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Richtlinie zu § 33 StUG

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Vorbemerkung

§ 33 StUG regelt das Verfahren für die Verwendung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung (§ 32 StUG) und durch die Verweisung in § 34 StUG auch für Presse, Rundfunk und Film (Medien). Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinien zu den §§ 32, 32a und 34 StUG.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme auf alle Standorte sowie auf die digitale Form erweitert (im Einzelnen siehe Punkt 8.1).

1. Unterscheidung von Forschungs- und Medienanträgen

Das StUG sieht in den §§ 32 - 34 StUG zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend DDR) oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (nachfolgend SBZ) und für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit Zugangsrechte für

  • die Forschung,
  • für Presse, Rundfunk und Film (Medien) sowie
  • für die politische Bildung

vor.

Forschung ist grundsätzlich ein Jedermannsrecht, Medienanträge dürfen nur von den Medienunternehmen, den für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen und freiberuflich tätigen Journalisten gestellt werden. Für Institutionen der politischen Bildung, die eigene Forschung betreiben, gelten die für die Forschung bestehenden Regelungen, im Übrigen haben diese Institutionen kein Antragsrecht, das über das der Medien hinausgeht.

Anträge ausländischer Forscher, Forschungsstellen und Institutionen der politischen Bildung sowie ausländischer Medien und Journalisten sind deutschen Anträgen gleichzusetzen.

Wegen der nach dem Urteil des BVerwG vom 23.06.2004 unterschiedlich ausgestalteten Zugangsrechte für Forschung und Medien müssen Anträge nach §§ 32 ff. StUG einem dieser beiden Bereiche zugeordnet werden. Für die Abgrenzung ist vorrangig maßgeblich, welche Institution oder Person den Antrag gestellt hat. Wesentliches Indiz ist der Briefkopf: Forschungseinrichtungen stellen grundsätzlich Forschungsanträge, Medienunternehmen und Journalisten grundsätzlich Medienanträge, für Privatpersonen, die nicht journalistisch-redaktionell tätig sind, kommen nur Forschungsanträge in Betracht. Wenn Medienvertreter ausnahmsweise Forschungsanträge stellen, muss die Einhaltung der für Forscher geltenden Regelungen nach der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse überwacht werden.

1.1 Forschungsanträge

Als Forschungsanträge werden ohne weiteres anerkannt Anträge von:

  • etablierten Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Akademien, Instituten und von
  • Personen, deren institutionelle Anbindung an Forschungseinrichtungen und/oder einschlägige Forschungstätigkeit bekannt ist.

Anträge von Privatpersonen werden anerkannt, wenn sie ihre Seriosität und die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens belegen, indem sie beispielsweise

  • ihr Vorhaben thematisch beschreiben,
  • ein Konzept, ein Exposé vorlegen,
  • den genauen Verwendungszweck darlegen,
  • Ort und Art der geplanten Publikation benennen und damit gegebenenfalls die Ernsthaftigkeit belegen,
  • auf einen Vertrag mit einem Fachverlag verweisen können

oder auf andere Weise den Zweck, der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ zu betreiben, glaubhaft machen.

Hinweis: Bei der Prüfung der Zulässigkeit privater Forschungsanträge sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Die fachliche Qualifikation von Privatforschern hat aber im Rahmen der Begründetheitsprüfung Einfluss auf die Abwägung ihres Aufarbeitungsinteresses mit dem Schutzinteresse vom Vorhaben betroffener Personen. Mit geringer werdender fachlicher Qualifikation der Forscher steigt das zu unterstellende Schutzinteresse der betroffenen Personen.

Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen in nicht-wissenschaftlichen Publikationen, zum Beispiel Vorabveröffentlichungen, sind zulässig, wenn das Weitergabeverbot (keine Veröffentlichung der Informationen durch Dritte) und die Zweckbindung (Verwendung nur für den angegebenen Zweck, nicht etwa für arbeitsrechtliche Maßnahmen) eingehalten werden.

1.2 Medienanträge

Als Medienanträge gelten Anträge von

  • Medienunternehmen wie Zeitungsverlage oder Rundfunk-/Fernsehanstalten und von
  • Personen, die bereits als - auch freie - Mitarbeiter von Medienunternehmen bekannt sind.

Unbekannte Antragsteller weisen ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit durch Vorlage ihres Presseausweises nach, von dem eine Kopie in den Behördenvorgang genommen wird.

Populärwissenschaftliche Vorhaben gelten grundsätzlich als Medienvorhaben. Sind Veröffentlichungen in speziellen Fachzeitschriften vorgesehen, wird im Einzelfall geprüft, ob die Forschungstätigkeit überwiegt, so dass dann die Regelungen für Forscher gelten.

2. Angaben zum Antragsteller

Ein schriftlich einzureichender Antrag hat folgende (gegebenenfalls nachzufordernde) Mindestangaben zu enthalten:

  • bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift
  • bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen: Name, Vorname, Anschrift, Bezeichnung der Stelle (zum Beispiel Forschungsinstitut, Tageszeitung, Fernsehsender), Angaben zur Struktureinheit (zum Beispiel bei Universitäten: Fakultät, Wissenschaftsbereich), Angaben zum Sitz der Stelle. Legitimiert sich die Stelle bei der Antragstellung durch ein Schreiben auf Kopfbogen, gelten diese Angaben als erbracht. Beauftragte von Antragstellern müssen mit Namen, Vornamen und Anschriften angegeben werden. Die Angabe der (Privat-)Anschrift des Forschungsbeauftragten ist nicht unbedingt erforderlich, da der Postverkehr auch über die antragstellende Stelle erfolgen kann.

Gehen Anträge per E-Mail ein, ist die Unterschrift nachzufordern.

Im Regelfall werden die Antragsunterlagen und entsprechende Nachweise in Papierform eingereicht oder per Telefax übermittelt. Anerkannt werden im Ausnahmefall auch Daten, die in elektronischer Form als PDF-Datei übermittelt werden.
Dies kann nur der Fall sein, wenn alle erforderlichen Angaben vorhanden und nachvollziehbar sind und der Antragsteller bereits bekannt ist. Voraussetzung für deren Anerkennung ist zudem, dass der Absender eindeutig identifiziert werden kann und die Kopievorlagen ordnungsgemäß unterschrieben wurden, das heißt, die Unterschriften auf den übersandten Schriftstücken erkennbar sind. Die Nachsendung in Papierform wird dann nicht verlangt.
Bei der elektronischen Übermittlung von Daten hat eine strenge Prüfung auf deren Echtheit zu erfolgen. Sollte der zuständige Mitarbeiter Zweifel an der Echtheit der übermittelten Daten haben oder sollten die Angaben nicht eindeutig erkennbar sein oder unplausibel erscheinen, so ist im Einzelfall das Original, das dem Telefax oder der PDF-Datei zugrunde liegt, zusätzlich anzufordern.
Bis zur Zulassung digitaler Signaturen im Geschäftsbereich des BKM können E-Mails nicht als ausreichende Anträge, Erklärungen usw. anerkannt werden, da ihnen das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift fehlt.

Vergleiche auch Richtlinie zu § 32 StUG, Punkt 6 (Erweitertes Einsichtsrecht …).

3. Angaben zum Vorhaben

Das jeweilige Vorhaben muss durch die eindeutige Benennung eines Themas beziehungsweise einer substantiierten Erläuterung des Vorhabens in Bezug auf die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ, den Zweck der politischen Bildung oder in Bezug auf die politische und historische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit benannt sein.

Sätze, wie "Ich beantrage gemäß §§ 32 ff. StUG Zugang zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes" bzw. die deklaratorische Wiederholung des Gesetzestextes "Zur politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder SBZ beantrage ich ..." sind allein keine anzuerkennenden Begründungen eines Antrags.

Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ ist grundsätzlich auf die Vergangenheit gerichtet. Die Anträge können durch aktuelle Bezüge veranlasst sein, das Interesse an der Aufarbeitung muss aber das höhere Gewicht haben. Die politische Aufarbeitung kann aufgrund des Vergangenheitsbezugs nur insoweit über die historische hinausgehen, wie sie zusätzlich zur historischen Klärung von Sachverhalten auch politische Wertungen vornimmt.

Im Hinblick auf die begrenzte Arbeitskapazität des Stasi-Unterlagen-Archivs und auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Antragsteller ist anzustreben, die jeweiligen Vorhaben thematisch so einzugrenzen, dass sie nach Durchführung aller in Betracht kommenden Recherchen und Bereitstellung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes abgeschlossen werden können. Bei jedem Forschungs- und Medienantrag muss der Bezug zu einem bestimmten, abgrenzbaren Aufarbeitungsprojekt erkennbar sein. Eine Erweiterung eines in Bearbeitung befindlichen Antrags, die auf ein neues Thema gerichtet ist, ist unzulässig; in derartigen Fällen ist ein neuer Antrag zu stellen. Dies kann insbesondere bei über einen längeren Zeitraum hin laufenden Anträgen in Betracht kommen, wenn sukzessive Personennamen nachgereicht werden, die ergänzend zu recherchieren sind.

In Zweifelsfällen ist dem Antragsteller Hilfestellung bei der Formulierung des Forschungsvorhabens zu leisten. Durch die Bereitstellung von Bestandsübersichten, wie der „SAE“-Ausdrucke, erhält der Antragsteller zudem die Gelegenheit, zusätzliche Recherchehinweise zu geben und seinen Antrag zu präzisieren.

Sehr allgemein formulierte, unsubstantiierte Anträge müssen im Hinblick auf ein bestimmtes Aufarbeitungsthema beziehungsweise einen Themenkomplex konkretisiert werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus praktischen Erfordernissen der Antragsbearbeitung. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers müssen zielgerichtete Recherchen zum Thema in angemessener Bearbeitungszeit möglich sein.

Vergleiche auch Richtlinie zu § 32 StUG, Punkt 6 (Erweitertes Einsichtsrecht …).

Bei der Begründung eines Vorhabens sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

3.1 Zeitlicher Rahmen

Das Vorhaben muss sich nicht nur auf Informationen beziehen, die im Zeitraum von Beginn der Tätigkeit der Vorläuferorgane des Staatssicherheitsdienstes (zum Beispiel Kommissariat 5) bis zur endgültigen Auflösung der Nachfolgeorganisation AfNS entstanden sind. Es sind auch andere Vorhaben zulässig. Entscheidend ist der thematische Bezug auf die Herrschaftsmechanismen in der DDR und der SBZ. Unzulässig sind allerdings Anträge, deren Vorhaben auf eine Auskunftserteilung zu einem Sachverhalt in einem anderen Zeitraum gerichtet sind (zum Beispiel Innehaben eines nach Auflösung des AfNS bzw. zum Ende der DDR erlangten politischen Mandats). Für die politische und historische Aufarbeitung der NS-Vergangenheit gilt als zeitlicher Rahmen die Zeit der Nazi-Herrschaft.

3.2 Inhaltlicher Rahmen

Das Vorhaben muss auf die Bereitstellung von Informationen zur

  • allgemeinen Darstellung von Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes oder
  • Darstellung von Einzelkomplexen oder Klärung von Detailfragen zur Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder
  • Darstellung von Einzelschicksalen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
  • Aufarbeitung der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ
  • Aufarbeitung der NS-Vergangenheit

gerichtet sein.

3.2.1 Zulässige Vorhaben

Zulässig sind Vorhaben, die Tätigkeiten, Maßnahmen, Einflussnahmen des Staatssicherheitsdienstes, gegebenenfalls dessen Agieren in Bezug auf eine bestimmte Person untersuchen und aufzeigen und auch die Untersuchung von Aktivitäten, die von einer Person in Richtung auf ein Vorkommnis oder eine Institution unternommen worden sind, wenn diese Aktivitäten zum Thema des Antragstellers gehören. Wie Vorhaben mit Bezug auf eine Person zulässig sind, so kann dies auch am Beispiel mehrerer Personen erfolgen. Für das jeweilige Aufarbeitungsvorhaben sieht das StUG grundsätzlich keine Grenze der in einem Antrag maximal zu benennenden Personen vor. Typische Beispiele hierfür sind die gängigen Anträge "Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf ... (eine Institution, ein Vorkommnis und ähnliches) am Beispiel des ... (einer benannten Person)". Der Antragsteller muss nicht begründen, weshalb er gerade die benannte(n) Person(en) als Beispiel herangezogen hat. Erforderlich ist aber ein konkretes Recherchethema im Kontext historisch-politischer Aufarbeitung, zu dem die an-gefragte Person in einem nachvollziehbaren Bezug stehen muss. In Zweifelsfällen ist darauf besonderes Augenmerk zu richten.

Die Benennung weiterer Personen kann hilfreich sein, wenn dadurch weitere Rechercheansätze erlangt werden können. Zulässige Vorhaben sind auch Themenbezüge im Hinblick auf die Herrschaftsmechanismen in der DDR und der SBZ.
Werden mehrere Personen oder Namenslisten zur Recherche eingereicht, so ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags, dass bezüglich der Personen ein erkennbarer thematischer Zusammenhang besteht, der sich auf die Vergangenheit bezieht.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt im Zusammenhang mit einem Prüfvorgang im Februar 2022 gegenüber dem Bundesarchiv-Stasi-Unterlagen-Archiv hierzu wie folgt aus:
"Die Anforderungen an die Begründung eines Medienantrags zur Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit müssen trotz der begrenzten Regelungen des StUG hinreichend konkret sein. […] So sollten insbesondere die Anforderungen an die Begründung eines Medienantrags so ausgestaltet sein, dass eine angemessene Prüfung dahingehend möglich ist, ob die Anforderungen des § 34 iVm §§ 32 bis 33 StUG erfüllt sind. Dieses Begründungserfordernis sollte insbesondere in Fällen der Nennung zahlreicher betroffener Personen als Antragsgegenstand nochmals gesteigert sein, um eine Umgehung des Verbots einer Überprüfung auf eine Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit im Wege der Stellung eines Medienantrags zu vermeiden."

Sollte sich ein solcher Verdacht aufdrängen, sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach StUG innerhalb der hinreichend erfahrenen Referate Forschung und Medien Absprachen zum weiteren Vorgehen zu treffen und gegebenenfalls Begründungen zur besseren Beurteilung nachzufordern. Zulässigkeitsprüfungen zu Anträgen (Forschung und Medien) sind immer individuell anhand des jeweiligen Antrags vorzunehmen. In Grenzfällen wird angeregt, die Entscheidungsgründe kurz im Behördenvorgang zu dokumentieren.

Die für die jeweiligen Personenkategorien geltenden Begrenzungen der Zugangsrechte von Forschern und Medienvertretern werden bei der Bereitstellung der Informationen berücksichtigt.
Bei der Bearbeitung der Vorhaben ist zu beachten:

War die benannte Person Ziel von themenrelevanten Aktionen des Staatssicherheitsdienstes, ist sie in der Regel Betroffener im Sinne des StUG. Die Zugangsrechte ergeben sich bei Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträgern aus § 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG (grundsätzlich mit Benachrichtigung nach § 32a StUG) oder es ist eine Einwilligung gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 5 StUG erforderlich, wenn die Betroffenen dieser Untergruppe nicht angehören. Dies gilt ebenso für Informationen zu den Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ.

Soweit die benannte Person als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes an der untersuchten Einflussnahme beteiligt war und dem Staatssicherheitsdienst Informationen lieferte, die dessen weiteres Vorgehen beeinflussten, sind die Informationen grundsätzlich herausgabefähig. Die Offenlegung beschränkt sich allerdings auf die Mitarbeiterkategorie, gegebenenfalls dokumentierte Einschätzungen, Kontrollmaßnahmen und Entwicklungskonzeptionen des Staatssicherheitsdienstes sowie die themenbezogenen Tätigkeiten des Mitarbeiters. Steht die vom Antragsteller benannte Person in keinem thematischen Zusammenhang mit der untersuchten Einflussnahme, werden zu ihr keine Informationen zur Verfügung gestellt, auch dann nicht, wenn sie in anderen Zusammenhängen tatsächlich als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes tätig war.

Zeigen die Recherchen weitere Personen auf, deren Tätigkeiten für das Vorhaben relevant sein können, werden auch die zu diesen Personen vorhandenen Informationen und Unterlagen nach Maßgabe der für die jeweilige Personenkategorie geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellt.

Die Regelungen gelten auch für Begünstigte, wenn den Begünstigtenstatus betreffende Informationen für ein Forschungs- oder Medienvorhaben relevant sind.

Beispiele für zulässige Vorhaben:

  • Sachthemen ohne Personenbezug (zum Beispiel Überwachung des Transitverkehrs durch den Staatssicherheitsdienst, Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf die Kirche im Bistum Meißen oder Zusammenwirken von Staatssicherheitsdienst und RAF),
  • Sachthemen mit Personenbezug (zum Beispiel Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Staatssicherheitsdienstes bei der Verfolgung von Kriegsverbrechern, dargestellt am Beispiel der Person XY; Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf die Oppositionsbewegung im Zusammenhang mit der Person XY) oder
  • Personenbezogene Themen, wenn die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes vorrangiger Zweck des Vorhabens ist. Zulässig sind Vorhaben, die die Einflussnahme des Staatsicherheitsdienstes auf bestimmte Lebensphasen einer Person oder sie betreffende Vorkommnisse aufklären sollen.
  • Wenn der Einfluss des Staatssicherheitsdienstes auf die Richter und Staatsanwälte der DDR-Justiz aufgearbeitet werden soll, oder der Einfluss auf die Sportler der DDR.
  • Zusammenarbeit zwischen SED und KPD
  • Zusammenwirken von Partei und Massenorganisationen oder Justiz- und Polizeibehörden

3.2.2 Unzulässige Vorhaben

Unzulässig sind Vorhaben, die nicht die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, dessen Agieren unter Beteiligung einer bestimmten Person, untersuchen, sondern vorrangig an Daten, Eigenschaften, Tätigkeiten einer Person, an der Durchleuchtung ihrer Vergangenheit interessiert sind. Typisch dafür sind Anträge, in denen ohne Sachbezug zur Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes gezielt danach gefragt wird, ob eine oder mehrere Personen für den Staatssicherheitsdienst tätig waren. Durch gründliche Prüfung der Zulässigkeit muss ausgeschlossen werden, dass es zum Beispiel durch die Stellung eines Medienantrags zu einer Umgehung des Verbots einer Überprüfung kommt. Solche Anträge sind beim Vorliegen der rechtlichen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Absatz 2 und 3 StUG ausschließlich als Ersuchen zur Überprüfung der in den §§ 20 bis 23 und 25 StUG abschließend aufgeführten Personengruppen zu den dort genannten Zwecken zulässig.

Dazu zählen Anträge, die vordergründig auf die Aufdeckung von Stasi-Verstrickungen von Personen gerichtet sind, die heute bestimmte Funktionen in Politik, Verwaltung oder Gesellschaft innehaben. Es ist sicherzustellen, dass es über Anträge nach den §§ 32 ff. StUG nicht zur Umgehung der Zugangsrechte nach den §§ 19 ff. StUG kommt.

Unzulässig sind auch Anträge von Einzelpersonen, mit denen über Anträge nach §§ 32 ff. StUG die Einschränkungen der Zugangsrechte nach den §§ 12 bis 18 StUG umgangen werden sollen.

Ebenso unzulässig sind Anträge von Personen, die das Stasi-Unterlagen-Archiv nur zur Vervollständigung biografischer Daten nutzen wollen. Diese Anträge können dem Zweck Aufarbeitung nicht untergeordnet werden. Die Erarbeitung einer Biografie entspricht dem Aufarbeitungszweck nur dann, wenn das Schicksal der betreffenden Person untrennbar mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes verbunden war (zum Beispiel Personen der MfS-Generalität oder prominente Opfer).

Beispiele für unzulässige Vorhaben:

  • Eine Privatperson bittet unter Hinweis auf § 32 StUG um Auskunft, ob eine von ihr benannte Person (Familienmitglied, Nachbar, Kollege) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes war. Eine solche ausschließlich auf Klärung des Personenstatus gerichtete Auskunft ist nach § 32 StUG nicht zulässig. Hier muss sichergestellt werden, dass die Zugangsrechte für die verschiedenen nahen Angehörigen nach § 15 StUG nicht umgangen werden.
  • Ein Antragsteller begehrt Auskunft über die berufliche Karriere eines früheren hauptamtlichen Mitarbeiters nach Auflösung des Staatssicherheitsdienstes. Der Antrag ist unzulässig, weil § 32 StUG nur die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienst oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ zulässt, die mit der Auflösung des AfNS beziehungsweise der Wiedervereinigung jedoch beendet war. (Zulässig wäre jedoch ein Antrag, der sich mit der finanziellen Ausstattung von hauptamtlichen Mitarbeitern am Beispiel einer bestimmten Person im Zuge der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes befasste).
  • Eine Stelle ersucht gemäß der §§ 32 ff. StUG um die Bereitstellung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und begründet das Ersuchen wie folgt: "Herr X ist Kandidat für die Bezirksverordnetenversammlung. Hinweisen zufolge soll er inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gewesen sein" (Umgehung der Regelungen der §§ 19 ff. StUG). In diesem Fall ist der Antragsteller schriftlich auf die Verfahren gemäß der §§ 19 ff. StUG zu verweisen.
  • Nicht zulässig ist die Einreichung von Namenslisten von Personen, die heute in einem bestimmten Bereich (zum Beispiel als Richter und Staatsanwälte in einem bestimmten Bundesland) tätig sind.
  • Unzulässig, da thematisch zu unbestimmt, sind global formulierte Anträge, unter die sich eine Vielzahl von Sachverhalten subsumieren ließe, etwa ein allgemeines Thema - Stasi und SED -.

4. Reihenfolge der Antragsbearbeitung

Anträge sind grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangsdatums zu bearbeiten.

Ausnahmen:

  • Anträge, deren Vorhaben von besonderer Bedeutung für die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ, von hohem Allgemeininteresse oder von besonderer Aktualität sind,
  • Anträge, deren Forschungsvorhaben von forschungsfördernden Einrichtungen finanziert werden und die deshalb fristgebunden sind,
  • Anträge, die im Zusammenhang mit fristgebundenen Examens-, Dissertations- oder Magisterarbeiten gestellt werden,
  • Anträge, zu denen bereits aufbereitete Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der DDR oder der SBZ aus früheren Antragstellungen vorliegen (die aktuellen Vorschriften für die Verwendung der Informationen sind jedoch zu beachten),
  • Anträge mit detaillierten und gezielten Hinweisen, die zum schnellen Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes führen, können solchen, die allgemein oder unspezifisch gehalten sind, vorgezogen werden.

Mehrere Anträge zu demselben Thema sind parallel zu bearbeiten. Wird Rechercheschutz eingeräumt, sind die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nicht zeitgleich zur Verfügung zu stellen (vergleiche Punkt 5).

5. Rechercheschutz

Bei mehreren Anträgen zu demselben Thema kann dem ersten Antragsteller, soweit dies erforderlich ist, gegenüber späteren Antragstellern ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, innerhalb dessen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für weitere Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt werden (Rechercheschutz). Der Rechercheschutz soll es dem Erstantragsteller ermöglichen, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für seine Zwecke zu nutzen; dieser Zeitraum soll in aller Regel drei Wochen nicht überschreiten. Nach Ablauf des angemessenen Zeitraums verliert der Erstantragsteller den Rechercheschutz.

Bei Themen mit überwiegend öffentlichem Interesse an unmittelbarer, kurzfristiger und breiter Veröffentlichung kann der Rechercheschutz für den Erstantragsteller aufgehoben werden. In diesem Fall werden die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu allen Anträgen mit demselben Thema zeitgleich zur Verfügung gestellt.

Periodika mit nicht täglichem Erscheinungsrhythmus genießen denselben Rechercheschutz wie täglich Erscheinende.

In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Referatsleitung beziehungsweise Dienststellenleitung, in welcher Reihenfolge die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zur Verfügung gestellt werden.

Auskünfte über Antragsteller und deren Vorhaben sind anderen Antragstellern oder sonstigen Dritten grundsätzlich nicht zu erteilen. Etwas anderes gilt, wenn Personen, zu denen beim Stasi-Unterlagen-Archiv Forschungs- oder Medienanträge bearbeitet wurden, beim Stasi-Unterlagen-Archiv nachfragen, welche ihre Person betreffenden Informationen zu welchem Zeitpunkt an welche Antragsteller herausgegeben wurden. Hier ist in analoger Anwendung von § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) grundsätzlich Einsicht in die entsprechenden Behördenvorgänge zu gewähren oder Auskunft daraus zu erteilen.

Nach § 29 Absatz 2 VwVfG ist das Stasi-Unterlagen-Archiv zur Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung nicht verpflichtet, wenn berechtigte Interessen der Beteiligten oder dritter Personen entgegenstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind dabei auch die Belange des Rechercheschutzes der beteiligten Forschungs- und Medienantragsteller zu berücksichtigen.
Im Vorfeld einer Auskunftsgewährung ist daher zu prüfen, ob möglicherweise schutzwürdige Interessen der Antragsteller entgegenstehen. In die vorzunehmende Abwägung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles einzubeziehen, soweit sie für das Stasi-Unterlagen-Archiv erkennbar sind beziehungsweise ihm vorgetragen werden. Hierzu kann zum Beispiel die Frage gehören, ob die jeweilige Antragsbearbeitung im Bereich Forschung/Medien sowie gegebenenfalls darüber hinausgehende Recherchen der Antragsteller abgeschlossen sind. Auch nach der Herausgabe von Unterlagen ist den Forschungs- und Medienantragstellern ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, in dem keine inhaltlichen Auskünfte zu ihren Anträgen erteilt werden (maximal 3 bis 4 Wochen).

Praktisch relevant sind hier insbesondere die Fälle, in denen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu einem ehemaligen Mitarbeiter oder Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 3 StUG herausgegeben wurden. Auch diese Personen können sich grundsätzlich auf das verfahrensmäßige Auskunftsrecht berufen.

Wurden im Rahmen von Forschungs- und Medienanträgen im Ergebnis keine Unterlagen zu der anfragenden Person zugänglich gemacht, ist es zur Wahrung des Rechercheschutzes der Antragsteller sachgerecht, zunächst keine detaillierte Auskunft zu einzelnen Anträgen zu geben. Hierfür ist vielmehr die ergänzende Geltendmachung eines rechtlichen Interesses erforderlich. Ein solches ist beispielsweise gegeben, wenn der Auskunftsantragsteller geltend macht, jemand habe personenbezogene Informationen aus Stasi-Unterlagen zu seiner Person veröffentlicht.

Davon unberührt sind die Angaben, die im Rahmen des Benachrichtigungsverfahrens nach § 32a StUG den betreffenden Personen zu machen sind (vergleiche Richtlinie zu § 32a, Punkt 1.2).

6. Gründe, die einer Bereitstellung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zunächst entgegenstehen können

Vor der Bereitstellung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die dieser zunächst entgegenstehen. Die Bearbeitung eines Antrags ist in folgenden Fällen zeitweilig zurückzustellen:

  • Es sollen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes verwendet werden, für die die zuständige Staatsanwaltschaft oder ein Gericht gemäß § 5 Absatz 2 StUG erklärt haben, dass deren Verwendung für einen bestimmten Zeitraum die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. Hier kann eine Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes erst dann erfolgen, wenn diese Sperrerklärung abgelaufen oder vor Fristablauf durch die zuständige Stelle aufgehoben worden ist. Ist die Rücknahme der Sperrerklärung nicht absehbar, kann ein (vorläufiger) Abschluss des Vorhabens in Betracht kommen.
  • Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) bis d) StUG in gesonderter Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden (vergleiche Richtlinie zu § 32 StUG). Werden erst anlässlich der Bearbeitung des vorliegenden Antrags Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes aufgefunden, für die eine gesonderte Verwahrung in Betracht kommt, ist gemäß Richtlinie zu § 2 Absatz 2 Nr. 3b bis d StUG zu verfahren.
  • Sollen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes verwendet werden, die das Stasi-Unterlagen-Archiv gemäß des § 27 StUG zu einer Mitteilung ohne Ersuchen verpflichten, ist das dafür zuständige Referat zu beteiligen und dessen Entscheidung abzuwarten.
  • Abstimmung der Bearbeitung eines Forschungs- bzw. Medienantrages und weiterer beim Stasi-Unterlagen-Archiv vorliegender Anträge oder Ersuchen mit den zuständigen Organisationseinheiten.

    Anträge gemäß §§ 32 - 34 StUG sind nachrangig gegenüber Anträgen nach den §§ 12 ff. StUG und Ersuchen nach den §§ 19 ff. StUG zu allen Verwendungszwecken zu bearbeiten. Diese Anträge und Ersuchen müssen vorab abschließend bearbeitet worden sein.

  • Vorliegen eines Rechercheschutzes (vergleiche Punkt 5).

7. Voraussetzungen für die Bereitstellung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Unterlagen/Informationen aus Stasi-Unterlagen werden nur bereitgestellt, wenn sie zu dem angefragten Thema in einem sachlichen Zusammenhang stehen und wenn die Einhaltung der Zweckbindung gewährleistet wird und die Abwägung des Aufarbeitungsinteresses mit dem Schutzinteresse betreffender Personen ergeben hat, dass die Verwendung der Informationen gerechtfertigt und erforderlich sowie den Personen zumutbar ist (vergleiche hierzu Richtlinie § 32 StUG, Punkte 1.3, 6.2.2 und 6.4).

Vor der Bereitstellung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ist deshalb zu prüfen,

  • ob sich die in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes enthaltenen Informationen auf das Thema des Antrages beziehen.
    • Beispiel 1: Antragsthema: Überwachung des Interhotels "....." im Zeitraum von 1982 bis 1985. Sollten Informationen aus dem Jahre 1979 vorliegen, sind diese nicht zur Verfügung zu stellen.
    • Beispiel 2: Antragsthema: Einfluss des Staatssicherheitsdienstes auf die Kirchenarbeit in der Gemeinde ".....". Sind hierzu Berichte eines inoffiziellen Mitarbeiters vorhanden, der sowohl zur Gemeindearbeit als auch zu seiner beruflichen Tätigkeit in einem Betrieb berichtet hat, so sind letztere Berichte nicht zur Verfügung zu stellen.
  • ob in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes personenbezogene Informationen enthalten sind,
    • Welcher Personenkategorie gehört die Person an, zu der Informationen gesammelt worden sind: Mitarbeiter, Begünstigter, Betroffener oder Dritter?
    • Ist bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes das Benachrichtigungsverfahren gemäß § 32a StUG durchzuführen?
    • Liegen hinsichtlich der Informationen zu Betroffenen oder Dritten deren Einwilligungserklärungen zur Verwendung der Informationen vor?
    • Erfordern überwiegend schutzwürdige Interessen der in § 32 Absatz 1 Nr. 3 und 4 StUG genannten Personen Anonymisierungen?

Soweit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu den jeweiligen Personen bereits aufgrund früherer Forschungs- und Medienanträge verwendet wurden, sind die seinerzeit vorgenommenen Anonymisierungen mit dem jetzigen Verwendungszweck und der aktuellen Rechtslage abzugleichen.

8. Zugangsrechte zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Als Arten der Bereitstellung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind die Einsichtnahme und die Herausgabe, nicht jedoch die Auskunft vorgesehen.

Dem Antragsteller sind die jeweiligen Rechercheschritte transparent darzulegen und bei Bedarf zu erläutern.

8.1 Einsichtnahme (§ 33 Absatz 1 und 2 StUG)

Grundsätzlich werden die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch die Gewährung von Einsichtnahme in Berlin oder - insbesondere bei regionalem Themenbezug - in einer anderen Dienststelle des Stasi-Unterlagen-Archivs zur Verfügung gestellt. Obwohl die neue gesetzliche Regelung auf alle Standorte des Bundesarchivs und auf eine Einsicht in digitaler Form abstellt, ist bis auf Weiteres an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten. Für den künftigen Umgang werden Verfahrensregelungen getroffen, die gesondert bekannt gegeben werden. Die Einsichtnahme erfolgt in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Original oder - wegen notwendiger vorzunehmender Anonymisierungen, aufgrund des Erhaltungszustandes der Originale oder wegen zeitgleicher Bearbeitung von Anträgen (vergleiche Punkt 5.) - in Duplikate. Die Entscheidung darüber, ob Originale oder Duplikate zur Einsichtnahme gegeben werden, liegt in der Zuständigkeit des Stasi-Unterlagen-Archivs.

Vergleiche auch Richtlinie zu § 32 StUG, Punkt 6 (Erweitertes Einsichtsrecht…).

8.2 Herausgabe (§ 33 Absatz 3 StUG)

Soweit gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-6 StUG die Einsichtnahme in Unterlagen zulässig ist, können nach § 33 Absatz 3 StUG auf Verlangen - auch ohne vorherige Einsichtnahme - Duplikate der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herausgegeben werden (Einsichtnahme gleich Herausgabe).

Die Herausgabe von Duplikaten aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes erfolgt nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung, verbunden mit schriftlichen Hinweisen auf das Zweckänderungs- und Weitergabeverbot (vergleiche Punkt 9); die Bestätigung ist zu dem betreffenden Behördenvorgang zu nehmen. Auf die Bestimmungen zur Veröffentlichung personenbezogener Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes in § 32 Absatz 3 StUG und auf möglicherweise vorliegende Urheberrechte dritter Personen, die bei der Verwendung der übermittelten Duplikate (z. B. Fotos) zu beachten sind, wird hingewiesen.

Die Herausgabe von Originalen ist unzulässig.

Ebenso besteht bei entsprechender Beantragung auch die Möglichkeit der Online-Bereitstellung von Digitalisaten über die Plattform des Stasi-Unterlagen-Archivs „BStU-Digitalisate“. Bei der digitalen Herausgabe sind die Bearbeitungsgrundsätze der analogen Herausgabe entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die fachlichen Hinweise vom 27.07.2020 zu berücksichtigen.

Für § 32 Absatz 1 Nr. 7 StUG gilt das Folgende:

Die Regelungen zur Herausgabe von Duplikaten wurden durch das 7. StUÄndG vom 21.12.2006 wie folgt differenziert:

Die Einfügung der Nr. 7 bei § 32 Absatz 1 StUG führt nur zur Einsichtnahme, aber sie eröffnet nicht das Recht auf Herausgabe dieser in unanonymisierter Form eingesehenen Unterlagen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum 7. StUÄndG ausdrücklich klargestellt, dass die Abwägung zwischen Aufarbeitungsinteresse, Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte ausschließlich ein Einsichtsrecht für nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtete behördenexterne Wissenschaftler rechtfertigt (vergleiche hierzu Richtlinie § 32 StUG, Punkt 6.3).

Bei der Einsichtnahme dürfen lediglich Notizen (handschriftlich oder mit Laptop) gefertigt werden, die Benutzung anderer technischer Geräte ist nicht erlaubt.

Das in diesem Rahmen Gelesene darf weder weitergegeben noch unanonymisiert publiziert werden. Auf diese einschränkende Befugnis zur Veröffentlichung wird der Einsichtsnehmende ergänzend zu den bisherigen Erläuterungen nach § 32 Absatz 3 StUG im Rahmen der Verpflichtung (siehe Anlagen 1-2) hingewiesen.

Um das Verfahren praktikabel zu gestalten ist es erforderlich, genau zu dokumentieren, welche Unterlagen in welcher Form nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Sie stehen dann in dieser Form für eine Herausgabe nicht zur Verfügung.

8.3 Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträger

Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 ergeben sich für die Forschung und politische Bildung sowie die Medien nach Durchführung der Benachrichtigung (§ 32a StUG) unterschiedliche Zugangsrechte zu den Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträger:

Forschung:

Unterlagen, die nur an Forscher herausgegeben werden können und die damit der besonderen Veröffentlichungsmaßgabe unterliegen, werden gesondert kenntlich gemacht (zum Beispiel Markierung im Akteneinsichtsprotokoll). In einem Hinweisblatt werden den Antragstellern bei der Einsichtnahme bzw. der Herausgabe von Kopien konkrete Verwendungsregelungen mitgeteilt und klargestellt, dass die Veröffentlichungen gemäß § 32 Absatz 3 StUG eigenverantwortlich erfolgen. Auf einem bei beim Stasi-Unterlagen-Archiv verbleibenden Doppel des Hinweisblattes versichert der jeweilige Antragsteller mit seiner Unterschrift, die ihm bekannt gegebenen Regelungen einzuhalten.

Medien:

Die Verwendung von personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträger ist nur mit Einwilligung der betreffenden Person oder in folgendem Rahmen möglich:

  • Informationen, die zum Zeitpunkt der Informationserhebung allgemein zugänglich, also offenkundig waren,
  • Informationen aus öffentlich gehaltenen Reden,
  • Informationen aus Äußerungen gegenüber Dritten, mit deren Verschwiegenheit nicht gerechnet werden konnte und
  • Informationen, die nachweislich weder den privaten Rückzugsbereich noch das Recht am gesprochenen Wort verletzen oder durch Spionage erlangt wurden.

Diese Informationen dürfen grundsätzlich auch veröffentlicht werden. Eine Versicherung, wie sie von Forschern verlangt wird, ist bei Medienvertretern nicht erforderlich.

8.4 Begrenzung der Zugangsrechte

8.4.1 Nicht erschlossene Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (§ 33 Absatz 5 StUG)

Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie die Herausgabe von Duplikaten noch nicht erschlossener Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ist gemäß § 33 Absatz 5 StUG unzulässig. Erschlossen sind Unterlagen, wenn das Archivgut geordnet, hinsichtlich der Namen durchgesehen, gekennzeichnet und der Ordnungszustand durch geeignete Maßnahmen gesichert ist. Über den Erschließungsstand der Stasi-Unterlagen entscheidet die Abteilung Archivbestände.

8.4.2 Klarnamen im Verfahren nach §§ 32 - 34 StUG

Einem Antragsteller können Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit Informationen zu Mitarbeitern einschließlich der Angaben zu den Klarnamen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Zusammenhang zum im Antrag genannten Thema besteht und Hinweise auf Mitarbeiter durch die Verwendung von anderen, zunächst zur Verfügung gestellten Unterlagen, beispielsweise durch themenbezogene Recherchen unter einem Decknamen, bekannt geworden sind.

Ein Anspruch auf Bekanntgabe von Namen und weiteren Identifizierungsangaben von Mitarbeitern - wie dies § 13 Absatz 5 StUG vorsieht - ist im Verfahren nach §§ 32 - 34 StUG nicht eingeräumt.

9. Pflichten der Antragsteller

Die Zweckbindungsvorschrift in § 33 Absatz 4 StUG besagt, dass nach § 33 Absatz 3 StUG herausgegebene Duplikate vom Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden dürfen. Eine andere Stelle liegt auch dann vor, wenn der Empfänger, der für mehrere Stellen tätig ist, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für eine andere als die im Antrag genannte Stelle verwenden will.

Die Zweckbindung gilt unabhängig davon, ob in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes personenbezogene oder keine personenbezogenen Informationen enthalten sind. Außerdem gilt sie auch für Kopien oder Abschriften, die von diesen Duplikaten gefertigt wurden.

Allgemeine Hinweise für die Verwendung von Informationen aus Stasi-Unterlagen erhalten alle Antragsteller bereits am Beginn der Antragsbearbeitung. Den Medienvertretern wird mitgeteilt, dass sie verpflichtet sind, die Herkunft der aus Stasi-Unterlagen stammenden Informationen bei einer Veröffentlichung anzugeben. Für Forscher ist die Quellenangabe bei Veröffentlichungen obligatorisch.

Mit der Herausgabe von Duplikaten werden die Antragsteller auf ihre Grundpflichten (Einhaltung der Zweckbindung, Weitergabeverbot, Schutzrechte bei personenbezogenen Informationen) hingewiesen. Bei der Verwendung von personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträger (§ 32 Absatz 1 Nr. 4 StUG) werden Forscher zusätzlich über die hierbei einzuhaltenden Regelungen informiert (vergleiche Punkt 8.3).

10. Gebühren und Auslagen

Die Antragsbearbeitung privater Antragsteller und nicht-öffentlicher Stellen ist gebühren- und gegebenenfalls auslagenpflichtig; es ist ein entsprechender Bescheid über Gebühren und Auslagen zu erstellen. Anträge von ausländischen öffentlichen Stellen sind, da diese nicht zu den öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Bundesdatenschutzgesetz zählen, ebenfalls gebüh-ren- und gegebenenfalls auslagenpflichtig. Detaillierte Ausführungen  insbesondere zu ausländischen Gebührenschuldnern  ergeben sich aus der bis auf Weiteres sinngemäß fortgel-tenden Richtlinie zu § 42 StUG (der mit Wirkung zum 01.10.2021 weggefallen ist).

Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind Antragsteller - auch ausländische - befreit, die sich an vom Stasi-Unterlagen-Archiv gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 5 StUG durchgeführten Projekten beteiligen, sowie ausländische Einrichtungen, die als Partnereinrichtungen des Stasi-Unterlagen-Archivs anzusehen sind.

 

11. Abschluss der Bearbeitung

Die Bearbeitung eines Antrags ist mit der Einsichtnahme des Antragstellers in die in den erschlossenen Beständen zu seinem Antrag aufgefundenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder mit der Herausgabe der beantragten Duplikate abgeschlossen. Sie ist ebenfalls abgeschlossen, wenn dem Antragsteller ein negatives Rechercheergebnis mitgeteilt wird.

12. Überwachung der Regeleinhaltung bei Forschungsanträgen

Das Urteil des BVerwG (Seite 22, 1. Absatz, letzter Satz) verpflichtet den BStU bzw. das Stasi-Unterlagen-Archiv, bei der Verwendung von Informationen zu lebenden Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträgern, die nicht in eine Publikation eingewilligt haben, die Einhaltung der Regeln zu überwachen, Regelverletzungen nachzugehen und gegebenenfalls Strafanzeige zu erstatten (§ 44 StUG).

Die einzuhaltenden Regeln sind:

  • Die herausgegebenen Informationen dürfen ausschließlich für das konkrete Forschungsvorhaben genutzt werden.
  • Die herausgegebenen Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht im Wege der wissenschaftlichen Veröffentlichung.
  • Editionen/Faksimiles sind unzulässig.
  • Wörtliche Zitate - auch in indirekter Rede - sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Zitate für die Darlegung von Forschungsergebnissen unerlässlich sind.
  • Die Forscher werden gebeten, die bei dem Stasi-Unterlagen-Archiv geltenden Zitierregeln zu beachten.

Belegexemplar:

Eine Regelverletzung kann das Stasi-Unterlagen-Archiv selbst nur ermitteln, wenn ihm ein Belegexemplar der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wird. Kopien der relevanten Textpassagen können ausreichend sein.

Der Forscher wird bereits bei Antragstellung darüber informiert und bei der Herausgabe von Unterlagen nochmals gebeten, ein sogenanntes Belegexemplar der Veröffentlichung an das Stasi-Unterlagen-Archiv zu geben. Bei umfangreicheren Veröffentlichungen genügt es auch, wenn das Stasi-Unterlagen-Archiv Kopien aus dem Teilbereich der Veröffentlichung erhält, der sich auf Informationen aus Stasi-Unterlagen bezieht. Auch eine Leihgabe der Veröffentlichung ist akzeptabel.

Bei der Herausgabe von Unterlagen ist im Gespräch mit dem Antragsteller zu klären, in welchem Zeitraum er eine Veröffentlichung plant. Die Aussage zu dieser Frage wird im Behördenvorgang vermerkt. Wird kein Belegexemplar vorgelegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es nachzufordern ist. Ein rechtlicher Anspruch auf kostenlose Übergabe eines Belegexemplars steht dem Stasi-Unterlagen-Archiv nicht zu.

Bei Vorlage des Belegexemplars prüfen die zuständigen Fachreferate und die Außenstellen die Einhaltung der Regeln. Die Prüfungspflicht des Stasi-Unterlagen-Archivs kann sich nur auf den Umfang und den Rahmen erstrecken, in dem Belegexemplare/Kopien relevanter Unterlagen vorgelegt werden.

Das Ergebnis der Prüfung ist im Behördenvorgang zu dokumentieren.

Die Belegexemplare bzw. die relevanten Kopien werden wie folgt gelagert:

  • Die Kopien werden zu den einzelnen Behördenvorgängen genommen.
  • Erhält das Stasi-Unterlagen-Archiv Belegexemplare mit Anschreiben, werden diese mit dem Vermerk, dass das jeweilige Exemplar an die Bibliothek abgegeben wurde, in die Behördenvorgänge geheftet.

Regelverstöße:

Wird das Stasi-Unterlagen-Archiv von der Person, auf die sich die Informationen beziehen, von einem Gericht oder einer sonstigen Stelle auf Regelverstöße aufmerksam gemacht, hat er diesen nachzugehen.

13. Maßnahmen nach Regelverstößen

Werden Regelverstöße festgestellt, sind interne Maßnahmen oder auch externe Maßnahmen zu treffen oder einzuleiten.

13.1 Interne Maßnahmen des Stasi-Unterlagen-Archivs

In der von Forschern abzugebenden Versicherung ist bereits aufgezeigt worden, dass die Nichteinhaltung der vorgegebenen Regeln auch Folgen für die weitere Bearbeitung beim Stasi-Unterlagen-Archiv haben kann, bis hin zur Strafanzeige nach § 44 StUG.

Wird ein Regelverstoß (zum Beispiel Weitergabeverbot verletzt, Zitate bei Veröffentlichung verwendet, Veröffentlichungsart nicht eingehalten) festgestellt, wird dieser unter Hinweis auf die abgegebene Versicherung dem Antragsteller mitgeteilt, verbunden mit der Bitte, die Regeln künftig einzuhalten.

Bei wiederholtem Regelverstoß wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass solche Verstöße Zweifel an der Seriosität begründen, so dass künftige Anträge vom Stasi-Unterlagen-Archiv abgelehnt werden können.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann dieser Hinweis bereits nach dem ersten festgestellten Regelverstoß erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Schweigepflicht und das Veröffentlichungsverbot nach Wahrnehmung des Zugangsrechts nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG. Dazu zählt beispielsweise, wenn dem Stasi-Unterlagen-Archiv bekannt wird, dass ein Forscher aus Anlass der Einsicht in unanonymisierte Unterlagen mit Personen in Kontakt tritt, deren Namen er erst im Rahmen des Einsichtsrechts nach Nr. 7 erfahren hat (vergleiche hierzu Richtlinie § 32 StUG, Punkt 6.5).

Stellt der Forscher dessen ungeachtet einen neuen Antrag, ist zu prüfen, ob dieser wegen fehlender Seriosität zurückzuweisen ist (Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung).

13.2 Externe Maßnahmen

  • Eine Strafanzeige ist nur innerhalb der engen Grenzen des § 44 StUG möglich. Diese Strafvorschrift ahndet nur die öffentliche Mitteilung von Originalunterlagen oder Duplikaten mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte, soweit sie ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut erfolgt. Das Stasi-Unterlagen-Archiv hat hier (nur) zu prüfen, ob der Tatbestand des § 44 StUG, also das wörtliche Zitieren der Informationen oder Abdruck der betreffenden Unterlage als Faksimile, erfüllt wird und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft zu informieren ist.
  • Sofern Rundfunkanstalten des Bundesrechts Regelverstöße zu vertreten haben, ist ein Hinweis nach § 34 Absatz 2 StUG auf deren Pflicht zur Veröffentlichung von presserechtlichen Gegendarstellungen angebracht (siehe hierzu Richtlinie zu § 34, Punkt 2.).

13.3 Verstöße gegen die Schweigepflicht und das Veröffentlichungsverbot

Erhält das Stasi-Unterlagen-Archiv Kenntnis von Verstößen gegen das Verpflichtungsgesetz, insbesondere von Verletzungen der Obliegenheit, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StUG zur Einsicht vorgelegten Informationen nicht weiterzugeben oder unanonymisiert zu publizieren, so ist er gehalten, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen. Solange ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, ist dem Antragsteller der weitere Zugang zu verwehren. Die Einrichtung, an die das Projekt angebunden ist, ist darüber zu unterrichten. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Zugangssperre aufgehoben oder verlängert werden.

Bekannt gewordene Obliegenheitsverletzungen sind dem Abteilungsleiter AU vorzulegen.

Anlagen