschließlich privater Rückzugsräume, die aus der subjektiven Sicht des Einzelnen privat sein sollen.

Aus dem höchstpersönlichen Bereich werden auch für Forschungsvorhaben keine Informationen zur Verfügung gestellt. Informationen aus dem räumlichen Privatbereich können im konkreten Einzelfall nach strenger Abwägung der schutzwürdigen Interessen mit den Zugangsinteressen verwendet werden.

1.5.1.2 Recht am gesprochenen Wort

Das Recht am gesprochenen Wort hat ebenfalls überragendes Gewicht, so dass Tonbänder und Wortprotokolle von Abhörmaßnahmen keinesfalls zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschluss gilt auch für Wortlautprotokolle in indirekter Rede. Ebenso bleiben alle Informationen, die durch Eingriffe in den Brief- und/oder Telekommunikationsverkehr erlangt wurden, verschlossen.

Hingegen sind

  • zusammenfassende Inhaltsangaben über Abgehörtes,
  • Berichte nach Abhörmaßnahmen sowie
  • bewertende Stellungnahmen

zu Forschungszwecken nach Maßgabe einer strengen Abwägung der persönlichen Schutzrechte und dem Allgemeininteresse im Ausnahmefall zugänglich, wenn ein besonders bedeutendes Forschungsvorhaben anders nicht verwirklicht werden könnte.

1.5.1.3 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf zu Forschungszwecken eingeschränkt werden, wenn die notwendige Interessenabwägung im eng umgrenzten Ausnahmefall ergibt, dass die Verwendung der Information dem Betroffenen zumutbar ist. Allein die Tatsache, dass es sich um ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben handelt und die schutzwürdigen Belange der betreffenden Person angemessen berücksichtigt wurden, reicht insoweit nicht aus. Wegen der Besonderheit der Stasi-Unterlagen müssen zusätzliche Gründe die Verwendung der jeweiligen Information zur Erreichung des Aufarbeitungszwecks unerlässlich machen.

1.5.1.4 Berufsgeheimnisse

In Fortsetzung der Praxis des BStU sind durch Berufsgeheimnis geschützte Informationen (zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Ärzten oder Geistlichen) ebenfalls generell von einer Verwendung auszunehmen.

1.5.1.5 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Die Verwendung personenbezogener Informationen kommt nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen ausschließlich für ein konkretes Forschungsvorhaben genutzt werden. Die herausgegebenen Informationen darf der Forscher nicht an Dritte weitergeben, auch nicht im Wege der wissenschaftlichen Veröffentlichung. Dies schließt die Edition (zum Beispiel als Faksimile) aus und im Regelfall auch das wörtliche Zitat im Rahmen der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse. Zulässig ist nur die beschreibende und erläuternde Wiedergabe von personenbezogenen Informationen aus Stasi-Unterlagen, nicht die 1:1-Veröffentlichung. Der Forscher muss die Erkenntnisse aus Stasi-Unterlagen wissenschaftlich verarbeiten und darf das Ergebnis der wissenschaftlichen Denkleistung veröffentlichen. Dabei ist die Angabe von Fundstellen, zum Beispiel in Fußnoten, üblich.

1.5.2 Presse, Rundfunk, Film (Medien)

Den Medien obliegt nicht die forschende, sondern die publizistische Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit. Da die Medien naturgemäß die Veröffentlichung der ihnen zugänglich gemachten Informationen zum Ziel haben, kann nach Auffassung des BVerwG insoweit keine Zweckbindung durchgesetzt werden. Deshalb werden den Medien Unterlagen mit personenbezogenen Informationen entweder nur mit Einwilligung der betreffenden Personen oder in dem unter Punkt 1.5 dargestellten Rahmen zur Verfügung gestellt:

Bei Weiterverbreitung der aus Stasi-Unterlagen stammenden personenbezogenen Informationen muss deren Herkunft erkennbar gemacht werden, damit die betroffenen Personen bei notwendigen Verteidigungsmaßnahmen oder Richtigstellungen die Quelle der Informationen erkennen und berücksichtigen können.

Ausgeschlossen ist bei Medienvorhaben die Nutzung von Informationen, die unter Verletzung der Privatsphäre, auch der räumlichen, und/oder durch Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen wurden. Dies betrifft alle Informationen, die in irgendeiner Weise auf einer solchen Verletzung beruhen.

Der Ausschluss gilt zudem für Inhaltsangaben, Zusammenfassungen und Berichte über Gespräche wie auch für Auswertungen, Kommentierungen und Analysen, die zu oder aus Anlass derartig beschaffter Informationen gefertigt wurden.

Außerdem werden zu Medienvorhaben keine personenbezogenen Informationen zur Verfügung gestellt, die auf Spionage gegenüber westdeutschen Staatsorganen und Behörden, Parteien, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen beruhen (vergleiche Punkt 1.3.2.2).
Auch durch Berufsgeheimnisse geschützte Informationen bleiben verschlossen (vergleiche Punkt 1.5.1.4).

1.5.3 Politische Bildung

An der politischen Bildung besteht ebenso wie an der Forschung ein hohes öffentliches Interesse.

Für Institutionen der politischen Bildung, die eigene Forschung betreiben, gelten die für den Forschungsbereich gemachten Angaben entsprechend. Im Übrigen stehen ihnen nur die eingeschränkten Zugangsrechte zu, die auch die Medien haben.

Soll die Recherche als solche der politischen Bildung dienen (zum Beispiel im Rahmen einer Schülerarbeit), ist der Antrag unzulässig, weil derartige Vorhaben keine Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigen.

2. Unterlagen in besonderer Verwahrung/Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat (Absatz 2)

Gemäß § 32 Absatz 2 StUG dürfen Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d StUG in gesonderter (besonderer) Verwahrung befinden, nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden. (Entgegen des ausdrücklichen Wortlautes in § 32 Absatz 2 StUG ist von § 2 Absatz 2 StUG auszugehen. Dies folgt aus der entsprechenden Begründung zur Änderung des § 32 StUG – BT-Drucksache 19/23709 Seiten40/41 unter "Zu Nummer 25“ unter „Zu Buchstabe b“.) Die Einwilligung wird beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom für die Bearbeitung von Anträgen gemäß §§ 32 bis 34 StUG zuständigen Referat nach vorheriger Zustimmung durch die Behördenleitung eingeholt.

3. Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen (Absatz 3)

Die Regelungen des § 32 Absatz 3 StUG hat der Verwender bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes in eigener Verantwortung zu beachten (bei Forschungsvorhaben vergleiche Punkt 1.5.1.5). Dies gilt auch bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit (§ 32 Absatz 4 StUG).

Verwendet ein Antragsteller zugleich personenbezogene Informationen aus eigenen oder fremden Anträgen gemäß §§ 12 ff. StUG (zum Beispiel Beziehungsinformationen), hat er im Hinblick auf § 3 Absatz 2 StUG bei der Veröffentlichung diese Regelungen ebenfalls in eigener Verantwortung zu beachten.
Bei jeder Herausgabe personenbezogener Informationen sind die Empfänger ausdrücklich schriftlich auf ihre Prüfungspflicht und ihre Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen hinzuweisen.

4. Politische und historische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit (Absatz 4)

Mit dem 3. StUÄndG vom 20.12.1996 wurde dem § 32 StUG der Absatz 4 angefügt, nach dem Absatz 1 und 3 dieser Vorschrift sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit gelten. Die Novellierung wurde damit begründet, dass die bei dem BStU verwahrten Unterlagen des national-sozialistischen Regimes, die nach der Definition in § 6 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nr. 3 StUG Stasi-Unterlagen sind, auch für die Erforschung der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung stehen müssen. In § 32 StUG musste deshalb der Verwendungszweck auf diesen Bereich erweitert werden. Aus der Verweisung auf Absatz 1 folgt dabei auch, dass die Unterlagen in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der NS-Zeit auch für die politische Bildung genutzt werden können.

Da sich die in § 6 Absatz 2 Nr. 3 StUG beschriebenen Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 08.05.1945 abgeschlossen war und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat, von einer anderen Abteilung des Bundesarchivs verwaltet werden, sind für die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit vorrangig die dort vorhandenen Archivalien zu nutzen. Die Antragsteller sind bei Bedarf entsprechend zu informieren und die Anträge hierzu können nach Abstimmung behördenintern weitergeleitet werden.

Die beim Stasi-Unterlagen-Archiv verbliebenen Unterlagen, die der Staatssicherheitsdienst über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat, stehen für Forschungs- und Medienvorhaben nach § 32 Absatz 4 StUG insoweit zur Verfügung, wie es um die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit unter Verwendung der eigentlichen NS-Unterlagen und solcher Unterlagen geht, die zwar nach dem 08.05.1945 entstanden sind, aber der Untersuchung der NS-Tätigkeiten und der Verfolgung von NS-Straftaten dienten (Beispiele: Zentrale Untersuchungsvorgänge - ZUV -, Rechtshilfeersuchen - RHE -, Sondervorgänge - SV -).

Forschungsvorhaben zu weitergehenden Themen, zum Beispiel die Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf die Integration von NS-Funktionären oder -Tätern in die Leitungsstruktur der DDR oder die Auswertung und Nutzung von NS-Unterlagen mit dem Ziel der politischen Diskreditierung westdeutscher Politiker, sind nicht mehr dem Zweck der politischen oder historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit, sondern der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ gemäß § 32 Absatz 1 StUG zuzurechnen.

Soweit Unterlagen für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit verwendet werden sollen, gilt die an die Personenkategorien geknüpfte Abstufung des Zugangsrechtes nicht unmittelbar. Solche Unterlagen werden grundsätzlich zur Verfügung gestellt, soweit sie für das konkrete Vorhaben erforderlich sind und nicht zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes beziehungsweise aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Anonymisierungen beziehungsweise Schwärzungen nötig sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn an sich erforderliche Informationen über Personen in einer Weise (zum Beispiel Öffnen von Privatpost, Aussageerzwingung und Gewaltanwendung) erhoben worden sind, die das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person in einem Maße verletzt hat, dass eine Verwendung dieser Informationen für den angestrebten Zweck zurücktreten muss. Regelmäßig wird in solchen Fällen eine Anonymisierung der relevanten Informationen ausreichen.

5. Anonymisierung personenbezogener Informationen

5.1 Vorbemerkungen

Mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum 25.05.2018 entfiel auch die Definition zum Begriff des Anonymisierens. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 erfolgte eine entsprechende Anpassung des § 6 StUG, der in Absatz 11 den Wortlaut der Begriffsdefinition des § 3 Absatz 6 BDSG a.F. übernommen hat. Somit liegt eine gesetzlich normierte Begriffsbestimmung vor. Danach ist Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Persönliche und sachliche Verhältnisse sind:

  • Namen und als Namensersatz fungierende Angaben,
  • Personalausweisnummer,
  • äußerliche, körperliche Merkmale (Größe, Gesicht, Hautfarbe),
  • innere, geistige Zustände (Einstellung, Motive, Wünsche),
  • Beziehungen zur Umwelt (Beruf, Vermögensverhältnisse, Eigentum, Freizeitverhalten), Werturteile.

Bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen:

  • Eine Person ist bestimmt, wenn sich aus den Angaben ergibt, dass sie sich auf diese Person und nur auf diese beziehen.
  • Eine Person ist bestimmbar, wenn die Person von den in den Unterlagen enthaltenen Informationen nicht allein - eindeutig - identifiziert wird, jedoch mit Hilfe von anderen Informationen - insbesondere mit sogenanntem Zusatzwissen - festgestellt werden kann.

Ab der am 23.05.2001 in Kraft getretenen Änderung des BDSG bis zur erneuten Änderung zum 25.05.2018 gab es gemäß § 3 Absatz 6a die Möglichkeit des Pseudonymisierens. Pseudonymisieren war danach das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Die heutige Definition des Pseudonymisierens (§ 46 Nr. 5 BDSG) entspricht nicht mehr der damaligen, beinhaltet jedoch auch die Vergabe bzw. Nutzung von Pseudonymen. Auch wenn ein ausdrücklicher Verweis auf das Gebrauchmachen des Pseudonymisierens nicht mehr vorhanden ist, wird es als vertretbar angesehen, das Pseudonymisieren weiterhin anzubieten bzw. zu nutzen. Dies kann mit den nachfolgenden Ausführungen begründet werden:

  • Das Pseudonymisieren ist bei der Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 32 ff. StUG zulässig, wenn der vom StUG vorgegebene Zweck des Anonymisierens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Pseudonymisieren kommt ergänzend zum Anonymisieren hinzu, ersetzt dieses jedoch nicht. Das heißt, dass die zu anonymisierenden Informationen geschwärzt werden und je Person ein Pseudonym eingesetzt werden kann. Als Pseudonyme dürfen nur solche Kennzeichen verwendet werden, die keinerlei Rückschlüsse auf die durch die Anonymisierung zu schützende Person zulassen. In Betracht kommen deshalb schematisch angeordnete Buchstaben- oder Zahlenfolgen, auch willkürlich gewählte Vornamen (um männlich und weiblich unterscheiden zu können), keinesfalls aber die Anfangsbuchstaben von Namen
    oder von sonstigen Identifikationsmerkmalen.

  • Da das Stasi-Unterlagen-Archiv zum Pseudonymisieren nicht verpflichtet ist, wird diese Leistung nicht als Standard angeboten, sondern nur dann zugestanden, wenn die Lesbarkeit und Plausibilität von Unterlagen dadurch deutlich verbessert wird und die entstehende Mehrarbeit in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.

Insofern wird durch die Möglichkeit des Pseudonymisierens für die Antragsteller ein Mehrwert geschaffen, wobei die datenschutzrechtlichen Belange gewahrt werden.

5.2 Zweck der Anonymisierung

Die Anonymisierung bewirkt einen Ausgleich zwischen den im Spannungsverhältnis stehenden Zwecken und Anwendungsbereichen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, hier nämlich zwischen

  • dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bezüglich der Verwendung der zu seiner Person vom Staatssicherheitsdienst gespeicherten Informationen (§ 1 Absatz1 Nr. 2 StUG)
  • der Gewährleistung und Förderung der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR sowie der SBZ (§ 1 Absatz 1 Nr. 3 StUG) oder
  • der Gewährleistung und Förderung der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit (§ 32 Absatz 4 StUG).

Dahinter steht letztlich der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG im Verhältnis zu den Grundrechten der Presse- und Forschungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 und Abs. 3 GG).

5.3 Anonymisierung nach § 32 Absatz 1 StUG

Die Anonymisierung wird zweckmäßigerweise nach folgendem Schema vorgenommen:

  • Erster Schritt: Auswahl der Unterlagen zum Thema des Antrags.
  • Zweiter Schritt: Aufteilung der Unterlagen in solche,
    • die keine personenbezogenen Informationen enthalten (§ 32 Absatz 1 Nr. 1 StUG),
    • in denen die personenbezogenen Informationen - mit Ausnahme der offenkundigen - anonymisiert worden sind (§ 32 Absatz 1 Nr. 2 StUG, Punkt 1.2.2),
    • die personenbezogene Informationen über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigte (§ 32 Absatz 1 Nr. 3, Punkt 1.2.3) enthalten,
    • mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger (§ 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG, Punkt 1.2.4) und
    • Unterlagen mit personenbezogenen Informationen, in deren Verwendung eingewilligt wurde (§ 32 Absatz 1 Nr. 5 StUG, Punkt 1.2.5 dieser Richtlinie).

Die Anonymisierung ist dann am zweckmäßigsten in folgender Reihenfolge (zumindest gedanklich) vorzunehmen:

  • Anonymisierung der Namen bzw. des Namensersatzes.
  • Danach ist die Zwischenfrage zu stellen, ob Informationen im Sachverhalt enthalten sind, die rückschlussfähig sind?
  • Anonymisierung rückschlussfähiger Tatsachen wie Titel, Ortsbezeichnungen, Adressen, Eigentumsverhältnisse, die ohne weiteres auf die Person hinweisen.
  • Danach ist die Zwischenfrage zu stellen, ob noch weitere Informationen im Sachverhalt enthalten sind, die unter Verwendung von entsprechendem Zusatzwissen mittelbare Rückschlüsse auf die Person zulassen.
  • Anonymisierung dieser rückschlussfähigen Informationen, insbesondere von Kfz-Kennzeichen, Telefonnummern und sonstigen Informationen, die sich erst über weitere Quellen, wie Einwohnerlisten, Dienstalterlisten oder Grundbücher erschließen.

Hierbei ist folgendes zu beachten:

Die Anonymisierung soll die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und Dritten schützen. Da im Verfahren nach §§ 32-34 StUG die Informationen überwiegend zum Zwecke der Veröffentlichung verwendet werden, ist die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen im besonderen Maße gegeben. Insbesondere kann ein eventuelles Zusatzwissen bei denjenigen Personen, die Kenntnis von den Informationen erlangen, nicht abgeschätzt werden. Andererseits soll aber möglichst der Sachverhalt - ohne dass die agierenden Personen erkennbar sind - erhalten bleiben. Die Anonymisierung der personenbezogenen Informationen ist deshalb so vorzunehmen, dass ernste Zweifel an der Unmöglichkeit, auf die betreffende Person rückschließen zu können, nicht mehr bestehen. Auf die Ausräumung jeder nur denkbaren Zuordenbarkeit einer Information zu einer Person kommt es jedoch nicht an.

Bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen und Amtsträgern sind die zu anonymisierenden personenbezogenen Informationen durch Abwägung des Interesses der betreffenden Person am Schutz der zu ihr vorhandenen Informationen mit dem Zugangsinteresse der Forschung oder der Medien, insbesondere dem Erkenntnisinteresse oder an dem Interesse der Darstellung von Ereignissen, zu ermitteln. Wenn ersteres Interesse überwiegt, werden die betreffenden Informationen anonymisiert.
Es geht hier nicht um die Anonymisierung von Namen, denn der in den Unterlagen vorhandene grundlegende Sachverhalt soll gerade bestimmten Personen zuordenbar bleiben. Es geht bei diesem Anonymisierungsverfahren vielmehr darum, bestimmte einzelne Informationen zu löschen, welche unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen eingreifen.

5.4 Besondere Fälle

5.4.1 Juristische Personen

Personenbezogene Informationen sind ausschließlich solche, welche natürlichen Personen zugeordnet werden können (§ 3 Absatz 1, 7 BDSG).

Informationen zu juristischen Personen (beispielsweise Aktiengesellschaften - AG -, Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH -, eingetragene Vereine - e.V. -) oder zu Personenmehrheiten (beispielsweise offene Handelsgesellschaften - oHG -, Kommanditgesellschaften - KG -, nicht eingetragene Vereine wie Gewerkschaften, Parteien) sind folglich keine personenbezogenen Informationen und somit auch nicht zu anonymisieren.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei Angaben über juristische Personen oder Personenmehrheiten dennoch insoweit um personenbezogene Informationen handeln kann, wie diese sich auf einzelne Mitglieder beziehungsweise eine oder mehrere hinter der juristischen Person stehende natürliche Personen beziehen, das heißt, auf sie "durchschlagen". Solche Ausnahmefälle sind beispielsweise dann gegeben, wenn es sich um Informationen zu einer sogenannten Einmann-GmbH handelt oder um Informationen zur X-oHG, bei der Herr X Gesellschafter ist.

Der Name einer natürlichen Person in der Firmierung (beispielsweise Hans Müller-Kommanditgesellschaft) ist keine Angabe zu einer natürlichen Person.

Schließlich ist in wenigen Ausnahmefällen bei Informationen zu inländischen juristischen Personen - so etwa bei Informationen, die bei Veröffentlichung deren Existenz grundlegend gefährden können - wegen Artikel 19 Absatz 3 GG zu prüfen, ob hier schutzwürdige Belange vorliegen können.

5.4.2 Filme und Tondokumente über Verhöre

Bei der Verwendung von Filmen und Tondokumenten über Verhöre sind die Rechte der betroffenen Personen besonders zu schützen. So sind die Namen der verhörten Personen grundsätzlich zu anonymisieren.

Bei Filmen, bei denen die vernommene Person neben ihrer Stimme auch über die optische Wiedergabe erkennbar bleibt, müssen in der Regel das Gesicht der betroffenen Person anonymisiert (gepixelt) und, soweit geboten, auch deren Stimme technisch verfremdet werden.
Liegt über die Vernehmung einer Person nur ein Tondokument vor, kann insbesondere wegen des Alters des Tondokuments eine Verfremdung des Tones nicht erforderlich sein. Hier ist eine Einzelfallentscheidung durch die zuständige Referatsleitung bzw. Dienststellenleitung zu treffen, Vorrang hat hierbei der Schutz des Persönlichkeitsrechts der verhörten Person.

5.4.3 Fotografien und sonstige Bildträger

Fotografien und sonstige Bildträger sind Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a StUG und unterliegen den gleichen Verwendungsbestimmungen wie etwa Schriftstücke. Die Notwendigkeit von Anonymisierungen bestimmt sich nach dem Bereich, dem die Aufnahmen entstammen.

Bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern ist eine Anonymisierung dann nicht erforderlich, wenn die Fotos sich eindeutig auf die zeitgeschichtliche Rolle der fraglichen Personen bzw. auf deren Funktions- oder Amtsträgereigenschaft beziehen.

Fotos aus dem - auch räumlichen - Privatbereich und Fotos, deren Hintergrund nicht zuordenbar ist, stehen für die Verwendung nicht zur Verfügung.

5.4.3.1 Fotos und Filmaufnahmen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes

Soweit es sich erkennbar (zum Beispiel anhand der Uniformierung) um MfS-Mitarbeiter der höheren Ränge handelt, ist im Regelfall nicht von einem Überwiegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen im Sinne von § 32 Absatz 1 Satz 2 StUG auszugehen.
Darüber hinaus ist es vertretbar, unabhängig vom Rang eines als solchen (zum Beispiel aus den Umständen) erkennbaren MfS-Mitarbeiters dessen Abbildung unanonymisiert zu lassen, wenn im Einzelfall überwiegende entgegenstehende Interessen im Sinne von § 32 Absatz 1 Satz 2 StUG nicht anzunehmen sind.

Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Das Fehlen entgegenstehender überwiegender Interessen kann insbesondere angenommen werden, wenn die Herausgabe sich auf die Abbildung als solche beschränkt, es sich also lediglich um die Darstellung einer Person ohne zusätzliche Angaben wie Name, Wohn- oder Herkunftsort handelt. Dabei darf die gezeigte Szene (unter Berücksichtigung des Aufarbeitungsziels sowie der geplanten Veröffentlichung) eine beachtliche Interessenverletzung nicht befürchten lassen. Ein Anwendungsfall wäre die Herausgabe der Aufnahme einer Ordensverleihung, die etwa als Illustration allgemeiner Ausführungen über das MfS im Rahmen einer Fernsehdokumentation dienen soll.
  • Gegen eine beachtliche Interessenverletzung spricht im Regelfall auch der Umstand, dass die betreffende Person erkennbar mit der Bildaufnahme einverstanden war, was insbesondere bei unverdeckten Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen (Aufmärschen, Paraden) anzunehmen ist, aber entsprechend auch bei Anlässen, die nach ihrem Charakter zumindest eine MfS-interne Publizität besaßen, wie Ordensverleihungen oder Feierlichkeiten im Stasi-Milieu.
  • Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf das Gewicht entgegenstehender Interessen abnimmt. Das Alter einer Aufnahme von mehr als 30 Jahren kann in Zweifelsfällen den Ausschlag geben. Als alleinige Begründung ist es jedoch nicht ausreichend.

Anonymisiert werden müssen dagegen solche Personen, die auf Aufnahmen erkennbar sind, deren Mitarbeitereigenschaft aber nicht festgestellt werden kann (etwa unbekannte Begleitpersonen in Zivilkleidung). Diese Personen unterfallen der Kategorie "Dritte" im Sinne des StUG.

5.4.3.2 Fotos und Filmaufnahmen von Gruppen-/Massenszenen in der Öffentlichkeit

Die allgemeinen Regelungen über die Anonymisierung gelten grundsätzlich auch für Gruppen-/Massenszenen im öffentlichen Raum, also etwa für Aufnahmen einer Versammlung oder einer Demonstration.
Eine unanonymisierte Veröffentlichung von erkennbaren Personenabbildungen kommt danach in Betracht, wenn die Betreffenden als (relative) Personen der Zeitgeschichte einzustufen sind, was grundsätzlich für die Teilnehmer historisch bedeutsamer Versammlungen und Aufzüge gelten kann. Erforderlich ist insoweit eine Beurteilung des Einzelfalls.

Eine solche Einstufung scheidet dagegen in der Regel für diejenigen Personen aus, die für den entsprechenden geschichtlichen Vorgang bedeutungslos sind und dementsprechend ein öffentliches Interesse an ihnen beziehungsweise ihrer Rolle in der fraglichen Situation nicht besteht.

Grundsätzlich sind diese Personen als Dritte zu behandeln, hinsichtlich derer personenbezogene Informationen ohne Vorliegen einer Einwilligung regelmäßig zu anonymisieren sind. Dies gilt zum Beispiel für unbeteiligte Zuschauer einer Demonstration, zufällig anwesende Passanten, Straßenbahnfahrer oder Zeitungsverkäufer.
Ausnahmsweise kann auch bei dem letztgenannten Personenkreis auf eine Anonymisierung verzichtet werden, wenn

  • nach den Gesamtumständen kein Anlass für die Annahme einer Interessenbeeinträchtigung durch die Herausgabe hinsichtlich der betreffenden Dritten besteht und
  • eine Anonymisierung das mit dem Herausgabebegehren verfolgte Aufarbeitungsziel erheblich beeinträchtigen oder verhindern würde, so dass eine unanonymisierte Herausgabe zu dessen Erreichung als unerlässlich anzusehen ist.

Im Einzelnen gilt für die beiden genannten Voraussetzungen:

Das Fehlen einer Interessenbeeinträchtigung kann angenommen werden, wenn lediglich die bloße (zufällige) Anwesenheit im räumlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung abgebildet ist, so dass über eine gewöhnliche Sichtbarkeit im öffentlichen Raum hinaus keine schutzwürdigen Informationen preisgegeben werden. Dies schließt in der Regel ein, dass die Haltung bzw. Verbindung des Betreffenden zu der fraglichen Veranstaltung nicht (etwa durch Gesten) erkennbar ist. Aber auch beispielsweise persönliche Beziehungen zu anderen abgebildeten Personen dürfen regelmäßig nicht offenbar werden, so dass zum Beispiel ein Händeschütteln oder eine Umarmung zur Anonymisierung der beteiligten Personen führen muss.

Es kann davon ausgegangen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf eine Interessenbeeinträchtigung unwahrscheinlicher wird. Das Alter einer Aufnahme von mehr als 30 Jahren kann in Zweifelsfällen den Ausschlag geben. Als alleinige Begründung ist es jedoch nicht ausreichend.

Es ist anzunehmen, dass das Fehlen einer Interessenbeeinträchtigung bei Dritten eher bei Versammlungen und Aufzügen im öffentlichen Straßenraum gegeben sein wird als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie sie etwa in kirchlichen Kreisen stattgefunden haben.

Die genannten Kriterien sollen insgesamt sicherstellen, dass nur solche Personen unanonymisiert bleiben, von denen man annehmen kann, dass sie unter gewöhnlichen Umständen nichts gegen die Herausgabe ihrer Abbildung einzuwenden haben können.

Eine drohende Beeinträchtigung des Aufarbeitungsziels kann insbesondere angenommen werden, wenn

  • der zur Anonymisierung erforderliche außerordentliche technische/zeitliche Aufwand die erfolgreiche Durchführung des Aufarbeitungsprojekts insgesamt in Frage stellen würde oder
  • die Anonymisierungsmaßnahmen zu einer erheblichen Minderung der Aussagekraft der Darstellung führten. Gleiches gilt, wenn durch die Anonymisierung die inhaltliche Aussage eines Bildes unklar oder missverständlich werden würde.

Sofern nach den dargestellten Grundsätzen ausnahmsweise auf eine Anonymisierung verzichtet wird, sollen im Interesse der Nachvollziehbarkeit die für diese Entscheidung wesentlichen Gründe kurz im Verwaltungsvorgang dokumentiert werden.

5.4.3.3 Besonderheiten der Anonymisierung bei Fotos und sonstigem Bildmaterial

Fotos und sonstige Bildnisse von Betroffenen oder Dritten sind zu anonymisieren (Rasterung über der Gesichtspartie). Können bei einer Anonymisierung mit Hilfe eines Rasters über der Gesichtspartie mögliche Rückschlüsse auf die abgebildete Person nicht ausgeschlossen werden, muss entweder das ganze Gesicht anonymisiert werden oder die Herausgabe komplett unterbleiben. Diese Vorgaben schränken die Verwendung von Portraits und Fotos von guter Qualität sehr ein. Um Projekte in diesem Bereich zu realisieren, sollten die Antragsteller gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Einholung von Einwilligungen der Abgebildeten hingewiesen werden.

Wenn Fotos in Ausstellungen gezeigt werden, ist das Kunsturhebergesetz durch den Aussteller zu beachten. § 22 des Gesetzes besagt, dass Personenbildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (Recht am eigenen Bild). Ein Personenbildnis liegt vor, wenn eine Darstellung die äußere Erscheinungsform der abgebildeten Person erkennbar für Dritte wiedergibt, also die Person identifiziert werden kann. Diese Maßstäbe sind durch das Stasi-Unterlagen-Archiv bei der Anonymisierung zu beachten. Dem Antragsteller kann ein Hinweis auf das Kunsturhebergesetz gegeben werden.

Fotos und sonstige Bildnisse, die im Zusammenhang mit offenkundigen Vorgängen entstanden sind und in diesem Zusammenhang bereits öffentlich verwendet wurden, dürfen hingegen unanonymisiert bleiben.

5.4.4 Beifanginformationen

Hierbei handelt es sich um personenbezogene Informationen, die in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nicht aufgrund einer bewussten Informationssammlung gelangten, sondern als Hilfsangaben (beispielsweise die Informationen zu B: Der A verunglückte in Höhe des Hauses des B, der A betrat die Gastwirtschaft des B).

Beifanginformationen sind grundsätzlich ebenfalls zu anonymisieren, wenn sie nicht offenkundig sind.

5.5 Technik und Dokumentation der Anonymisierung

Von den Originalunterlagen ist eine Erstkopie zu fertigen. Auf dieser sind die zu anonymisierenden Textpassagen mittels Faserschreiber oder anderer Hilfsmittel Zeile für Zeile zu schwärzen. Bei der Anonymisierung von Namen sind auch die Anfangsbuchstaben zu schwärzen. "Tipp-Ex" ist nicht zu verwenden, da nach dem Kopieren geweißte Stellen von Leerstellen im Original nicht zu unterscheiden sind.

Von der Erstkopie ist für die Zwecke der Herausgabe eine Zweitkopie zu fertigen. Die Erstkopie wird zum Behördenvorgang genommen.

Sollen ganze Seiten nicht zur Einsicht gelangen, so sind diese durch Überstülpen eines Umschlages in der Originalakte von der Einsichtnahme auszunehmen.

Sofern zur Bearbeitung des Antrages die Unterlagen in digitaler Form verwendet werden, sollte die Anonymisierung ebenfalls digital erfolgen. Auch hier sind Belegkopien zu den Unterlagen zu nehmen. Im Übrigen gelten die Grundsätze bei analoger Anonymisierung entsprechend.

5.6 Beispiele für die Anonymisierung personenbezogener Informationen

Die in den Beispielen fettgedruckten Passagen sind zu anonymisieren.

5.6.1 Informationen zu Betroffenen und Dritten

(Anton Alt ist nach der Aktenlage Betroffener, Eva Alt ist Dritte. Es liegen keine Einwilligungserklärungen vor)
"Der Anton Alt ist wohnhaft in Berlin, Müllerstraße 62. Er ist verheiratet mit Eva Alt, welche ärztliche Direktorin der Universitätsklinik ist. Anton Alt selbst war von 1975 bis 1980 Betriebsteilleiter des VEB "Gummiwerke Treptow."

5.6.2 Informationen zu Personen der Zeitgeschichte und Inhabern politischer Funktionen

(Walter Demos ist Parteivorsitzender)
"Demos entstammt aus kleinbürgerlichen Verhältnissen, legte das Abitur ab und begann 1939 ein Technikerstudium. Während des Krieges war er Oberfeldwebel im Bodenpersonal der Luftwaffe. Nach Rückkehr aus der Gefangenschaft erkrankte er an Tuberkulose. Seinen politischen Auffassungen nach neigt er zu Radikalität und attackiert politische Gegner mit unsachlichen, persönlichen Angriffen. In Tagebuchaufzeichnungen, welche durch eine operative Maßnahme beschafft wurden, erklärt er, dass 95 % seiner Parteimitglieder eine dumpfe, hirnlose Masse seien. Seine persönlichen Verhältnisse sind ungeordnet, er lebt zur Zeit in Scheidung und neigt dem Alkohol zu."

5.6.3 Informationen zu Amtsträgern

(Peter Scharf ist Staatsanwalt)
"Peter Scharf ist beim Bezirksgericht Neubrandenburg, Dezernat 2, als Staatsanwalt tätig. Er vertritt in den Verhandlungen konsequent die sozialistische Gesetzlichkeit. Da er im Fall Meier die ihm von uns gegebenen Hinweise zur Anklage befolgt hat, konnte die Maßnahme in hoher Qualität beendet werden.

Scharf ist verheiratet, hat 2 Kinder und betreibt in seiner Freizeit Segelsport . Da er zur Staatsanwaltschaft nach Berlin wechselt, besteht keine operative Notwendigkeit, ihn für unsere Diensteinheit zu werben."

(Die Informationen zu den Familienverhältnissen und zum Hobby sind zwar nicht überwiegend schutzwürdig, gehören aber nicht zu den Informationen zu einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes. Insoweit gehören diese Informationen zur Personenkategorie Betroffener).

5.6.4 Informationen zu Mitarbeitern

"Der IMS wurde am 23.07.1971 für die inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS auf der Grundlage der Überzeugung geworben. Er wurde zur Absicherung des Lehrlingswohnheimes des Chemiefaserwerkes Halle eingesetzt. In der Berichterstattung des IM ist seine Objektivität kennzeichnend. Charakterlich hat sich der IM jedoch zu seinem Nachteil entwickelt; er tritt überheblich und arrogant in Erscheinung, wodurch sein Umgangskreis zu Vorgesetzten und Kollegen auf dienstliche Begegnungen beschränkt worden ist. Dadurch ist der IM nur noch bedingt in der Lage, entsprechend seiner Einsatzrichtung wirksam zu werden. Hinzu kommt, dass der IM unter Einfluss von Alkohol zu unbedachten Handlungen neigt, die ihren Ausdruck in unsittlichen Annäherung an Frauen und der Störung der sozialistischen Beziehung finden. Aufgrund der genannten Entwicklung des IM wird die Verbindung zu ihm abgebrochen, das Material in der Abteilung XII zur Ablage gebracht."

5.6.5 Informationen zu juristischen Personen

(Bei Bartelt handelt es sich um einen Betroffenen)
"Der Bartelt ist seit dem 01.08.1982 bei der Firma Franz-Meyer GmbH als Entwicklungsingenieur tätig. Wie der IM aus einem Gespräch mit Bartelt erfuhr, sei die aus dem Günther Obotrit bestehende Geschäftsführung nicht in der Lage, auf die veränderte Marktsituation zu reagieren. Die Lage der Firma habe sich deshalb derart verschlechtert, dass die Rückzahlung der vom Bankhaus Beckenhusen eingeräumten Kredite gestundet werden mussten."

6. Erweitertes Einsichtsrecht für Hochschulen, andere Forschungseinrichtungen und für die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur (Landesbeauftragte) sowie für den Bundesbeauftragten bzw. die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur (SED-

Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und 3 StUG des 7. StUÄndG kann Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und den LStU Einsicht in Unterlagen gewährt werden, soweit

  • dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit erforderlich ist,
  • eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder
  • die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
  • der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.

Darüber hinaus kann dem bzw. der SED-Opferbeauftragten gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und 3 StUG Einsicht in Unterlagen mit personenbezogenen Informationen gewährt werden, sofern diese für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch den SED-Opferbeauftragten bzw. die SED-Opferbe­auftragte erforderlich ist und die weiteren Zugangsvoraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nr. 7 b und c vorliegen (näher hierzu siehe 6.4).

Auch Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

6.1 Antragsvoraussetzungen/Antragsberechtigte

6.1.1 Voraussetzungen der Institution

Die wissenschaftliche Forschungsarbeit, für die die personenbezogenen Informationen unanonymisiert eingesehen werden sollen, muss an einer Hochschule, einer anderen Forschungseinrichtung beziehungsweise bei einem*einer Landesbeauftragten angebunden sein. Anträge ohne eine derartige institutionalisierte Anbindung sind unzulässig.

6.1.1.1 Hochschulen

Hochschulen sind deutsche oder internationale Universitäten, ebenso private Universitäten und grundsätzlich auch Fachhochschulen. Die Arbeit muss wissenschaftlichen Erfordernissen genügen, unabhängig von der Organisationsform der jeweiligen Einrichtung.

6.1.1.2 Andere Forschungseinrichtungen

Die Benennung der anderen Forschungseinrichtungen neben den Hochschulen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch an unabhängigen Instituten auf Hochschulniveau geforscht wird. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass eine institutionelle Bindung besteht, innerhalb derer das wissenschaftliche Forschungsvorhaben realisiert werden soll.

Der Status einer Forschungseinrichtung ist dann zu bejahen, wenn die hauptsächliche Aufgabe der Einrichtung oder einer ihrer Bereiche in der Forschung liegt.

Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

Gedenkstätten

Einige Gedenkstätten forschen auf hohem wissenschaftlichem Niveau und haben dafür wissenschaftliche Mitarbeiter angestellt.

Anhaltspunkte für die Gleichstellung mit einer Forschungseinrichtung können unter anderem sein:

  • die personelle Struktur, mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Soziologen, Politikwissenschaftler, Historiker und so weiter),
  • die organisatorische Struktur mit einem eigenen Fachbereich, der sich schwerpunktmäßig mit Forschung befasst,
  • der Bezug des Themas zum Auftrag der Gedenkstätte,
  • bisherige Veröffentlichungen der Gedenkstätte,
  • die öffentliche Unterstützung der Forschung durch staatliche Gelder oder Kooperationen mit Universitäten.

Im Zweifelsfall muss die Gedenkstätte ihre bisherige und künftige Tätigkeit auf dem Gebiet der Forschung darlegen.

Ausländische Stellen

Die Partnerbehörden zum Stasi-Unterlagen-Archiv im Ausland sind wegen ihrer Forschungsabteilungen erfasst und somit antragsberechtigt.

  • Albanien (AIDSSH), Bulgarien ( COMDOS), Polen (IPN), Rumänien (CNSAS), Slowakei (ÚPN), Tschechische Republik (UDV), Ungarn (ABTL)

Stiftungen

Bei Stiftungen ist zu differenzieren:

Tritt eine Stiftung selbst mit ihren Angestellten als Forschungseinrichtung auf, muss sie – ähnlich dem Verfahren bei den Gedenkstätten – die hierfür notwendige organisatorische und personelle Struktur aufweisen. Vergibt die Stiftung lediglich Stipendien, ist die Anbindung an eine wissenschaftliche Einrichtung (zum Beispiel eines Doktoranden an seine Hochschule und seinen Doktorvater) ausschlaggebend.

Opferverbände

Opferverbände, die zwar in der politischen Bildung und der Aufarbeitung tätig sind, ohne wissenschaftliche Forschung zu betreiben, können zwar Forschungsanträge stellen, fallen aber nicht unter die Zugangsregelung der Nr. 7.

6.1.1.3 Landesbeauftragte

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben der Landesbeauftragten können auf landesgesetzlich geregelten Aufgaben beruhen. Grundsätzlich ist aber auch ausreichend, dass Landesbeauftragte sich zum Beispiel über einen bestellten Beauftragten mit einem konkreten wissenschaftlichen Vorhaben befassen.

6.1.2 Voraussetzungen auf Seiten der Antragstellenden

Da das Einsichtsrecht nach Nr. 7 die Durchführung einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit voraussetzt, müssen auch die Antragsteller selbst Forscher mit einem dafür qualifizierenden akademischen Hintergrund sein. Das heißt, das Gebiet, auf dem mit Hilfe der Stasi-Unterlagen geforscht werden soll, muss grundsätzlich mit der akademischen Ausbildung oder dem tatsächlichen wissenschaftlichen Werdegang des Forschers in Einklang stehen. Das trifft auf alle privilegierten Institutionen zu (Hochschulen, andere Forschungseinrichtungen und Landesbeauftragte).

Für die Hochschulen können wissenschaftliche Mitarbeiter, Juniorprofessoren oder die Lehrstuhlinhaber Anträge stellen. Personen, die erst den Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation erbringen müssen (Studierende), sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Im Rahmen von weiterführenden Studiengängen (zum Beispiel Masterabschluss) sind dagegen Anträge zulässig.

Bestellt eine Hochschule, eine andere Forschungseinrichtung oder ein*e Landesbeauftragte*r einen Beauftragten für ein Forschungsvorhaben, so muss der Beauftragte neben der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation einen qualifizierten schriftlichen Auftrag für das konkrete Projekt beibringen. Ein allgemeiner Auftrag genügt den Anforderungen der Vorschrift nicht, weil ohne die konkrete Darlegung des Auftrages eine Prüfung der Antragsvoraussetzung nicht erfolgen kann.

Der Auftrag muss enthalten:

  • die Person des Beauftragten,
  • die genaue Bezeichnung des konkreten Forschungsvorhabens,
  • die Anbindung des Forschungsvorhabens an die Universität unter Bezeichnung des verantwortlichen Lehrstuhles und
  • die im Einzelfall notwendige Begründung für die Erforderlichkeit der Einsicht in unanonymisierte Daten.

Die Beauftragten einer Hochschule, einer anderen Forschungseinrichtung beziehungsweise eines*einer Landesbeauftragten können grundsätzlich selbst keine weiteren Untervertretungen erteilen. Denkbar ist aber, dass die Einrichtung selbst mehrere Beauftragte für ein Projekt benennt. Mit dieser Einschränkung sollen die eindeutige Verantwortlichkeit des einsichtsberechtigten Personenkreises und die unmittelbare Anbindung des Beauftragten an eine Hochschule, eine andere Forschungseinrichtung beziehungsweise eines*einer Landesbeauftragten gesichert werden.

6.2 Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit bei der Nutzung unanonymisierter Unterlagen

Um Einsicht nach Nr. 7 nehmen zu können, muss der Antragsteller stets die Erforderlichkeit hierfür gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7a StUG darlegen.

6.2.1 Erforderlichkeit der Einsicht in unanonymisierte Unterlagen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7a)

Die allgemeinen Anforderungen bei Nr. 7 sind höher als bei den anderen Zugangsnormen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 StUG.

Insbesondere sind folgende Prüfungsschritte vorzunehmen:

Konkretisierung der Forschungsarbeit/des Themas

Der Themenbezug ist Grundlage für den Zugang zu Stasi-Unterlagen. Außerdem muss hinreichend konkretisiert werden, dass die Einsicht in unanonymisierte Stasi-Unterlagen für die Forschungsarbeit erforderlich ist. Ein reines Quellenstudium in unanonymisierten Unterlagen, das der Themenfindung dienen soll, ist deshalb unzulässig. Ist es nicht möglich, das Thema vorher endgültig zu konkretisieren, so müssen mögliche Alternativen vom Antragsteller schon vorab aufgezeigt werden.

Darlegung der Wissenschaftlichkeit der Forschungsarbeit/Forschungsdesign

Die Wissenschaftlichkeit ist im Rahmen eines Forschungsdesigns – Hypothesen, methodische Anlage und Durchführung, Alternativbeschreibung – ebenfalls darzulegen. In diesem Zusammenhang muss sich der Forscher bei § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7b) 1. Variante StUG auch mit der Möglichkeit der Verwendung anonymisierter Informationen auseinandersetzen. Anhand des Exposés – als Kernstück der Darlegung und Begründung des Forschungsantrages – erfolgt dann die Prüfung durch das Stasi-Unterlagen-Archiv.

6.2.2 Nutzung anonymisierter Unterlagen steht Forschungszweck entgegen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7b) 1. Variante)

Der Forscher muss plausibel darlegen, dass die Nutzung anonymisierter Unterlagen der Erreichung des Forschungszweckes entgegensteht.

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Argumente zu berücksichtigen:

Lesbarkeit der Unterlagen

Bei MfS-Akten mit vielen Namensnennungen ist die Lesbarkeit anonymisierter Versionen oft erheblich eingeschränkt, so dass die Einsichtnahme in unanonymisierte Akten erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Datendichte der einzelnen genannten Personen nicht sehr hoch ist oder die Informationen selbst keinen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.

Namensnennung im Antrag

Werden in einem Antrag bereits konkrete Personennamen genannt, geht der Zugang nach einer Einwilligung des Betroffenen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 StUG) wegen des geringeren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor (ausgeübtes informationelles Selbstbestimmungsrecht). Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten.

Die Einsicht nach Nr. 7 wird insbesondere dann nicht gewährt, wenn "normale Betroffene", die keine Personen der Zeitgeschichte sind, beispielhaft zu einem Thema aufgezählt werden. Aufgrund des intensiven Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ist die häufig praktizierte beispielhafte Aufzählung von Personen der Zeitgeschichte zu einem Forschungsthema bei "normalen Betroffenen" nicht ausreichend, weil der intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hier im Gegensatz zu Personen der Zeitgeschichte nicht durch ein gesteigertes Aufarbeitungsinteresse der Öffentlichkeit kompensiert wird.

Es sind jedoch Ausnahmefälle denkbar, in denen ein Forscher unanonymisierte Informationen eines bestimmten Betroffenen einsehen möchte, da er auf das konkrete Aktenmaterial durch andere Archivbestände aufmerksam geworden ist und den Namen als Anknüpfungspunkt benötigt.

In derartigen Fällen muss der Forscher darlegen, 

  • warum gerade dieser und kein anderer anonymisierter Fall untersucht werden soll und
  • warum eine Einwilligung des Betroffenen nicht eingeholt werden kann.

Durch die Einsicht in die unanonymisierten Akten kann sich für den Forscher die Verknüpfung der verschiedenen Archivbestände ergeben, die er für seine Forschung benötigt. Nach Abschluss der Forschungsarbeit muss der Name des Betroffenen für eine eventuelle Veröffentlichung selbstverständlich anonymisiert werden.

6.2.3 Unverhältnismäßiger Anonymisierungsaufwand (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7b) 2. Variante)

Darüber hinaus kann das Stasi-Unterlagen-Archiv bei bestimmten Informationen auf Anonymisierungen verzichten, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.

So hat das Stasi-Unterlagen-Archiv etwa bei umfangreichen Vorgängen mit vielen Personen die Möglichkeit, Wissenschaftlern im Sinne der Nr. 7 zunächst eine Grobsichtung der gegebenenfalls in Betracht kommenden Unterlagen anzubieten, soweit die komplette Anonymisierung aller vorhandenen themenrelevanten Unterlagen im Einzelfall als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

Wird in Sach- und Berichtsakten eine Vielzahl einzelner Personen nur genannt, ohne dass neben dem Namen weitere schutzwürdige personenbezogene Informationen preisgegeben werden (zum Beispiel die Sekretärin, die in den Unterlagen lediglich namentlich erwähnt wird), so hat das Stasi-Unterlagen-Archiv ebenfalls die Möglichkeit, diese Informationen im Rahmen der Nr. 7 offen zu lassen.

6.3 Verpflichtung/Amtsträger

Vor einer Einsichtsgewährung nach Nr. 7 ist grundsätzlich eine Verpflichtung nach den Vorgaben des Verpflichtungsgesetzes vorzunehmen.
Amtsträger müssen zwar nach Gesetzeswortlaut nicht verpflichtet werden. Da die Abgrenzung, wer Amtsträger ist, im Einzelfall schwierig sein kann, sind grundsätzlich alle Antragsteller, die Einsicht nach Nr. 7 verlangen, zu verpflichten.
Die Verpflichtung erfolgt mündlich. Sie ist von der zuständigen Referatsleitung bzw. Dienststellenleitung (oder bei Abwesenheit vom jeweiligen Vertreter) vorzunehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Die unterschriebene Niederschrift hierzu ist in Form des ausgefüllten Vordruckes dem Vorgang beizuheften (siehe auch Richtlinie zu § 33 StUG, dort Punkt 8.2 sowie Anlagen 1 und 2)..

Die abgegebene Verpflichtung gilt nur für den jeweiligen Antrag.

6.4 SED-Opferbeauftragter/SED-Opferbeauftragte

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 wurde der bzw. die SED-Opferbeauftragte als berechtigte Stelle/Institution in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7a StUG mit aufgenommen. Da jedoch die Forschung nicht Aufgabe des bzw. SED-Opferbeauftragten ist, kann er oder sie nur insoweit Zugang nach Nr. 7 erhalten, wie dies für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen erforderlich ist, welche er oder sie zur Vorlage an den Deutschen Bundestag oder seine Ausschüsse erstellt. Daher muss bei einem Antrag des bzw. der SED-Opferbeauftragten ein entsprechender Vortrag zur Erforderlichkeit enthalten sein. Da sich den Gesetzesmaterialien keine sonstigen Privilegierungen des bzw. der SED-Opferbeauftragten entnehmen lassen, müssen die weiteren Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG, konkret unter b und c, erfüllt werden. Hierzu kann sinngemäß auf die obigen Ausführungen unter 6.2 und 6.3 verwiesen werden.

6.5 Umfang/Abwägungsklausel

Die Abwägung, die schon jetzt nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StUG gilt, erstreckt sich auch auf die Einsicht nach Nr. 7, das heißt, dass insbesondere Privates, Intimes und auf Menschenrechtsverletzungen (zum Beispiel Abhörprotokolle) beruhende Informationen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (vergleiche im Einzelnen Punkt 1.3). Ebenso sind die Einschränkungen des § 32 Absatz 2 StUG (gesonderte Verwahrung von Stasi-Unterlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d StUG) zu beachten. (Entgegen des ausdrücklichen Wortlautes in § 32 Absatz 2 StUG ist von § 2 Absatz 2 StUG auszugehen. Dies folgt aus der entsprechenden Gesetzesbegründung zu § 32 StUG – BT-Drucksache 19/23709 Seiten 40/41 unter „Zu Nummer 25“ unter „Zu Buchstabe b“.)

6.6 Verstöße gegen die Schweigepflicht und das Veröffentlichungsverbot

6.6.1 Anzeigepflicht des Stasi-Unterlagen-Archivs, Zugangssperre

Erhält das Stasi-Unterlagen-Archiv Kenntnis von Verstößen gegen das Verpflichtungsgesetz, insbesondere von Verletzungen der Obliegenheit, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG zur Einsicht vorgelegten Informationen nicht weiterzugeben oder unanonymisiert zu publizieren, so ist es gehalten, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen. Solange ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, ist dem Antragsteller der weitere Zugang zu verwehren. Die Einrichtung, an die das Projekt angebunden ist, ist darüber zu unterrichten. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Zugangssperre aufgehoben oder verlängert werden.

Bekannt gewordene Obliegenheitsverletzungen sind der Abteilungsleitung AU vorzulegen.

6.6.2 Einwilligungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 StUG 

Erfährt ein Forscher im Rahmen des Einsichtsrechts Namen von Betroffenen, die er anschließend veröffentlichen möchte, so ist es ihm verwehrt, aus Anlass der erfolgten Akteneinsicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG mit diesen Personen in Kontakt zu treten und selbst um die Einwilligung hierfür zu bitten. Dies verstößt ebenso wie die Weitergabe der Informationen an unbeteiligte Dritte gegen die Schweigepflicht.

Jedoch kann das Stasi-Unterlagen-Archiv bei diesen Betroffenen im Einzelfall eine Einwilligung einholen. Insbesondere, wenn diese bereits in der Vergangenheit einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben, ist der Antragsgrundsatz des Stasi-Unterlagen-Archivs nicht verletzt. Ob die Kontaktaufnahme mit Betroffenen vertretbar ist, entscheidet die Referatsleitung bzw. Dienststellenleitung.

7. Vermerke gemäß § 4 Absatz 2 StUG

Wenn gemäß § 4 Absatz 2 StUG auf einem den Unterlagen beigefügten gesondertem Blatt vermerkt ist, dass personenbezogene Informationen unrichtig sind oder dass die Person, auf die sie sich beziehen, die Richtigkeit bestritten hat (sogenannte Gegendarstellung), ist eine Kopie des Vermerks und der in Bezug genommenen Schriftstücke bei der Bearbeitung von Anträgen gemäß §§ 32 bis 34 StUG zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Vermerk und die in Bezug genommenen Schriftstücke auf solche Teile von Unterlagen beziehen, die zur Einsicht vorzulegen oder als Duplikat herauszugeben sind.

Weitergehende Ausführungen in dem Vermerk und in den in Bezug genommenen Schriftstücken dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden; solche Ausführungen sind gegebenenfalls zu anonymisieren.

 

Anlage 1: Übersicht über die zentralen Organe des Ministerrates und über den Aufbau der örtlichen Räte der DDR

1. Übersicht über die zentralen Organe des Ministerrates

1.1 Ministerien und andere Organe mit Querschnittsaufgaben

Staatliche Plankommission, Ministerium der Finanzen, Ministerium der Justiz, Komitee der Arbeiter- und Bauerninspektion der DDR, Ministerium für Wissenschaft und Technik, Ministerium für Materialwirtschaft, Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Amt für Preise, Staatsbank der DDR, staatliches Vertragsgericht,

1.2 Industrieministerien

Ministerium für Kohle und Energie, Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali, Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau, Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau, Ministerium für allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau, Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, Ministerium für chemische Industrie, Ministerium für Glas- und Keramikindustrie, Ministerium für Leichtindustrie, Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie,

1.3 Andere wirtschaftsleitende Ministerien

Ministerium für Bauwesen, Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Ministerium für Geologie, Ministerium für Außenhandel, Ministerium für Handel und Versorgung, Ministerium für Verkehrswesen, Ministerium für Post- und Fernmeldewesen,

1.4 Ministerien für die Leitung gesellschaftlicher Bereiche außerhalb der Produktion

Ministerium für Volksbildung, Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, Ministerium für Gesundheitswesen, Ministerium für Kultur,

1.5 Ministerien für innere und äußere Sicherheit - Verteidigung, Auswärtige Angelegenheiten

Ministerium des Innern, Ministerium für Nationale Verteidigung, Ministerium für Staatssicherheit, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

1.6 Zentralorgane des Ministerrates, deren Leiter nicht Mitglied des Ministerrates waren

Presseamt beim Vorsitzenden des Ministerrates, staatliches Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung, Amt für Erfindungs- und Patentwesen, Amt für Jugendfragen, staatliches Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz, Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR, Amt für industrielle Formgestaltung, Staatliches Amt für technische Überwachung, Staatssekretariat für Berufsbildung, Staatssekretariat für Körperkultur und Sport, Staatliches Komitee für Rundfunk, Staatliches Komitee für Fernsehen, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Staatliche Verwaltung der Staatsreserve, Oberste Bergbehörde, Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR.

2. Übersicht über den Aufbau der örtlichen Räte

Örtliche Räte gab es in der DDR auf den Ebenen der Bezirke, der Stadt- und Landkreise, der Stadtbezirke, der kreisangehörigen Städte sowie auf der Ebene der Gemeinden.

Beispielhaft sei hier die Zusammensetzung eines Rates des Bezirkes dargestellt:

Vorsitzender des Rates, 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, Stellvertreter des Vorsitzenden und Vorsitzender der Bezirksplankommission, Stellvertreter des Vorsitzenden für bezirksgeleitete Industrie und örtliche Versorgungswirtschaft und Vorsitzender des Wirtschaftsrates des Bezirkes, Stellvertreter des Vorsitzenden für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres, Stellvertreter des Vorsitzenden für Handel und Versorgung, Sekretär des Rates, Mitglied des Rates für Finanzen und Preise, Bezirksbaudirektor, Mitglied des Rates für Wohnungspolitik, Mitglied des Rates für Arbeit und Löhne, Mitglied des Rates für Verkehrs- und Nachrichtenwesen, Mitglied des Rates für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Bezirksschulrat, Mitglied des Rates für Kultur, Mitglied des Rates für Jugendfragen, Körperkultur und Sport, Bezirksarzt.

Anlage 2: Amtsträger (Staatsfunktionäre) auf dem Gebiet der Volkswirtschaft

  1. Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) - Generaldirektor (GD)
    • Stellvertretender Generaldirektor (SGD)
    • Hauptbuchhalter / Stellvertreter
    • Fachdirektor / Stellvertreter (einschl. Kaderleiter)
    • Abteilungsleiter / Stellvertreter
    • Leiter des Büros des GD / Stellvertreter
  2. Kombinate
    • Generaldirektor (GD) / Kombinatsdirektor
    • Stellvertretender Generaldirektor (SGD) / Stellvertretender Kombinatsdirektor
    • Hauptbuchhalter / Stellvertreter
    • Fachdirektor / Stellvertreter (einschl. Kaderleiter)
    • Abteilungsleiter / Stellvertreter
    • Leiter des Büros des GD bzw. Kombinatsdirektors / Stellvertreter
  3. Volkseigene Betriebe (VEB)
    • Werkdirektor / Werkleiter / Betriebsdirektor/Betriebsleiter
    • Stellvertretender Werkdirektor / Werkleiter / Betriebsdirektor / Betriebsleiter
    • Hauptbuchhalter / Stellvertreter
    • Fachdirektor / Stellvertreter (einschl. Kaderleiter)
    • Leiter - Technische Kontrollorganisation (TKO) / Stellvertreter
    • Betriebsteilleiter / Stellvertreter
    • Bereichsleiter / Hauptabteilungsleiter / Stellvertreter
  4. Außenhandelsbetriebe (AHB)
    • Generaldirektor (GD)
    • Stellvertretender Generaldirektor (SGD) / Direktor Außenhandelsfirma (D/AHF)
    • Hauptbuchhalter / Stellvertreter
    • Fachdirektor / Stellvertreter (einschl. Kaderleiter)
    • Leiter des Büros des GD / Stellvertreter
    • Leiter - Technisch Kommerzielles Büro (TKB) / Stellvertreter
    • Beauftragter des Generaldirektors (BdGD) / Stellvertreter
    • Leiter äußere Absatz- und Bezugsorganisation (äABO) / Stellvertreter

Anlage 3: Personen der Zeitgeschichte aus dem kirchlichen Bereich

(Gemäß einer Vereinbarung des BStU mit dem Kirchenamt der EKD und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Schreiben vom 03.04.1996)

1. Personen der Zeitgeschichte in den evangelischen Kirchen

1.1. Mitglieder gesamt- oder gliedkirchlicher Leitungsorgane unabhängig von Amtsbezeichnung oder Titulatur

  • Synodale
  • Ratsmitglieder
  • Teilnehmer an der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen
  • Kirchenleitungsmitglieder

1.2. Kirchliche Leitungsämter

1.2.1.

  • (Landes)Bischof
  • Kirchenpräsident
  • Moderator
  • Vorsitzender
  • Präsident
  • Bundesvorsteher
  • Sekretär

1.2.2.

  • Generalsuperintendent
  • (Landes) Superintendent
  • Propst
  • Visitator
  • Kreisoberpfarrer

1.3. Zentrale gesamt- oder gliedkirchliche Verwaltungen

  • Konsistorialpräsident
  • (Ober) Kirchenrat
  • (Ober) Konsistorialrat
  • Kirchen(ober)baurat
  • (Haupt)Abteilungsleiter
  • Rektor

1.4. Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes in der DDR/Reformierter Generalkonvent in der DDR

wie 1.2.1

1.5. Kirchliche Zusammenschlüsse/einzelne Arbeitsbereiche/Kirchliche Aus- und Weiterbildungsstätten

  • Vorsitzender des Kirchentages
  • Pfarrer in Spezialdiensten (Studenten-, Gefangenenseelsorge)
  • Domprediger
  • Rundfunkrat
  • Chefredakteur
  • Sektionsdirektor

1.6. Diakonische Arbeit

  • Direktoren und Stellvertreter
  • (Haupt)Abteilungsleiter

2. Personen der Zeitgeschichte in der katholischen Kirche

2.1. Bistumsleitung

  • Bischof
  • Weihbischof
  • Bischofsvikar
  • Kapitelvikar
  • Diözesanadministrator
  • Generalvikar
  • Altbischof

2.2. Bistumsverwaltung

  • Domdekan
  • Domkapitular
  • Ehrendomkapitular
  • Domkustos
  • Kanzler
  • Ordinariatsrat/Ordinariatsrätin
  • Abteilungsleiter(in) im Ordinariat

2.3. Diözesane Aufgaben

  • Diözesankinderseelsorger
  • Diözesanjugendseelsorger
  • Dözesanerwachsenenseelsorger
  • Diözesanpräses
  • Geistlicher Beirat

2.4. Caritasverband (CV)

  • Präsident des CV
  • Caritasdirektor
  • Caritasrektor
  • Vorsitzender des Diözesan CV

2.5. Offizialrat

  • Offizial

2.6. Besondere Berufungen

  • Kardinal
  • Prälat
  • Monsignore (Msgr.)
  • Apostolischer Protonotar
  • Bischöflicher Rat (BR)

2.7. Dekanat

  • Propst/Dompfarrer
  • Dekan/Erzpriester
  • Jugendseelsorger des Dekanates

2.8. Besondere Aufgaben

  • Studentenpfarrer/Studentenseelsorger
  • Akademikerseelsorger
  • Synodale (Bistumssynode Dresden 1969-1971, Pastoralsynode Dresden 1972-1975)
  • Chefredakteur der Kirchenzeitung
  • Beauftragter für Rundfunkarbeit

2.9. Theologische Ausbildung (Priesterseminar Erfurt)

  • Professor
  • Assistent
  • Regens

2.10. Orden

  • Prior/Priorin - Ordensleitung
  • Superior - Junioratsleiter

In anderen Fällen (außerhalb von Punkt 1 und 2) kann die Einzelfallprüfung ergeben, dass es sich ebenfalls um Personen der Zeitgeschichte handelt.

Anlage 4: Personen der Zeitgeschichte aus dem Bereich des Sports

Zu den Personen der Zeitgeschichte können Angehörige folgender Personengruppen gehören:

1. Sportler,

2. Funktionäre,

3. Sportjournalisten.

Die nachfolgenden Kriterien geben Anhaltspunkte, über die tatsächliche Zuordnung einer Person zu dieser Personengruppe ist im konkreten Einzefall zu entscheiden.

Zu 1. Sportler:

Medaillengewinner bei Olympischen Spielen, Welt-, Europa- und Landesmeisterschaften,

Teilnehmer (ohne Platzierung) an internationalen, nicht jedoch an nationalen Wettkämpfen,

Mannschaftssportler in Nationalmannschaften (Auswahlspieler und Profis) und in Clubmannschaften, wenn ein hoher Bekanntheitsgrad besteht (zum Beispiel Spieler der DDR-Oberliga)

Zu 2. Funktionäre:

Trainer (Nationalmannschaften, Bundestrainer, Verbandstrainer, Clubtrainer mit hohem Bekanntheitsgrad),

Ärzte (Olympiachefarzt, Mannschafts-, Verbands-, Sektionsarzt je nach Bekanntheitsgrad, Bezirkssportarzt)

Verbandsfunktionäre

  • international: Präsident, Präsidiums- und weitere Mitglieder des IOC, Präsidenten und Mitglieder internationaler Sportverbände sowie der internationalen Dopingkommission
  • national: Präsident, Präsidiums- und weitere Mitglieder des NOK, Präsidenten und Mitglieder nationaler Sportverbände bei hohem Bekanntheitsgrad
  • regional: Präsidenten und Clubvorsitzende von regionalen Sportverbänden und Clubs bei hohem Bekanntheitsgrad (ohne Geschäftsführer von regionalen Clubs, die in der Regel keine Personen der Zeitgeschichte sind)

Zu 3. Sportjournalisten:

Reporter bei internationalen Sportwettkämpfen und anderen sportlichen Veranstaltungen nach individuellem Bekanntheitsgrad.