Richtlinie zu § 33 StUG
§ 33 StUG regelt das Verfahren für die Verwendung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung (§ 32 StUG) und durch die Verweisung in § 34 StUG auch für Presse, Rundfunk und Film (Medien). Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinien zu den ...